Dies ist eine Diskussion zu Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA Problem daran ist, dass das fiktive SG diese VAs nur insoweit aufhebt, wie sie rechtswidrig waren. z.B. Leistung iHv 500 € überzahlt in Monat X. Gericht hebt Bescheid in Höhe von 250 € auf. M.E. wäre der Bescheid jedoch vollständig aufzuheben, wenn er rechtswidrig ist. Leider finde ich nichts zur teilweisen Aufhebung. Hat jemand ein paar Ideen? Danke! |
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| AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA Der Begriff "soweit" bedeutet ja bekanntlich "bis hierhin und nicht weiter!" Also gibt es auch eine teilweise Rücknahme eines Verwaltungsaktes - durch das Amt oder durch das Sozialgericht: SGB X "§ 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes (1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit (...)" Solch ein "Ganz oder gar nicht" ist demnach nicht nötig: Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA Danke Gerd. Das wäre bei § 45 der Fall. Ich hatte eher den § 48 SGB X im Auge. Da steht meines Erachtens nichts wegen einer teilweisen Aufhebung. |
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| AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA Doch, doch. Da steht auch "soweit". |
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| AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA Im § 48 SGB X steht am Anfang "soweit", das bezieht sich aber auf das Vorhandensein von Zitat:
Beim 45er seh ich es ja noch ein, weil hier explizit Zitat:
Beim 48er steht lediglich: Zitat:
Volltext: Zitat:
Zitat:
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| AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA Wenn das Gesetz "soweit" verwendet, dann meint es das auch so. Sonst würde da doch stehen "Haben sich Verhältnisse geändert, ist der VA aufzuheben". Deutlich wird das auch hier Zitat:
Was würde das auch für einen Sinn machen, den ganzen VA aufzuheben und dann anschließend sofort wieder einen neuen bekannt zu geben? |
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| AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA Irgendwie scheint mein Beitrag von heute Morgen nicht angekommen zu sein. Vor dem fitkiven SG wurde das "soweit" auch schon diskutiert. Folgendes habe ich noch gefunden: Zitat:
Ich werd es mal zur sprachlichen Begutachtung an meine Germanistin übergeben. |
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| AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA Oder du schaust einfach mal in einen Kommentar. Der Gesetzgeber verwendet diese "soweit"-Regelung auch z.B. in der VwGO in §113 I. Da hat die Formulierung dieselbe Bedeutung (BVerwG 6 B 28.06- nach schneller google-Suche). Das BVerwG ist zwar nciht das BSG, aber die Materie und die Gesetzestexte sind sich doch schon verdammt ähnlich. Ich wage zu behaupten, das mit dem "soweit" in 48 SGB X ist nahezu unumstritten, dass es als teilweise Aufhebung zu verstehen ist. |
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| AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA Danke für die Info |
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| AW: Teilweise Aufhebung eines rechtswidrigen VA Ich schwenk mal ein wenig ab. Nehmen wir an ein Verwaltungsakt über eine Rückforderung wurde erlassen. Es stellt sich heraus, dass dieser VA von der Höhe her zu gering ist. Aufgrund des Verböserungsverbotes kann die Summe im Klageverfahren nicht erhöht werden. Die fiktive Beklagte hebt den Verwaltungsakt nicht auf und auch das fiktive Gericht sieht keinen Handlungsbedarf. Die fiktive Beklagte hebt den VA aber nur nicht auf, weil sie ihn wegen Zeitablaufes nicht mehr neu erlassen kann. Nun bleibt der Verwaltungsakt ja rechtswidrig, weil die Höhe falsch ist. Meines Erachtens kann und darf seitens des Gesetzgebers / des Staates kein Interesse daran bestehen rechtswidrige VAs bestehen zu lassen. Wie seht ihr das? |
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