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Umschulung als Reha Maßnahme unter 25 Jahre als Erstausbildung

Dies ist eine Diskussion zu Umschulung als Reha Maßnahme unter 25 Jahre als Erstausbildung innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 03.12.2011, 14:51
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Umschulung als Reha Maßnahme unter 25 Jahre als Erstausbildung

Situation:

Person A augrund der Behinderung hat eine Umschulungsmaßnahme seitens Reha Abteilung der Arbeitsagentur bekommen. A war damals 24 Jahre alt und dies sollte die Erstausbildung sein. Zudem wohnt A noch mit Eltern, arbeitet nur Vater von A, verdient aber gut, sodass bei der Ausrechnung damals der Bedarfsgemeinschaft bei ARge es nur 50 Euro fehlten für Zuzahlung von Wohnungsgeld an die Familie. Also unter 24 Jahre besteht erstmal keinen Anspruch auf Hartz4, nun wird er 25 Jahre, ist aus der Familienversicherung raus und muss für die Sozialversicherungsbeiträge selbst aufkommen, A hat aber keine Einnahmen. Als A die Umschulung seitens ReHa von AA bekommen hat, wurde Ihm mitgeteilt dass er keinen Anspruch auf Leistungen seitens AA hat, weil dies eine Erstausbildung sei und er unter 25 ist. AA bezahlt Ihm aber die Fahrtkosten jeden Monat.

Nun die Frage, darf A die Leistungen vom Jobcenter in Anspruch nehmen oder wenn er 25 wird, hat er einen Anspruch auf die Leistungen von AA (Ausbilungsbeihilfe etc.)? Denn ab 25 bildet er ja eigene Bedarfsgemeinschaft unabhängig von Eltern.

Herzlichen Dank im Voraus für die Ratschläge
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Alt 03.12.2011, 23:52
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AW: Umschulung als Reha Maßnahme unter 25 Jahre als Erstausbildung

Zahlt die Agentur für Arbeit denn nichts für den Lebensunterhalt? Z.B. Übergangsgeld?

http://www.arbeitsagentur.de/nn_2621...sgeld-Nav.html



A hat keinen Anspruch auf ALG2, § 7 Abs. 5 SGB II.
Er hat lediglich einen Anspruch auf die ungedeckte Kosten der Unterkunft und Mehrbedarfe, siehe § 27 SGB II.

Meines Erachtens hat die Person Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe, als Behinderter der bei seinen Eltern lebt.

Zumindest sieht das die Bundesagentur für Arbeit so.

http://www.arbeitsagentur.de/nn_2602...ehinderte.html


Der fiktive A sollte nun BAB und ALG2 beantragen.



Sollte das mit dem BAB unzutreffend sein, so wäre er grundsätzlich nicht gem. § 60 bis 62 SGB III förderfähig, womit § 7 Abs. 5 SGB II nicht greift und er volle Regelleistung und Kosten der Unterkunft erhält.
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  #3 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 10:13
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AW: Umschulung als Reha Maßnahme unter 25 Jahre als Erstausbildung

Also Übergangsgeld fällt schon mal aus, da er ja vorher keine abgeschlossene Ausbildung hat, dass ist so zu sehen die erste Ausbildung.

Also sollte A 2 Anträge stellen und ausprobieren was nun klappt?

Kann es tatsächlich so sein, dass er keine Leistungen bekommt? Das würde ja für A erhebliche Härte bedeuten, da er nicht in der lage ist für Sozialversicherungsbeiträge nachzukommen.

Sollte es mit BAB zutreffend sein, sieht es wohl nach Falschberatung durch den Sachbearbeiter aus, kann er die Leistungen rückwirkend geltend machen?
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  #4 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 10:33
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AW: Umschulung als Reha Maßnahme unter 25 Jahre als Erstausbildung

Sind die Fahrtkosten unabhängig von anderen Leistungen? Denn wenn AA die Fahrtkosten übernimmt, heißt es nicht dass der Anspruch auf andere Leistungen besteht?
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  #5 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 12:51
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AW: Umschulung als Reha Maßnahme unter 25 Jahre als Erstausbildung

Zitat:
Sollte es mit BAB zutreffend sein, sieht es wohl nach Falschberatung durch den Sachbearbeiter aus, kann er die Leistungen rückwirkend geltend machen?
Das müsste dann zumindest glaubhaft gemacht werden, dass eine Falschberatung erfolgte. Daraus ergäbe sich dann ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch und damit eine Rückwirkende Gewährung von BAB.

Dazu benötigt man Zeugen oder ein Zettel der darüber informiert welche Leistungen man noch beantragen könnte und auf diesem Zettel dürfte dann BAB nicht stehen.

Man kann aber davon ausgehen, dass BAB beantragt worden wäre, wenn die Beratung gem. § 14 SGB I korrekt erfolgte wäre.


Zitat:
Sind die Fahrtkosten unabhängig von anderen Leistungen? Denn wenn AA die Fahrtkosten übernimmt, heißt es nicht dass der Anspruch auf andere Leistungen besteht?
Die Fahrtkosten sind meines Wissens unabhängig von anderen Leistungen. Die Fahrtkosten sind eine Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bzw. beruflichen Reha vgl. § 97 ff. SGB III, das ist etwas anderes als BAB vgl. § 60 ff. SGB III.


Zitat:
Also sollte A 2 Anträge stellen und ausprobieren was nun klappt?
Ja!

Eines von beiden erhält er auf jeden Fall.
Auch kann es sein, dass das BAB nicht zum Leben ausreicht und daher ergänzend ALG2 beantragt werden muss. Daher sollte beides beantragt werden.

Ebenso könnte ein Mehrbedarf für Person A bestehen.

§ 21 Abs. 4 SGB II

Zitat:
(4) Bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Zwölften Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.



Und niemals vergessen:

Alles was bei einer Behörde abgegeben wird, sollte auf einer Kopie quittiert / abgestempelt werden. So kommt dort ganz sicher nichts weg.
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