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Rückforderung von Geldschenkungen im Falle der Pflegebedürftigkeit

Dies ist eine Diskussion zu Rückforderung von Geldschenkungen im Falle der Pflegebedürftigkeit innerhalb des Forums Sozialrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 16.10.2011, 09:59
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Rückforderung von Geldschenkungen im Falle der Pflegebedürftigkeit

Liebes Juraforum,

für folgendes fiktive Beispiel bitte ich um Ihre Einschätzung:

Ein 80 jähriger Rentner erleidet Anfang Oktober einen Herzinfarkt mit weiteren Komplikationen und ist seit diesem Zeitpunkt pflegebedürftig (Pflegestufe 2). Da seine Ehefrau die Pflege nicht alleine ermöglichen kann, muss der Rentner in einem Pflegeheim versorgt werden.

Im Rahmen dieser Maßnahmen hat das Sozialamt eine Überprüfung der finanziellen Situation des Ehepaars durchgeführt und in diesem Zusammenhang auch sämtliche Kontenbewegungen der letzten 10 Jahre untersucht.

Dem Ehepaar verbleibt derzeit ein Vermögen von ca. 5.000 Euro, welches auf dem Bankkonto vorliegt. Allerdings geht aus den Kontoauszügen hervor, dass im Jahres 2009 25.000 Euro und im Anfang 2011 knapp 15.000 Euro vom Konto abgehoben wurden. Zum Zeitpunkt beider Abhebungen konnte definitiv nicht erahnt werden, dass eine Pflegebedürftigkeit eintreten würde. Das Geld steht jedoch nun auch nicht mehr zur Verfügung, da in den letzten zwei Jahren folgende Ausgaben erfolgten:

1. Schenkung eines Großteils des Geldes an die Schwester des Rentners im Ausland

2. Bezahlung des Führerscheins + Autos für den jüngsten Enkel

3. Schließung eines Bestattungsvorvertrags inkl. Einzahlung auf ein Treuhandkonto in Höhe von ca. 5.000,00 Euro.

Es steht außer Frage, dass das Ehepaar die noch zur Verfügung stehenden Mittel für die eigene Verpflegung aufbringen muss. In wie fern können jedoch auch die Schenkungen im Familienkreis bzw. die Beerdigungskosten vom Sozialamt eingefordert werden?

Ich danke vorab für die Einschätzungen aus Ihrem Kreise!
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Alt 17.10.2011, 01:28
V.I.P.
 
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AW: Rückforderung von Geldschenkungen im Falle der Pflegebedürftigkeit

Ansprüche des Sozialhilfe-Empfängers auf Rückforderung von Geschenken gehen automatisch auf das Sozialamt über. SGB XII § 93: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/__93.html

Ansprüche des Sozialhilfe-Empfängers auf Rückforderung von Geschenken ergeben sich aus dem BGB und sich dort auch beschränkt (ein klein wenig, so auf 10 Jahre): Schenkung im BGB.

Ob danach auch ein gesponsorter Führerschein zurück verlangt werden kann bzw. das Geld dafür? Bereites Barvermögen aber auf jeden Fall. Auf jeden Fall in Höhe der bis dahin geleisteten Sozialhilfe für die Kosten des Pflegeheims.

Gruß aus Berlin, Gerd
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pflegebedürftigkeit, schenkung, sozialhilfe

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