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Übernahme Betriebskostennachzahlung

Dies ist eine Diskussion zu Übernahme Betriebskostennachzahlung innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 01.02.2012, 14:00
Boardneuling
 
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Question Übernahme Betriebskostennachzahlung

Hallo.

Habe eben mal nen bissl durchs Internet gestöbert und viel über mein mich wurmendes Thema gefunden...

Zitat einer Page "Die ARGE muss Nebenkostennachzahlungen übernehmen. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger in dem Jahr, aus der die Abrechnung stammt, auch Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II bezogen hat."

Ich weiß, dass ich hier keine verbindlichen antworten oder so erwarten kann, also bitte keine scheu beim antworten...

FRAGE: Kann jemand sagen, ob das so stimmt diese Aussage und kennt jemand vielleicht nen paragrafen dazu?

UND SONST MAL NE ALLGEMEINE FRAGE:

Mann und Frau wohnten mit ihren Kindern 2010 in ihrer gemeinsamen Wohnung, bezogen alle ALG 2. Nun 2012 Wohnt Frau mit ihren Kindern in einer neuen Wohnung, bezieht noch immer ALG 2, Mann hingegen ist in einer Ausbildung seit 09/2011 und bezieht neben Lehrgeld noch BAB.

Jetzt kommt ne BK-Abrechnung für 2010, für Frau und Kinder wird übernommen (is klar), aber wie ists bei dem Mann, er bezog 2010 ja auch noch ALG 2 ??

2010 beantragte Frau immer alles als BG-Vorstand unter ihrer noch immer gültigen BedarfsGem-nr, in der also 2010 der Mann auch noch drin war.

Wird der Kostenanteil (1/5) der Abrechnung also für Mann auch übernommen vom Amt? muss er das nun selbst beantragen?

Vielen Danke und mfg,
lion1984-17

Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte..
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Alt 02.02.2012, 07:51
V.I.P.
 
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AW: Übernahme Betriebskostennachzahlung

Zitat:
Zitat von lion1984 Beitrag anzeigen
Zitat einer Page "Die ARGE muss Nebenkostennachzahlungen übernehmen. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger in dem Jahr, aus der die Abrechnung stammt, auch Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II bezogen hat."
Das Gesetz sieht die Lage ein wenig anders: Nebenkostennachzahlungen sind aktueller Bedarf an ALG II nur im Monat ihrer Fälligkeit. Krieg ich heute eine Auffoderung für Nebenkostennachzahlungen, die im März fällig sind, dann berechnet das Amt, wieviel mehr ich im März ALG II benötige, um meine Nebenkostennachzahlungen zu berappen. Und sonst nix:

SGB II) § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung: "(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind."

Tatsächlich ist das, was fällig ist. Wenn ich im März, dem Fälligkeitsmonat, nun so viel Nebenkostennachzahlungen berappen muss, dass ich das ohne ALG II nicht kann, dann krieg ich für diesen Monat eben ergänzend ALG II, auch wenn ich sonst keines benötigte.

Zitat:
Zitat von lion1984 Beitrag anzeigen
Jetzt kommt ne BK-Abrechnung für 2010, für Frau und Kinder wird übernommen (is klar), aber wie ists bei dem Mann, er bezog 2010 ja auch noch ALG 2 ??

2010 beantragte Frau immer alles als BG-Vorstand unter ihrer noch immer gültigen BedarfsGem-nr, in der also 2010 der Mann auch noch drin war.
Die BK-Abrechnung für 2010 hat einen Adressaten. Das ist entweder der alleinge Schuldner, also der Zahlenmüsser, oder es gibt noch weitere Zahlenmüsser - aus internen Verträgen oder sonstigen Pflichten innerhalb der Mieterschaft.

Hat der Mann als Untermieter der Frau eine pauschale Untermiete bezahlt, in der alle BK schon pauschal abgegolten waren, dann kann die Frau vom Mann jetzt keine Nachforderungen mehr stellen für BK. Dann sind sämtliche Nachforderungen tatsächliche Kosten der Frau im Monat der Fälligkeit der BK. Und werden vom Amt voll übernommen - soweit sie angemessen sind, also meist.

Hat der Mann als damaliger Mitmieter vertraglich jetzt einen Teil, z. B. die Hälfte, der BK zu tragen, dann zahlt diese

a) er selbst,

b) sein Sozialleistungserbringer.

Die Frau ist verpflichtet, Forderungen, die sie gegenüber wem hat, beim Amt kund zu tun. Auch wenn sie Foderungen gegenüber ihrem Mann hat, auch wegen BK-Nachforderungen.

Hat sie keine Ahnung und ist alleiniger Adressat der BK-Abrechnung für 2010, dann übernimmt die das Amt in der Regel unbesehen. Nachforderungen sind dann aber nicht ausgeschlossen.

Steht auf der BK-Abrechnung für 2010 aber "Sehr geehrte Frau Magda Mustermann, sehr geehrter Herr Max Mustermann, als unsere Mietvertragspartner schulden Sie uns aus der BK-Abrechnung für 2010 noch 300,- Euro, die zum 15. 3. 2012 fällig sind."

Dann wird geprüft vom Amt, eigentlich, wieviel davon Frau Mustermann berappen muss, zivilrechtlich (nicht sozialrechtlich!) und wieviel Herr Mustermann. Bis Herr M. bezahlt, kann das Amt dessen Anteil übernehmen und dann entweder direkt von diesem zurückfordern - oder das die Frau M. tun lassen, wenn die damit einverstanden ist: SGB II § 33 Übergang von Ansprüchen.

Ist der Mann Bezieher von ALG II oder Sozialhilfe, kriegt er seinen Anteil dann im März auf Antrag von seinem neuen Amt - garantiert nicht vom alten, wo er im März gar nicht mehr wohnt.

Ist er reich, wird er gepfändet. Vom alten Amt. Ist er arm, Bafög usw., hat er meist Pfändungsschutz, sehr bedingt - bis er wieder reich ist.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 02.02.2012, 09:25
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AW: Übernahme Betriebskostennachzahlung

Ja, der Mann zahlt den Anteil der Nachforderung selbst, außer er stand nicht im Mietvertrag.

Ist die Forderung so hoch, dass er in dem Monat der Rückforderung im Sinne des SGB II bedürftig wird, zahlt auch für ihn das Jobcenter die Rückforderung.
__________________
Raum: Ostthüringen
Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht
Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht

"Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase."
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alg 2, betriebskostennachzahlung, hartz 4, Übernahme

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