Dies ist eine Diskussion zu Student Bafög + Nebenjob, Familie jobcenter innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Student Bafög + Nebenjob, Familie jobcenter mal angenommen ein Student bekommt Bafög und lebt bei seiner Familie (= Vater, Mutter, Geschwister), die leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Jobcenter erhält, gehört er trotzdem zur Bedarfsgemeinschaft oder nicht? Der Student meint, irgendwo gelesen zu haben, dass Studenten generell aus der BG ausgeschlossen werden, aber als er trotzdem direkt beim jobcenter nachfragte, wurde ihm gesagt, dass das nicht stimmt, dass JEDER aus der Familie zur BG gehört, egal ob Schüler, Student... Wie wäre es, wenn der Student anfängt zu arbeiten (nicht mehr als 400 euro pro monat)? Würden sich die leistungen der Familie kürzen oder nicht? Auch hier meinte die Sachbearbeiterin vom jobcenter, dass sein Einkommen angerechnet wird. Nach mehrmaligem nachfragen und der Erwähnung, dass der Student gelesen hätte, dass generell Studenten aus der BG herausfallen und mit dem Jobcenter nichts mehr zutun haben, meinte die freundliche Frau, dass er sich doch bei einem anderen Jobcenter vor Ort informieren solle, weil sie davon nichts wüsste... Nun, ist der Student total verwirrt und weiß nicht was stimmt und was nicht. Was meint ihr? Lg, |
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| AW: Student Bafög + Nebenjob, Familie jobcenter Zitat:
"(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören (...) 4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder (...), wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können." Sobald die Voraussetzung weg fällt, also das Kind die Leistungen selber beschaffen kann, trifft die Folge auch nicht mehr zu: "Zur Bedarfsgemeinschaft gehören". Hat das Kind also 1,- Euro mehr anrechenbares Einkommen als rechnerischen Bedarf an ALG II, ist es kein Mitglied der BG mehr, kriegt es kein ALG II mehr (falls kein Student), stattdessen wird 1,- Euro des Kindergeldes als Einkommen der mitwohnenden Elternteile angerechnet bei deren Bedarf an ALG II. Und bei 20,- Euro eben 20,- Euro - bis maximal zur Höhe des gesamten Kindergeldes. Vom sonstigen Einkommen des Kindes wird gar nichts bei den mitwohnenden Elternteilen und Geschwistern angerechnet. Nur eben das überschüssige Kindergeld. Ausnahme § 9 Absatz 5: Wenn das Kind so viel verdient, dass er doppelt über seinem rechnerischen Bedarf an der Regelleistung liegt, kann die Vermutung greifen, dass das Kind als Verwandter seine mitwohnenden und mitwirtschaftenden Verwandten unterstützt. Wenn sie mitwirtschaften. Das kann man zunächst bestreiten. Falls dies doch der Fall ist, kann man das Unterstützen bestreiten. Falls man auch da nicht glaubhaft wirkt, muss man seine Geschichte halt auf dem Rechtsweg (Widerspruch, Klage beim Sozialgericht) glaubhaft zu machen versuchen. Gruß aus Berlin, Gerd
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