Dies ist eine Diskussion zu Schulgeldbefreiung innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Schulgeldbefreiung Ich hoffe mal, ich schreibe dieses Thema in den richtigen Bereich, da es theoretisch auch in andere gehören kann. Nun aber zum Fall: Man stelle sich vor, man macht eine Ausbildung an einer Schule, an der normalerweise Schulgeld bezahlt werden muss, was vertraglich auch so geregelt ist. Da die nötigen Voraussetzungen für eine Schulgeldbefreiung erfüllt sind, wurde diese auch in einem Schuljahr genehmigt. Das darauffolgende Jahr fand das gleiche Spiel statt, mit dem Unterschied, dass es diesmal nicht genehmigt wird, da ein neuer Sachbearbeiter den alten abgelöst hat und nach anderen "Richtlinien" vorgeht, bzw. meint, dass es der Vorgänger falsch gemacht hat (was wohl auch der Fall ist). Jetzt nehme man an, dass der neue Sachbearbeiter sich auch den alten Antrag vornimmt, aufgrund der eigentlichen Richtlinien als nichtig erklärt und somit verlangt, dass das Schulgeld für das Jahr in dem man von der Bezahlung befreit war, nachgezahlt werden soll. Dazu kommt, dass dieser Sachverhalt kein Einzelfall ist, aber auch, dass die Bestätigung der Schulgeldbefreiung für letztes Jahr nicht mehr auffindbar ist, die Schule aber definitiv eine Kopie davon besitzt. Jetzt stellt sich die Frage: Ist es rechtens, dass die alte Befreiung aufgehoben werden kann und das Schulgeld nachgezahlt werden muss, aufgrund eines (scheinbaren) Bearbeitungsfehlers des Vorgängers? Über Antworten würde ich mich sehr freuen! Mit freundlichen Grüßen |
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| AW: Schulgeldbefreiung Im Bürgerlichen Recht (BGB) gibt es Sowas wie § 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums. Im Sozialrecht gibt es Sowas wie SGB X § 45 Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes. Für öffentliche Schulen wäre aber eher das Schulrecht des Bundeslandes zuständig. Für private Schulen eher das BGB, siehe oben. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Schulgeldbefreiung Danke für deine Antwort! Aber man kann doch nicht von "Irrtum" reden, wenn ein Sachbearbeiter das bereits Jahre lang so gehandhabt hat, oder? P.S. Es handelt sich in dem Fallbeispiel um eine Privatschule. |
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| AW: Schulgeldbefreiung Was ändert ein Jahrelanger Irrtum an einem Irrtum? die Zahl der Irrtümer wird ja nur größer. |
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| AW: Schulgeldbefreiung Zitat:
1.) Kann für die Zukunft eine Änderung verlangt werden - oder besteht eine Art von Vertrauensschutz für den Betroffenen (evlt. für eine Übergangszeit)? 2.) Kann für die Vergangenheit eine Änderung verlangt werden - also eine Nachzahlung, wenn irrtümlich zu wenig bezahlt wurde; eine Rückzahlung, wenn irrtümlich zu viel bezahlt wurde? Findte man Urteile zu verwandten Fällen, könnte man eine Tendenz angeben, wie ein künftiges Urteil wahrscheinlich ausfallen wird. Ich kenne leider keine aus dem Zivilrecht. Berücksichtigen muss man dabei nicht nur den individuellen Vertrag mit der Schule, sondern auch die Satzung der Schule, auf die in dem Vertrag Bezug genommen wird (als eine Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen), sowie die Frage, ob dieser Passus in der Satzung auch rechtswirksam geworden ist - oder als überraschende Klausel nicht, vgl. das BGB § 305c Überraschende und mehrdeutige Klauseln. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Schulgeldbefreiung Ich bin in hinsichtlich dieser Fragestellung kein Fachmann. Allerdings gibt es mehrere ähnlich oder sogar gleich gelagerte Fälle in meinem Heimatort: "Tatort" Waldorfschule: In den vergangenen Jahren ist es stets so gewesen, dass sich die Höhe der Elternbeiträge = Schulgeld nach der Höhe des Elterneinkommens richtete. Geringverdienende bzw. Hartz IV Empfänger wurden nur mit einem geringen Schulgeld belastet. Dieses Modell konnte die Schule jedoch nicht mehr aufrecht erhalten, weil die öffentlichen Zuschüsse zusammenschrumften bzw. ganz gestrichen wurden, die Betriebskosten erheblich anstiegen und die Lehrergehälter teils erheblich angehoben werden mussten, weil diese teils an öffentliche Schulen abwanderten oder hiermit drohten. Die Folge: Die Schule führte einen neues Schulgeldtarif ein, wobei gering Verdienende keinen Schonraum mehr erhielten. Für viele war die Schule nicht mehr zu finanzieren. Dies führte dazu, dass geringverdienende Eltern ihre Kinder an dieser Schule gar nicht mehr anmelden können und andere Eltern, deren Kinder die Schule bereits besuchten von der Schulleitung aufgefordert wurden, ihre Kinder an eine andere öffentlichen Schule umzumelden. Gegen dieses Vorgehen haben einige Eltern vor dem Sozialgericht geklagt, allerdings ohne Erfolg. |
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