Dies ist eine Diskussion zu SGB VI § 10 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben innerhalb des Forums Sozialrecht
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| SGB VI § 10 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben A wird 2006 durch den Rentenversicherungsträger, nach erfolgtem ärtzlichen Gutachten, ein Anspruch auf "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsplatz" (§10 SGB VI) zugestanden. Die Berufsunfähigkeit wird anerkannt, ein Rehaverfahren eingeleitet und es beginnt ab 05.2007 eine Umschulungsmaßnahme zum Bürokaufmann. 2009 muss A aus gesundheitlichen Gründen diese Maßnahme abbrechen. 2011 beantragt A erneut Leistungen nach §10 SGB VI, Wiederaufnahme der Umschulungsmaßnahme, beim Rentenversicherungsträger. Der behandelnde Arzt bescheinigt A die notwendigkeit einer Maßnahme nach §10 SGB VI. Der Rentenversicherungsträger beauftragt einen Gutachter. Eine Wunderheilung hat nicht stattgefunden. Offensichtlich ergeht auf Grund des Gutachtens ein ablehnender Bescheid: A sei in der Lage in seinem erlernten Beruf als Krankenpfleger zu arbeiten. A legt Wiederspruch ein und bittet um Zusendung aller bis dato erfolgten Gutachten und anderer möglicherweise vorliegenden Unterlagen die die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers begründen. Frage: Muss der Rentenversicherungsträger nicht aufgrund des bereits 2006 ergangenen Bescheides dem Antrag stattgeben und lediglich prüfen lassen ob A die gesundheitlichen, körperlichen, geistigen und seelischen Voraussetzungen erbringt an "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" teilzunehmen? |
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| Hallo, da ich vermute mich missverständlich ausgedrückt zu haben hier mein Nachtrag: Wenn A aufgrund des 2006 ergangen Bescheid, A erfüllt die Voraussetzungen um an "Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" teilzunehmen, eine Umschulungsmaßnahme zugestanden wurde stellt sich doch lediglich die Frage ob A zwei Jahre später noch in der Lage ist eine Umschulungsmaßnahme mit Erfolg abzuschließen und nicht, ob A überhaupt einen Anspruch nach SGB VI §10 zugesprochen wird. Die Frage des Anspruchs auf "Leistungen zur .." und der bestehenden Berufsunfähigkeit wurde doch bereits 2006 geklärt. Mit bestem Gruß Baldanders |
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| AW: SGB VI § 10 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Zitat:
Dieser neuere Verwaltungsakt, dass er arbeitsfähig ist, ersetzt somit den alten Verwaltungsakt, dass er nicht arbeitsfähig ist. PS: Bitte nicht so klein und eng schreiben, wie im ersten Beitrag. Das macht das Lesen sehr unangenehm. |
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