Dies ist eine Diskussion zu Rückforderungen Regionaldirektion innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Rückforderungen Regionaldirektion Die Regionaldirektion versucht aufgrund eines Erstattungsbescheides nach § 50 SGB X fast 300 Euro einzutreiben. Wäre das zulässig? Schließlich regelt ja § 51 SGB I i.v.m. § 850 ZPO ja das ALG II nicht pfändbar ist. Darüber hinaus gibt es ja im § 43 SGB II eine Spezialvorschrift, seit der letzten Gesetzesänderung, das Rückforderungen nach § 50 SGB X mit max. 30 % aufzurechnen sind von der ALG II-Zahlung. Wenn ich § 43 SGB II richtig verstehe, könnte ich darauf bestehen das aufgerechnet wird. Den fast 300 Euro auf ein Schlag zu bezahlen ist für ALG II-Bezieher unmöglich. Auch dürfte ja dann auch keine Zinsen anfallen. |
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| AW: Rückforderungen Regionaldirektion Ja. |
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| AW: Rückforderungen Regionaldirektion Darf man als Leistungsbezieher drauf bestehen, dass nach Paragraph 43 SGB II aufgerechnet wird? Schließlich wird durch Zahlung der Kompleten Förderung das Existenzminimum gefährdet. |
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| AW: Rückforderungen Regionaldirektion |
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| AW: Rückforderungen Regionaldirektion Zitat:
a) sämtliche Schulden aus Überzahlungen sofort zu begleichen (die Überzahlung könnte ja noch auf dem Kamin rumliegen; es könnte ja auch noch pfändbares oder auch unpfändbares "Schon"-Vermögen herumliegen), um dann im Klaren darüber zu sein, wie es künftig weiter geht, was tatsächlich zum Leben da ist, b) um eine Stundung der Begleichung seiner Schulden zu bitten oder um eine gemäßigte Ratenzahlung (z. B. unterhalb der 30 % der Regelleistungen), was bei einer automatischen Aufrechnung nach § 43 SGB II ja gar nicht mehr möglich wäre - und darum ein wenig bürgerunfreundlicher ... Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Rückforderungen Regionaldirektion Danke für deine Antwort. Vielleicht hab ich ja Glück. Es gibt kein Leistungsbecheid nach § 3 Abs 2 VwVG der sachlich zuständigen (ehemaligen) ARGE. Nach B 14 AS 54/10 R - vom 26.05.2011 musste dieser die ARGE erlassen. |
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