Dies ist eine Diskussion zu Termin zr Akteneinsicht auch nach Fristsetzung ohne Erfolg innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Termin zr Akteneinsicht auch nach Fristsetzung ohne Erfolg Folgende Frage: Wenn Kommune D nach mehreren Wochen keinen Termin zur Sachverhaltsaufklärung und Akteneinsicht terminiert, eine FRist ablaufen lässt und zudem die selbstbekundete Rückneldung unterlässt.....was kann man tun? Es ist schon seltsam, dass eine Behörde einer Großstadt nicht in der Lage ist einen Termin festzusetzen. Das kann ja viele Gründe haben, aber selbst die werden auf mehrere Anfragen nicht mitgeteilt. Ich möchte ungern "Druck ausüben", aber man hat ja als Antragsteller nunmal gewisse Rechte und das die derart unterwandert werden......kann und sollte doch anders möglich sein. Es grüßt euch RH |
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| AW: Termin zr Akteneinsicht auch nach Fristsetzung ohne Erfolg Aus dem Sachverhalt geht nicht vor, warum und mit welcher Berechtigung Akteneinsicht und Sachverhaltsaufklärung gefordert wird. Aber angenommen, ein Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes verlangt die Einsicht in die Akten, so ist ihm diese Einsicht möglichst bald zu gewähren. Dies folgt aus dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes und ist in soweit ich weiß allen Verfahrensordnungen ebenfalls so vorgesehen. Gruß Marcus
__________________ Gummibären an die Macht! |
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| AW: Termin zr Akteneinsicht auch nach Fristsetzung ohne Erfolg Es handelt sich um ein Verwaltungshandeln im Rahmen der Feststellung des GdB. In diesem Verfahren liegt ein neg. Bescheid, der allerdings derart unvollständig begründet wurde (der Ablehnungsgrund ist nicht ersichtlich)vor und zudem wurde eine Beschwerde nicht beantwortet. Letzteres seit fast 6 Monaten. Der fiktive Antragsteller will zur Wahrung seines Rechts, die Informationen erhalten, die zur Ablehnung führten und gegen eine Antwort auf die Beschwerde führten. Dem Antragsteller ist durchaus bekannt, dass es einen Rechtsanspruch gibt. Nur ist die Verhältnismäßigkeit einen TERMIN einzuklagen, doch unnötig. Andererseits verzichtet er ggf. auf sein auf Recht der Wiedereinstellung des Verfahrens, denn es wurde durch den ehemals bestehenden Rechtsbeistand die Begutachtung bzw. die Abgabe der Befunde an den Gutachter beantragt. Eine Begutachtung fand nicht statt; Befunde wurde nicht weiter angefordert. Hieraus ergibt sich bei einer Krankengeschichte von 20 Jahren Dauer, ein gravierender Fehler in der Amtsermittlung. Der Antragsteller ist ja bereits schwerbehindert; dies noch bis zum 02/2012. Insoweit ist die jetzige Taktik der Behörde D nicht nachzuvollziehen, weil spätestens in 2012 erneut geprüft werden müsste, denn die Krankheit nimmt weiterhin seinen Lauf. Ziel des jetzigen Verwaltungsverfahrens war die Anerkennung eines höheren GdB. RH |
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| AW: Termin zr Akteneinsicht auch nach Fristsetzung ohne Erfolg Zitat:
In Thread "Verwaltungsakt durch GKV ?" wurde hinreichend darüber diskutiert, wann eine Klage auf Akteneinsicht zulässig ist. Sobald die Klage anhängig ist, gibt die Behörde idR nach. Wenn man Einsicht will, ist es uU unumgänglich. |
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