Dies ist eine Diskussion zu Notwendiger Umzug - anderer Ort/Bundesland innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Notwendiger Umzug - anderer Ort/Bundesland Die ARGE teilt ihm schriftlich mit, dass sie die Notwendigkeit eines Umzuges anerkennt - aufgrund der gestiegenen Kosten seiner aktuellen Unterkunft. Gleichzeitig teilt die ARGE jedoch mit, dass sie einem Umzug in seine Heimatstadt Y nicht zustimmt. Sie stimmt nur einem Umzug innerhalb Stadt X zu, so die ARGE. Meine Frage: Darf die ARGE A dem A die Übernahme der Kosten für einen Umzug in seine Heimatstadt Y verweigern und einer Kostenübernahme lediglich innerhalb von X zustimmen? Geändert von Miranda (25.11.2011 um 13:43 Uhr). |
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| AW: Notwendiger Umzug - anderer Ort/Bundesland Warum ist der Umzug "notwendig"? Hat die ARGE die Notwendigkeit nicht akzeptiert?
__________________ Die Majorität der Dummen ist unüberwindbar und für alle Zeiten gesichert. Der Schrecken ihrer Tyrannei ist indessen gemildert durch Mangel an Konsequenz. Albert Einstein Bitte nicht auf PNs reagieren, die unbürokratisch Hilfe bei BtM- und Führerscheinproblemen anbieten! Diese grundsätzlich dem Admin melden. |
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| AW: Notwendiger Umzug - anderer Ort/Bundesland Zitat:
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| AW: Notwendiger Umzug - anderer Ort/Bundesland Ein teurerer Umzug in eine andere Stadt kann notwendig sein, muss es aber nicht, Miranda, wie du einsehen wirst. Nur weil die Luft dort lauer ist oder rauer, zahlt die Allgemeinheit nicht 200,- mehr für einen Umzug von Hannover an die Nordsee! Ein wichtiger Grund könnte die Aufnahme einer Arbeit sein an der See oder die Pflege eines Familienmitglieds - im Extremfall vielleicht noch die Pflege des Grabes von Onkel Otto: § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung "(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden;(...) Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann." Bei allen lahmen Gründen wie "die Luft ist da lauer" oder "Ich liebe Theodor Storm!" kann das Amt dennoch die höheren Weit-weit-weg-Umzugskosten zusichern und denn auch zahlen - muss es aber nicht (der Rechnungshof würde auch meckern ).Dass nötige lokale Umzugskosten übernommen werden, und man dann die zusätzlichen, "aufstockenden" reinen Lust-Kosten für weitweitwech selber berappt, halte ich für möglich. Dabei können sich die lokalen Kosten aber schon mal beschränken auf eine Mietpritsche für ein paar Stunden á siebenfuchzich plus Bier und Kartoffelsalat für bis zu vier Helfer á 20,- pro Nase (das können aber auch 40 gewesen sein in diesem Urteil, dessen Quelle ich verschlampte). Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Notwendiger Umzug - anderer Ort/Bundesland Zitat:
Und nochmal: warum sollte der Umzug notwendig sein?
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| AW: Notwendiger Umzug - anderer Ort/Bundesland Ein Umzug in eine angemessene Wohnung kann notwendig sein, wenn die Kosten der bisherigen Wohnung nicht gesenkt werden können durch a) Vertragsänderungen mit dem Vermieter oder dem Versorger b) Aufnahme von Untermietern. Wenn eine solche Senkung der Kosten möglich ist am eigenen alten Ort, dann wären Kosten für einen Umzug weiterweg unnötig. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Notwendiger Umzug - anderer Ort/Bundesland Über genau diese Frage habe ich mir vor einigen Jahren schon einmal Gedanken gemacht. Vor der letzten Änderung des § 22 SGB II musste das Jobcenter die Kosten bei einem notwendigen Umzug zahlen. Seit der letzten Änderung besagt die Vorschrift soll es die Kosten des Umzuges zahlen. Damit hat der Gesetzgeber die Notwendigkeit des Umzuges von der Kostentragungspflicht entkoppelt. M.E. ist also die Kostenübernahme keine Verpflichtung mehr, sondern eine Ermessensentscheidung. Eine Ermessensentscheidung die natürlich pflichtgemäß auszuüben ist. Als einzigen Angriffspunkt sehe ich das Recht auf Freizügkeit, dass auch bei ALG2-Empfängern gewahrt werden muss. Dies hat zur Folge, dass ALG2-Empfänger dieses Recht nicht auf Kosten der Allgemeinheit wahrnehmen dürfen, wie sie gerade wollen. Aber bei einem durch den Sozialleistungsträger veranlassten Umzug, sehe ich im Rahmen der Freizügigkeit, eine kleine Chance, dass die Kosten zu tragen sind. Ich denke hierbei an das Urteil des BSG, dass bei