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Unterhaltsheranziehung

Dies ist eine Diskussion zu Unterhaltsheranziehung innerhalb des Forums Sozialrecht

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  • 1 Post By Angelito

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  #1 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 20:21
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Unterhaltsheranziehung

guten abend, wie ist denn die rechtslage wenn wenn zwei kinder (im alter von 15&16) beim vater leben und die exfrau meint von der arge zu leben weil bei ihr auch 2 gemeinsame kinder (im alter 9&11) leben, und unterhaltsvorschuss zu beantragen, muss der vater denn denoch dafür auf kommen , obwohl er selber kein cent der mutter sieht?, wie ist den das sozial geregelt? warum soll der vater selber in die arge getrieben werden, oder gar deswegen selber bezüge der stadt bekommen , kann da vieleicht jemand was zu schreiben,
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  #2 (permalink)  
Alt 27.12.2011, 23:15
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AW: Unterhaltsheranziehung

Wer vier leibliche Kinder hat, ist vier Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, wer zweie hat, nur zweien: BGB Unterhaltspflicht.

Neben der Pflicht zur Leistung gibt es die Fähigkeit zur Leistung. Hier kennen wir den Selbsbehalt laut Düsseldorfer Tabelle.

Dass ein Kindsvater so viel Unterhalt leisten muss, dass er nur deshalb Bedarf hat an ALG II, kommt eigentlich nicht vor. Eben, weil der Selbstbehalt höher ist als der Bedarf an ALG II ...

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 20:34
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AW: Unterhaltsheranziehung

[QUOTE=Gerd aus Berlin;934418]Wer vier leibliche Kinder hat, ist vier Kindern gegenüber zum Unterhalt verpflichtet, wer zweie hat, nur zweien: BGB Unterhaltspflicht.

Neben der Pflicht zur Leistung gibt es die Fähigkeit zur Leistung. Hier kennen wir den Selbsbehalt laut Düsseldorfer Tabelle.

Dass ein Kindsvater so viel Unterhalt leisten muss, dass er nur deshalb Bedarf hat an ALG II, kommt eigentlich nicht vor. Eben, weil der Selbstbehalt höher ist als der Bedarf an ALG II ...

Gruß aus Berlin, hallo das heist also das der vater Den unterhaltvorschuss welchen er ans amt zahlen muss für die kinder die noch bei der ex leben,hinnehmen muss, obwohl er selber keinen cent für seine jungs bekommt,wie hoch ist den der selbsbehalt in seinem fall, er geht einen geregelten beruf nach und will so seine söhne , welche bei ihm leben ein normales leben gewährleisten,

gruss aus isselhorst
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  #4 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 21:10
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AW: Unterhaltsheranziehung

Durch ein geteiltes Sorgerecht könnte ein Unterhaltsanspruch nicht bestehen.

Soweit mir bekannt, muss der Vater auch den Unterhaltsvorschuss nicht an das Jugendamt zurückzahlen, wenn er einer Vollzeitarbeit nachgeht.

Da bin ich mir zwar nicht 100% sicher, aber Gerd kann vielleicht noch etwas dazu sagen.
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  #5 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 21:27
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AW: Unterhaltsheranziehung

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Durch ein geteiltes Sorgerecht könnte ein Unterhaltsanspruch nicht bestehen.
Ein geteiltes Sorgerecht gibt es nicht, nur ein gemeinsames. Außerdem hat das Sorgerecht nichts mit dem Unterhalt zu tun. Meinst Du vielleicht das sich die Unterhaltsansprüche gegeneinander aufheben, wenn zwei Kinder bei der Mutter leben und zwei beim Vater? Das stimmt, allerdings muss man beachten das die Kinder in diesem Beispiel in unterschiedlichen Unterhaltsstufen sind. (was allerdings zu Gunsten des Vaters wäre)

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Soweit mir bekannt, muss der Vater auch den Unterhaltsvorschuss nicht an das Jugendamt zurückzahlen, wenn er einer Vollzeitarbeit nachgeht.
Das hab ich ja noch nie gehört. Normalerweise muss der Unterhaltsvorschuss vom Unterhaltspflichtigen zurück bezahlt werden. Wieso sollte der Fall anders sein, wenn der Unterhaltspflichtige vollzeit arbeitet?
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Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #6 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:09
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AW: Unterhaltsheranziehung

Zitat:
Ein geteiltes Sorgerecht gibt es nicht, nur ein gemeinsames. Außerdem hat das Sorgerecht nichts mit dem Unterhalt zu tun. Meinst Du vielleicht das sich die Unterhaltsansprüche gegeneinander aufheben, wenn zwei Kinder bei der Mutter leben und zwei beim Vater? Das stimmt, allerdings muss man beachten das die Kinder in diesem Beispiel in unterschiedlichen Unterhaltsstufen sind. (was allerdings zu Gunsten des Vaters wäre)
Ich sag ja, nicht soo sicher. Aber das meine ich!



Zitat:
Das hab ich ja noch nie gehört. Normalerweise muss der Unterhaltsvorschuss vom Unterhaltspflichtigen zurück bezahlt werden. Wieso sollte der Fall anders sein, wenn der Unterhaltspflichtige vollzeit arbeitet?

Wenn er nicht leisten kann, wieso sollten sich dann Schulden aufbauen beim Jugendamt? Ich muss dazu sagen, dass ich das beim Kollegen nicht so genau mitgehört habe, daher auch hier unsicher. Das Ergebnis war jedoch, dass er praktisch schon alles ihm mögliche tut, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.
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  #7 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:11
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AW: Unterhaltsheranziehung

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Das Ergebnis war jedoch, dass er praktisch schon alles ihm mögliche tut, seinen Unterhaltspflichten nachzukommen.
Nur wissen wir in diesem Fall nicht ob der Vater schon alles tut um den Unterhalt leisten zu können. Ein Vollzeitjob ist dafür nicht unbedingt ein Kriterium
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  #8 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:49
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AW: Unterhaltsheranziehung

Was für weitere Kriterien gäbe es denn?

Das Gesetz gibt m.W. nicht her, dass er seinen Arbeitsplatz wechseln muss.

Ich erinnere mich an Formulierungen wie: "Hat seine volle Arbeitskraft dafür zu nutzen seiner Unterhaltspflicht nachzukommen."
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  #9 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 22:54
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Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Das Gesetz gibt m.W. nicht her, dass er seinen Arbeitsplatz wechseln muss.
Natürlich! Im Gesetz steht das er alles zu tun hat um den Unterhalt zu leisten. Wenn er also einen minderbezahlten Job hat und könnte einen bekommen der besser bezahlt ist, so ist er verpflichtet diesen anzunehmen um mindestens den Mindestunterhalt zu leisten

Kannst aber hier mal ein bisschen was lesen, das ist recht interessant
http://www.scheidung-online.de/mangelfall.html
Casa likes this.
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  #10 (permalink)  
Alt 28.12.2011, 23:28
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Danke!

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