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Operationskosten bei Mittellosen

Dies ist eine Diskussion zu Operationskosten bei Mittellosen innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 29.09.2011, 14:36
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Post Operationskosten bei Mittellosen

Hallo zusammen,

Meine Frage ist, wie es einem absolut Mittellosen möglich ist, die Kosten einer dringenden Operation zu beschaffen. Da gibt es doch mit Sicherheit Grundsicherung oder Krankenversicherungen, die diese Kosten übernehmen.

Am besten wäre es natürlich, wenn ihr noch die passenden §§ parat hättet. Ich vermute diese Regelungen im SGB, allerdings kenne ich mich da nicht so super aus, es wäre mir aber schon viel geholfen, wenn ich eine grobe Richtung hätte, in der ich suchen muss.


Im Prinzip geht es darum ein milderes Mittel als das eines Raubes gem. § 249 I StGB zu finden, damit kein rechtfertigender Notstand gem. § 34 StGB gegeben ist. Hausarbeit in der großen Übung Strafrecht...


Gruß und Vielen Dank!
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Alt 29.09.2011, 15:08
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AW: Operationskosten bei Mittellosen

Was sind denn die sozialversicherungsrechtlichen Eckdaten ?

Grundsätzlich empfehle ich das Studium von 5, abs.1 sgb v oder den 9 abs.1 sgb v
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Alt 29.09.2011, 15:15
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AW: Operationskosten bei Mittellosen

Zitat:
Zitat von jo.hof Beitrag anzeigen
Am besten wäre es natürlich, wenn ihr noch die passenden §§ parat hättet. Ich vermute diese Regelungen im SGB, allerdings kenne ich mich da nicht so super aus, es wäre mir aber schon viel geholfen, wenn ich eine grobe Richtung hätte, in der ich suchen muss.
§5 SGB V.
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  #4 (permalink)  
Alt 29.09.2011, 15:28
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AW: Operationskosten bei Mittellosen

Bezüglich Sozialversicherungsrechtlicher Eckdaten ist der Sachverhalt ziemlich dünn... Es ist ja auch eine Strafrechtshausarbeit. Man hat keine Angaben zu den Vermögens- oder Beschäftigungsverhältnissen des Täters. Deshalb gehe ich von einem absolut mittellosen aus, d.h. kein Vermögen, Arbeitslos usw.

Im § 5 I SGB V steht doch nur, wer versicherungspflichtig ist, oder sehe ich das falsch? Ich bräuchte eher sowas in der Richtung:

"Jeder hat einen Anspruch auf Kostenerstattung von Heileingriffen. Auch wenn er mittel- oder arbeitslos ist."
Dazu dann eine Fußnote und ich könnte den rechtfertigenden Notstand mangels Erforderlichkeit verneinen...

Darf ich § 5 I Nr. 2 SGB V in der Richtung verstehen? Also, dass von dem Arbeitslosengeld ein Teil in die Krankenversicherung eingezahlt werden muss, welche dann die Operation bezahlt?
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Alt 29.09.2011, 16:03
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AW: Operationskosten bei Mittellosen

Zitat:
Zitat von jo.hof Beitrag anzeigen
"Jeder hat einen Anspruch auf Kostenerstattung von Heileingriffen. Auch wenn er mittel- oder arbeitslos ist."
Glaubst Du, dass das wirklich so ist? Nimm doch einfach einen illegalen Einwanderer.

Zitat:
Darf ich § 5 I Nr. 2 SGB V in der Richtung verstehen? Also, dass von dem Arbeitslosengeld ein Teil in die Krankenversicherung eingezahlt werden muss, welche dann die Operation bezahlt?
Wie, ich dachte, der Täter sei mittellos? Dann kann er kein ALG I beziehen.

Glaubst Du nicht, dass Du Dich in die Tiefen der Sozialgesetzgebung verläufst? Die Schiene dort geht über Versicherungspflicht - Recht auf Behandlung nach §§2, 12 SGB V - Zahlung der Beiträge durch die Sozialkasse.

Übrigens ist ein Arzt verpflichtet, einen Patienten - unabhängig von seiner Zahlungsfähigkeit - im Notfall zu behandeln. Eine notwendige Operation darf nicht verweigert werden (§ 323c StGB, §7 II Satz 2 MBO).

Mal ne dumme Sache: man kann nicht davon ausgehen, dass ein Mittelloser solche Rechtskniffe kennt...
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Alt 29.09.2011, 16:04
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AW: Operationskosten bei Mittellosen

Um an Anspruch auf Leistungen zu haben muss man Mitglied oder Versicherter sein zum Beispiel nach Paragraph 10 sgb v . Wenn zu den sozialdaten absolut nix im Sachverhalt steht würde ich die Finger von Vermutungen lassen hat in einer großen strafrecht nix zu suchen.
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Alt 29.09.2011, 16:44
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AW: Operationskosten bei Mittellosen

Im Prinzip hab ich ja im Sozialrecht noch keine Ahnung. Ich brauche halt irgendein wasserdichtes Argument, warum es nicht erforderlich ist, einen Laden auszurauben, weil man damit seine OP-Kosten beschaffen will.

Und da zu dem Täter eben keine Hintergundangaben gemacht sind, gehe ich von einem "worst case" aus. Und da hab ich mir eben die Frage gestellt, wie jemand, der kein Vermögen hat, sich nirgendwo Geld leihen kann etc. und die Kosten der OP niemals selbst aufbringen kann, trotzdem die Kosten seiner OP gedeckt bekommt.

Und da hatte ich eben gedacht, dass jedem Deutschen eine solche medizinische Grundsicherung zukommen müsste, was dann ja zwangsweise in irgendeinem § stehen muss.

Natürlich ist es nicht im Sinne einer StrafR Hausarbeit das SGB zu studieren, aber irgendwie muss ich mein Argument ja belegen. Immerhin § 323c StGB i.V.m. §7 II Satz 2 MBO ist schon mal nicht schlecht, damit kommt man raus.
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Alt 29.09.2011, 19:18
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AW: Operationskosten bei Mittellosen

Seit dem 01.04.2007 ist jeder Deutsche ohne anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 oder 13a pflichtversichert. Von daher selbst wenn er keine Mittel hätte um den aktuellen Mindestbeitrag von 140 Euro zu zahlen wäre die Notversorgung unter die ich jetzt einfach mal eine medizinisch lebensnotwendige OP zähle mit abgedeckt. Natürlich nur wenn er irgendwann schon mal bei einer gesetzlichen Krankenversicherung versichert war.

Aber als Argument gegen einen Raubüberfall naja. Gut viel Erfolg.
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Alt 30.09.2011, 10:18
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AW: Operationskosten bei Mittellosen

Ja welches Argument würde dir denn spontan einfallen, um einen Raub nicht als mildestes Mittel erscheinen zu lassen? Da der Sachverhalt keine Angaben zu den Vermögensverhältnissen macht, kann man ja nicht davon ausgehen, dass er das Geld auf der Bank hat, oder auf sonstige Weise die OP bezahlen kann...

Aber es kann ja nicht sein, dass jeder, der seine Heilbehandlung nicht bezahlen kann eben mal den Laden von nebenan überfällt und dann nicht strafbar weil gerechtfertigt ist, oder?

Geändert von jo.hof (30.09.2011 um 11:51 Uhr).
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