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Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA

Dies ist eine Diskussion zu Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA innerhalb des Forums Sozialrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 21.11.2011, 20:08
V.I.P.
 
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Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA

Das fiktive SG entscheidet ab und an über aufzuhebende Verwaltungsakte.

Problem daran ist, dass das fiktive SG diese VAs nur insoweit aufhebt, wie sie rechtswidrig waren.

z.B. Leistung iHv 500 € überzahlt in Monat X.
Gericht hebt Bescheid in Höhe von 250 € auf.


M.E. wäre der Bescheid jedoch vollständig aufzuheben, wenn er rechtswidrig ist.

Leider finde ich nichts zur teilweisen Aufhebung.


Hat jemand ein paar Ideen?

Danke!
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  #2 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 01:08
V.I.P.
 
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AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA

Der Begriff "soweit" bedeutet ja bekanntlich "bis hierhin und nicht weiter!" Also gibt es auch eine teilweise Rücknahme eines Verwaltungsaktes - durch das Amt oder durch das Sozialgericht:

SGB X "§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes
(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit (...)"

Solch ein "Ganz oder gar nicht" ist demnach nicht nötig:
Zitat:
M.E. wäre der Bescheid jedoch vollständig aufzuheben, wenn er rechtswidrig ist.
Sondern eben nur "soweit"! (Man denke nur an eine Baugenehmigung für ein Haus, bei der eine Mauer 5 cm zu hoch genehmigt worden war! Im Zivilrecht benötigte man dazu häufig eine salvatorische Klausel, um den Rest nicht unwirksam werden zu lassen, im öffentlichen Recht offenbar nicht.)

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 08:06
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AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA

Danke Gerd.

Das wäre bei § 45 der Fall. Ich hatte eher den § 48 SGB X im Auge.


Da steht meines Erachtens nichts wegen einer teilweisen Aufhebung.
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  #4 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 08:33
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AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA

Doch, doch. Da steht auch "soweit".
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  #5 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 08:58
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AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA

Im § 48 SGB X steht am Anfang "soweit", das bezieht sich aber auf das Vorhandensein von

Zitat:
tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt,

Beim 45er seh ich es ja noch ein, weil hier explizit

Zitat:
ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
steht.


Beim 48er steht lediglich:

Zitat:
ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben.
Nirgends finde ich, soweit er rechtswidrig war etc.




Volltext:

Zitat:
§ 48 Aufhebung eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung bei Änderung der Verhältnisse

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.
(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.
(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.
(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.


Zitat:
§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit
1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.
(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn
1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.
(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.
(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
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  #6 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 09:11
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AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA

Wenn das Gesetz "soweit" verwendet, dann meint es das auch so. Sonst würde da doch stehen "Haben sich Verhältnisse geändert, ist der VA aufzuheben".

Deutlich wird das auch hier
Zitat:
Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit
1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,.....
Wieder die Verwendung des Wortes "soweit". Der Sinn & Zweck der Norm wird durch die Formulierung auch deutlich. Der Bedürftige soll nur die Leistung erhalten, die ihm auf Grundlage seiner Verhältnisse bewilligt wurde.
Was würde das auch für einen Sinn machen, den ganzen VA aufzuheben und dann anschließend sofort wieder einen neuen bekannt zu geben?
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  #7 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 13:50
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AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA

Irgendwie scheint mein Beitrag von heute Morgen nicht angekommen zu sein.

Vor dem fitkiven SG wurde das "soweit" auch schon diskutiert.

Folgendes habe ich noch gefunden:

Zitat:
Bedeutungen:

[1] in dem Umfang wie
[2] unter der Voraussetzung, dass; für den Fall, dass
Da müsste man sich streiten, ob auch "unter der Voraussetzung" zutreffen könnte.


Ich werd es mal zur sprachlichen Begutachtung an meine Germanistin übergeben.
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  #8 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 14:13
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AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA

Oder du schaust einfach mal in einen Kommentar.
Der Gesetzgeber verwendet diese "soweit"-Regelung auch z.B. in der VwGO in §113 I. Da hat die Formulierung dieselbe Bedeutung (BVerwG 6 B 28.06- nach schneller google-Suche).
Das BVerwG ist zwar nciht das BSG, aber die Materie und die Gesetzestexte sind sich doch schon verdammt ähnlich. Ich wage zu behaupten, das mit dem "soweit" in 48 SGB X ist nahezu unumstritten, dass es als teilweise Aufhebung zu verstehen ist.
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  #9 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 15:45
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AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA

Danke für die Info
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  #10 (permalink)  
Alt 22.11.2011, 17:52
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AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA

Ich schwenk mal ein wenig ab.

Nehmen wir an ein Verwaltungsakt über eine Rückforderung wurde erlassen.

Es stellt sich heraus, dass dieser VA von der Höhe her zu gering ist. Aufgrund des Verböserungsverbotes kann die Summe im Klageverfahren nicht erhöht werden.

Die fiktive Beklagte hebt den Verwaltungsakt nicht auf und auch das fiktive Gericht sieht keinen Handlungsbedarf.

Die fiktive Beklagte hebt den VA aber nur nicht auf, weil sie ihn wegen Zeitablaufes nicht mehr neu erlassen kann.

Nun bleibt der Verwaltungsakt ja rechtswidrig, weil die Höhe falsch ist.


Meines Erachtens kann und darf seitens des Gesetzgebers / des Staates kein Interesse daran bestehen rechtswidrige VAs bestehen zu lassen.

Wie seht ihr das?
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