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Unkosten für zu einem Bewerbungsgespräch zu kommen

Dies ist eine Diskussion zu Unkosten für zu einem Bewerbungsgespräch zu kommen innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 10.01.2012, 17:27
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Unkosten für zu einem Bewerbungsgespräch zu kommen

Um hier der Arbeitslosigkeit und Hartz 4 zu entfliehen ,sind Bewerbungen nach Austria rausgegangen ,darüber ist das Arbeitsamt informiert worden,nun kommen Einladungen zum Vorstellungsgespräch zurück die man auch ans Arbeitsamt weitergeleitet hat,vom Arbeitsamt werden jetzt die Anreisekosten zu den Bewerbungsgesprächen nicht vorweg bezahlt,Hartz 4 reicht aber nicht aus um mal eben nach Wien zu fahren und das Bewerbungsgespräch wahrzunehmen,eine Kostenübernahme nach dem Bewerbungsgespräch gibt es.Wie soll man da hin kommen ? Weiß jemand ob es auch Regelungen gibt wo man das Geld für die Fahrt vorab bekommen kann.Eilt.
Ferner weiß einer was das mit der 90 Tage Regelung auf sich hat? Im Gesetzestext des Arbeitsamtes steht das man 90 Tage mit Hartz 4 in ein Land einreisen darf um dort Arbeit zu suchen,man darf nur keine Arbeit verrichten kennt sich da jemand aus?
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Alt 10.01.2012, 17:56
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AW: Unkosten für zu einem Bewerbungsgespräch zu kommen

Reisekosten sind eine Kann-Leistung. Es besteht kein Rechtsanspruch darauf.

Das kann man dem Fallmanager aufs Butterbrot schmieren und wenn er nö sagt, muss man damit leben oder ggf. ein Eilverfahren anstreben.

Alternativ darf der potentielle Arbeitgeber nach Reisekosten gefragt werden.

Inlands ist es zumindest so, dass der AG diese zu tragen hat, wenn er es nicht vorher schriftlich ausschließt.



Bezüglich der 90 Tage müsst ich mich schlau machen. Dafür habe ich aber gerade keine Zeit.

Mein erster Gedanke ist aber, dass das nur für ALG1-Empfänger gilt.
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Alt 11.01.2012, 20:56
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AW: Unkosten für zu einem Bewerbungsgespräch zu kommen

Zitat:
Zitat von Gaarant Beitrag anzeigen
vom Arbeitsamt werden jetzt die Anreisekosten zu den Bewerbungsgesprächen nicht vorweg bezahlt (...) eine Kostenübernahme nach dem Bewerbungsgespräch gibt es.
Gab es denn eine Zusage, dass hinterweg bezahlt werden würde?

Dann sollte man sich dies schriftlich geben lassen: SGB X "§ 34 Zusicherung
(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form."

Danach könnte evtl. gelten: SGB I "§ 42 Vorschüsse
(1) Besteht ein Anspruch auf Geldleistungen dem Grunde nach und ist zur Feststellung seiner Höhe voraussichtlich längere Zeit erforderlich, kann der zuständige Leistungsträger Vorschüsse zahlen, deren Höhe er nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmt. Er hat Vorschüsse nach Satz 1 zu zahlen, wenn der Berechtigte es beantragt; die Vorschußzahlung beginnt spätestens nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des Antrags."

Gruß aus Berlin, Gerd
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