Dies ist eine Diskussion zu Unterstützungskosten anrechenbar innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Unterstützungskosten anrechenbar weiterhin angenommen die mutter hat als einnamhen witwenrente in höhne von ca 290 €, ansonsten kein anspruch auf wohngeld, da s zuviel verdient. diese konstellation schon seit ca. 3 jahren. der wert des 50 % anteils am haus der Mutter beträgt lt. gutachten ca. 22T€. Anspruch auf grundsicherung hat die mutter ebenfalls nicht, da die 50% des hauses zu buche stehen. der sohn unterstüzt die mutter seit 2008 finanziell. nun die frage sind die kosten/ finanzielle unterstützung von S zu M anrechenbar um den 50% anteil der mutter zu kürzen bei verkauf von M an S? |
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| AW: Unterstützungskosten anrechenbar Zitat:
Zitat:
Bei einem Kredit kommt es auf die Tilgungs-Vereinbarung an. Lautet die etwa "rückzahlbar ab 1.1.2014", dann kann der Sohn schlecht eine frühere Tilgung verlangen - auch keine Anrechnung mit anderen Geschäften, die er mit der Mutter vorher tätigt. Warum auch? Pacta sunt servanda. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Unterstützungskosten anrechenbar danke ersteinmal für die antwort. S gibt M mehr oder weniger einen kredit, da alle laufenden kosten von S beglichen werden, weil M eben nur 280 € zur verfügung hat und damit pro monat nahrungsmittel, dinge des tägl lebens kauft. schenkung kommt nicht in frage, weil bei grundsicherung von amts wegen 10 jahre in die historie geschaut wird, was an vermögen da gewesen ist und somit S dann für den anteiligen wert komplett M auszahlen müsste. |
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