Dies ist eine Diskussion zu Nachzahlung von Arbeitnehmerbeiträgen innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Nachzahlung von Arbeitnehmerbeiträgen Für Spät- und Nachtarbeit werden von B keine Zuschläge gezahlt. Auch ein Nachfragen bei Führungskräften wird ein Anspruch auf Zuschläge verneint. Im Juli erfährt A von Ihrem Betriebsrat, dass sich aus dem Manteltarifvertrag für den Einzelhandel NDS doch Ansprüche auf Zuschläge ergeben. Ende Juli 2011 beantragt A die Auszahlung der Zuschläge. Unternehmen B ist nun bereit die Zuschläge ab April 2011 nachzuzahlen. Die restlichen Zuschläge sind bereits lt. Tarifvertrag verwirkt und der Anspruch verfallen. Für den Zeitraum vom 01.04.2011 stellt Unternehmen B nun Versicherungspflicht zur Sozialversicherung fest und fordert eine entsprechende Nachzahlung der Arbeitnehmerbeiträge und Steuern von A. Die Abrechnung der Zuschläge erfolgt im Dezember 2011. Kann das Unternehmen B die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern nachfordern oder gilt hier §28g SGB IV Wenn Unternehmen B verpflichtet ist die Arbeitnehmeranteile zu übernehmen, kann A dann die Zuschläge noch verlangen? |
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| AW: Nachzahlung von Arbeitnehmerbeiträgen Warum nicht? Gruß aus Berlin, Gerd
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