einem Umzug in einen anderen Jobcenterverwaltungsbezirk vorsieht, dass unabhängig der ehemaligen Kosten der Unterkunft, die KdU am neuen Wohnort zu tragen sind, sofern sie angemessen sind. Es ist aber äußerst unwahrscheinlich, dass hierzu in wenigen Monaten, bis zum Umzug, eine entsprechende Entscheidung zu erreichen ist. -------------------- Es gibt viele Unternehmen die bieten nur Umzugswagen inkl. einiger hundert Kilometer an. Üblicherweise sind 3 Kostenvoranschläge vorzulegen. Wie diese 3 Kostenvoranschläge auszusehen haben spielt erst einmal weniger eine Rolle. Die Zusage des Jobcenters zum neuen Wohnort muss natürlich nicht eingeholt werden. Zur Angemessenheit und Kostenübernahme ist das örtlich zuständige Jobcenter zu befragen, also am Heimatort. Auch käme in Frage in eine angemessene Wohnung zu ziehen, ohne Zusage des Jobcenters. Das Jobcenter hat auch dann die Kosten der Wohnung zu tragen, aber eben nur wenn sie angemessen ist. Problematisch ist dann das Jobcenter am jetzigen Wohnort, dass vermutlich eine Kostenzusage erteilen will für eine Wohnung, bevor die Umzugskosten genehmigt werden. Unproblematisch ist es aber, wenn eine Wohnung genehmigt wurde und der Umzug in eine andere Stadt geht. Die Mehrkosten (also alles was über eventuelle 100 oder 500 Inklusivkilometer hinausgeht) wäre vom ALG2-Empfänger vorzustrecken. Auch sind Kautionsdarlehen und mögliche Einzugsrenovierung unproblematisch. Diese sind nur an die Notwendigkeit des Umzuges geknüpft und sollen erteilt werden, wenn der Umzug notwendig war. Also egal ob von X nach Y oder von München nach Hamburg. Letztendlich besteht aber die Gefahr, dass der ALG2-Empfänger auf den Mehrkosten des Umzuges sitzen bleibt. |
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| AW: Notwendiger Umzug - anderer Ort/Bundesland Zitat:
Das BSG hatte geurteilt, dass ein Berliner, der mal in Franken eine Bude für schlappe 150,- gefunden hatte, nicht ewig auf diese Billigstbude festgenagelt werden kann, wenn er in Berlin neue Chancen sieht, wo eine Warmmiete von 378,- für einen Single als angemessen gilt. Ergibt sich daraus eine Verpflichtung, die Umzugskosten von Hamburg nach Starnberg zu übernehmen? Oder umgekehrt? Und das gleich zwengs der Freizügigkeit (die man erstmal richtig verdauen sollte: Sie stellt ein Recht auf Niederlassung dar in einer fremden Gemeinde - nicht auf eine Finanzierung des Umzugs dorthin per Grundgesetz - was wabert da durcheinander im Gehirn am Wochenende???) Ich frag ja nur mal.... Gruß aus Berlin, GErd
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| AW: Notwendiger Umzug - anderer Ort/Bundesland Zitat:
![]() Für mich stellt das Recht auf Freizügigkeit auch das Recht "dort hin zu kommen" dar. In einem gewissen Rahmen ist das m.E. auch für Empfänger von Leistungen gem. SGB II zu verwirklichen. Auch wollte ich eher einen Denkanstoß in die Richtung geben und keinen Vollbeweis erbringen. Zitat:
Und in diesem fiktiven Fall sehe ich, dass mögliche Mehrkosten möglicherweise von der Allgemeinheit zu tragen sind. |
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| AW: Notwendiger Umzug - anderer Ort/Bundesland Zitat:
Ein Recht "dort hin zu kommen" und dies zu bezahlen war nie vorgesehen. Woher ergibt sich ein Recht auf Reisen, auf Urlaub, auf Umzug? Das Grundgesetz stellt im Prinzip ein Abwehrrecht dar gegen staatliches Handeln: Der Staat darf dies nicht, der Staat darf jenes nicht. Er darf mir meine Religion nicht vorschreiben (wie in Preußen schon seit Fritz 2) und nicht meinen Aufenthaltsort (was früher der Lehnsherr durfte, der auch die Tochter des Zehnten-Bauern entjungfern durfte [jus primae noctis]). Nun will ich also auch noch von Staat Geld für meine Freiheiten, nichts vom Staat vorgeschrieben zu bekommen? Am Ende noch 2.000,- Euro für die Pilgerfahrt nach Mekka? Zwengs Religionsfreiheit? Und was kostet die Ausschabung der Scheide meiner Tocher, weil das ja die Krankenkasse nicht übernimmt? Wir merken so langsam, dass wir uns auf dünnem Eis bewegen, wenn wir aus den Rechtsgarantien über Freiheiten des Grundgesetzes auch noch Garantien für ein Freifahrticket erstreiten wollen. Klar hat das BVerfG am 9. 2. 2010 so ein Ticket gestrickt. Gewagt, aber was solls: Es sollte nur rechnerisch exakt ermittelt werden, womit der Langzeitabeitslose und der Aufstocker sein Leben bezahlt. Gruß aus Berlin, Gerd
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