Dies ist eine Diskussion zu Umzug mit oder ohne Zustimmung innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Umzug mit oder ohne Zustimmung hier ein interessanter Text zum Deuten: Wenn man ohne Zustimmung des aktuellen Leistungsträgers und innerhalb dessen Zuständigkeitsbereiches umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten: 1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nach einem nicht genehmigten Umzug der Leistungsträger für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Hierbei wird die Warmmiete insgesamt betrachtet. Der Anspruch auf Übernahme von Betriebskostennachzahlungen für die neue Wohnung ist dabei i.d.R. ausgeschlossen. Kostet die neue Wohnung mehr, muss man die Mehrkosten für die Zeit seines ALG II-Bezuges selbst tragen, auch wenn sie innerhalb der Angemessenheitskriterien liegen. Dies gilt nicht, wenn man den Zuständigkeitsbereich des aktuellen Leistungsträgers verlässt oder den Wohnort wechselt, da einem eine freie Wohnortwahl zusteht. Was nun, wenn der Leistungsempfänger gar keine Wohnung, sondern nur ein Zimmer hat? Darf er dann nur eine Wohnung mieten, die dem derzeitigen Mietpreis für ein Zimmer entspricht? Dann müsste er ja selbst in Berlin bis zum Tode dort leben. Wenn er aber in einen anderen Zuständigkeitsbereich zieht, also auch in einen anderen Stadtteil, kann er eine Wohnung ohne Zustimmung mieten, die teurer als sein Zimmer ist? Super, Mobilitätsförderung per Dekret. und immerhin noch nicht die Niederlassungsfreiheit beschnitten. Klasse. Grüße aus Berlin toelpel21 |
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| AW: Umzug mit oder ohne Zustimmung 1. Wo hast du das denn her? 2. Was hat das mit Niederlassungsfreiheit zu tun? |
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| AW: Umzug mit oder ohne Zustimmung |
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| AW: Umzug mit oder ohne Zustimmung Zitat:
Allerdings sollte der Umzug von "einem Zimmer" in "eine Wohnung" (mit Küche und Bad) immer als erforderlich einzustufen sein. Die zuständige Behörde/ArGe mag das anders sehen, aber ich würde einen höheren Betrag wetten, daß die Sozialgerichte das so sehen würden. Der Hartz IV-Bezieher hat Anspruch auf eine "angemessene Unterkunft". "Angemessen" ist eine vollständige Wohnung - nicht ein Zimmer. Zitat:
(In der Schweiz, erzählte mir zumindest mal eine Schweizerin, ist das anders. Dort ist der Heimatkanton lebenslang für den Eidgenossen zuständig. Wenn einer also in Appenzell-Außerrhoden geboren oder eingebürgert ist, dann muß dieser Kanton ihn lebenslang zurücknehmen und ggf. im Rahmen des schweizerischen Sozialstaates alimentieren. Die Zürcher, Genfer oder Zuger können indessen kaltlächelnd sagen: "Lieg gefälligst jemand anderem auf der Tasche!"...)
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Umzug mit oder ohne Zustimmung Zitat:
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Umzug mit oder ohne Zustimmung Danke Tom für die interessante Ausführung. Jetzt stellt sich für mich die Frage, ob ein anderer Zuständigkeitsbereich auch ein anderer Stadtteil ist, wie z.B in Berlin ja jeder Stadtteil sein eigenes Rathaus und seine eingenen Job-Center hat. Und inwieweit diese Regeln auch für einen arbeitenden Leistungsempfänger gelten, der nur noch zB. 36Euro im Monat vom Amt erhält. |
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| AW: Umzug mit oder ohne Zustimmung Zitat:
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Umzug mit oder ohne Zustimmung Dazu dürften die zuständigen Ämter ihre Meinung haben... Normalerweise würde ich bei sowas immer von Landkreisen/Kreisfreien Städten ausgehen, die als "Einheit" gelten, aber in den Stadtstaat-Ländern ist das erfahrungsgemäß oft ein bißchen anders.
__________________ Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon. (Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971) |
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| AW: Umzug mit oder ohne Zustimmung und Sie wollen nicht mal nachfragen, on noch ein plätzchen frei wäre ?
__________________ ----------------------------------------------------------- Codex Hammurap(b)i (1728-1686 v.Chr.) § 218: Wenn ein Arzt einem Menschen eine schwere Wunde mit dem Bronzemesser beibringt und den Tod des Menschen herbeiführt, so soll man ihm (dem Arzt) die Hand abschneiden. |
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| AW: Umzug mit oder ohne Zustimmung Wir haben bislang ein Urteil über einen Berliner, der nach Franken gezogen ist und dort so billig gewohnt hatte, dass er praktisch nie und nimmer nach Berlin hätte zurückziehen können. Da musste das JobCenter auch die teurere Berliner Miete übernehmen. Dass ein verarmter Marzahner oder Hohenschönhausener praktisch nie und nimmer nach Schlachtensee oder Dahlem ziehen kann, ist nicht so bitter und wird vom JobCenter auch nicht bezahlt. Dass ein verarmter Dahlemer oder Schlachtenseeer seinen Kiez verlassen muss, weil er dort keine angemessene Wohnung findet, ist auch nicht bitterer - das Monatsticket "S" für Heimatbesuche kostet mit 33,- erheblich weniger als die Mehrmiete im Nobelviertel. Gruß aus Kreuzberg, Gerd
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