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Rückforderungen Regionaldirektion

Dies ist eine Diskussion zu Rückforderungen Regionaldirektion innerhalb des Forums Sozialrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 08:31
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Rückforderungen Regionaldirektion

Angenommen eine Person steht noch im Leistungsbezug bei dem Jobcenter.

Die Regionaldirektion versucht aufgrund eines Erstattungsbescheides nach § 50 SGB X fast 300 Euro einzutreiben.

Wäre das zulässig?

Schließlich regelt ja § 51 SGB I i.v.m. § 850 ZPO ja das ALG II nicht pfändbar ist.

Darüber hinaus gibt es ja im § 43 SGB II eine Spezialvorschrift, seit der letzten Gesetzesänderung, das Rückforderungen nach § 50 SGB X mit max. 30 % aufzurechnen sind von der ALG II-Zahlung.

Wenn ich § 43 SGB II richtig verstehe, könnte ich darauf bestehen das aufgerechnet wird. Den fast 300 Euro auf ein Schlag zu bezahlen ist für ALG II-Bezieher unmöglich. Auch dürfte ja dann auch keine Zinsen anfallen.
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Alt 04.12.2011, 12:53
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AW: Rückforderungen Regionaldirektion

Ja.
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  #3 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 14:13
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AW: Rückforderungen Regionaldirektion

Darf man als Leistungsbezieher drauf bestehen, dass nach Paragraph 43 SGB II aufgerechnet wird? Schließlich wird durch Zahlung der Kompleten Förderung das Existenzminimum gefährdet.
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  #4 (permalink)  
Alt 04.12.2011, 14:50
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AW: Rückforderungen Regionaldirektion

Man darf auf alles bestehen.


Die Behörde darauf hinzuweisen, dass sie aufrechnen darf kann nicht schaden.

Grundsätzlich wäre aber auch die Vollstreckung in Vermögen denkbar, Kfz, die blaue Mauritius in der Vitrine, der versilberte Löffel in der Schublade.
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  #5 (permalink)  
Alt 05.12.2011, 01:31
V.I.P.
 
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AW: Rückforderungen Regionaldirektion

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Grundsätzlich wäre aber auch die Vollstreckung in Vermögen denkbar, Kfz, die blaue Mauritius in der Vitrine, der versilberte Löffel in der Schublade.
Zudem steht es jedem Leistungsbezieher frei,

a) sämtliche Schulden aus Überzahlungen sofort zu begleichen

(die Überzahlung könnte ja noch auf dem Kamin rumliegen; es könnte ja auch noch pfändbares oder auch unpfändbares "Schon"-Vermögen herumliegen),

um dann im Klaren darüber zu sein, wie es künftig weiter geht, was tatsächlich zum Leben da ist,

b) um eine Stundung der Begleichung seiner Schulden zu bitten oder um eine gemäßigte Ratenzahlung (z. B. unterhalb der 30 % der Regelleistungen),

was bei einer automatischen Aufrechnung nach § 43 SGB II ja gar nicht mehr möglich wäre - und darum ein wenig bürgerunfreundlicher ...

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 05.12.2011, 19:31
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AW: Rückforderungen Regionaldirektion

Danke für deine Antwort.

Vielleicht hab ich ja Glück. Es gibt kein Leistungsbecheid nach § 3 Abs 2 VwVG der sachlich zuständigen (ehemaligen) ARGE.

Nach B 14 AS 54/10 R - vom 26.05.2011 musste dieser die ARGE erlassen.
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