Dies ist eine Diskussion zu Rechtsgrundloses Erheben / Sammeln von Daten innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Rechtsgrundloses Erheben / Sammeln von Daten Weiterer Sachverhalt ist, dass Jobcenter Leistungen bisher ablehnte (noch nicht rechtskräftig, Klageverfahren läuft) und nur ca. 1,5 Monate vorläufig leistete. Der Kläger erstritt sich jedoch vorläufig im Eilverfahren weitere Leistungen. Inwieweit ist die Abfrage von Meldedaten zulässig? Ist die Abfrage von Meldedaten von über 20 Jahren zulässig? War die Abfrage ggf. strafbar? |
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| AW: Rechtsgrundloses Erheben / Sammeln von Daten Für die Leistung von ALG II ist der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend, und um den festzustellen, ist zunächst die aktuelle Meldeadresse ein starkes Indiz. Wofür un-aktuelle Meldeadressen benötigt werden, wissen wir nicht. Ein denkbarer Fall wäre eine Rückwanderung aus dem Ausland. Aber eher selten. Bei Zweifeln am gewöhnlichen Aufenthalt an der aktuellen Meldeadresse kann natürlich recherchiert werden. Datenschutz ist ja kein Tatenschutz! Gruß aus Berlin, Gerd
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