Dies ist eine Diskussion zu Nachweis geleisteter Zuzahlungen innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Jedoch sind die Quittungen der Nachweis für den zur Zahlung Verpflichteten, dass die Zahlung geleistet wurde und nur dieser hat einen Anspruch darauf (§ 368 BGB). Außerdem sind die Aussteller dieser Quittung - wie z. B. Apotheken, Arztpraxen, etc. - quasi nur Erfüllungsgehilfen der entsprechenden Krankenkasse, da die eingezogenen Zuzahlungsbeträge wiederum an die Krankenkassen weitergeleitet werden. Somit würde bei einem Einbehalt der Krankenkasse, diese Ihre "eigenen" Quittungen wieder zurückfordern. Zudem gibt es m. E. nach § 60 (1) Nr. 3 SGB I nur einen Anspruch auf Vorlage der Originalbelege. Da jedoch diese Originalbelege möglicherweise auch noch für andere Institutionen wie z.B. Finanzamt relevant sein können, ergibt sich für mich die Frage, ob hier nun eine gängige Verwaltungspraxis den berechtigten Ansprüchen der Krankenversicherten gegenüber steht. Wie seht Ihr das? Freue mich über jede Stellungnahme... Viele Grüße Deanna Geändert von Deanna (24.01.2012 um 13:19 Uhr). |
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| AW: Nachweis geleisteter Zuzahlungen Zitat:
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Nur mal so zur Aufklärung: Es geht um den die Belastungsgrenze überschreitenden Beitrag. Nur dieser wird durch die Krankenkassen erstattet, aber der bis zur Belastungsgrenze gezahlte Betrag kann und sollte durchaus steuerlich geltend gemacht werden - also nix mit "nochmal absetzen"... *kopfschüttel* Geändert von Deanna (24.01.2012 um 13:22 Uhr). |
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| AW: Nachweis geleisteter Zuzahlungen Zitat:
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Insofern würde ich gerne zurück zu meiner ursprünglichen Frage kommen --- wem gehören die Belege bzw. läuft die gängige Praxis der Krankenkassen nicht gegen die Interessen der Versicherten? |
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| AW: Nachweis geleisteter Zuzahlungen Zitat:
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Dies ist jedoch m. E. nicht korrekt so, da (wie schon oben ausgeführt) in § 60 (1) Nr. 3 SGB I nur von einer "Vorlage" der Belege die Rede ist. Und ich denke, dass wenn Kopien übersandt werden und man der Krankenkasse ein Einsichtsrecht in die Originale einräumt, der Anspruch nicht verweigert werden darf. Jedoch wird das leider nicht akzeptiert... |
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| AW: Nachweis geleisteter Zuzahlungen Zitat:
Bei der Krankenkasse liegt die Belastungsgrenze ab der erstattet wird bei 2 bzw. 1% und bei dem Finanzamt jenachdem wieviel Familienangehörige im Haushalt leben zwischen 3 und 6 % darunter gibts gar nix. Interessant wird es ja lediglich zur Vorlage beim Finanzamt für Ausgaben die eh nicht zur Belastungsgrenze in der GKV zählen wie zum Beispiel. Eigenanteile bei Zahnersatz, Die Beiträge die man zum Beispiel zur künstlichen Befruchtung selber zahlen muss, Igel leistungen etc. und dann können die anderen Belege höchstens ergänzend helfen. Im übrigen bescheinigt die Kasse ja dann die Höhe der Belastung und das Schreiben kann auch als Vorlage beim Finanzamt verwendet werden. |
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| AW: Nachweis geleisteter Zuzahlungen Zitat:
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| AW: Nachweis geleisteter Zuzahlungen Zitat:
Eine dauerhafte Aushändigung jedoch wäre ohne Zustimmung rechtswidrig. Wie Du zu recht ausführst, ist die Quittung Eigentum des Zahlungspflichtigen. Die Krankenkasse darf die Belege einsehen und Kopien machen. Mehr darf sie nur, wenn der Versicherte zustimmt. Gruß Klaus |
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| AW: Nachweis geleisteter Zuzahlungen Das die Krankenkasse die festgestellte Belastung in Ihrer Höhe mitteilt steht fest. Du hast ja wenn du den Antrag auf Feststellung der Belastungsgrenze stellst einen Anspruch auf den Bescheid. Im Falle das du die Grenze nicht erreichst kriegst du die Belege zumindest bei uns wieder. Und für den Fall das eine Erstattung ansteht steht in der Bescheinigung wie hoch die Grenze ist und was du erstattet bekommen hast. Seit wann verhandelt das Finanzgericht Rheinland Pfalz und wann ist mit einem Urteil zu rechnen? Wäre jedenfalls interessant. |
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| AW: Nachweis geleisteter Zuzahlungen Zitat:
Insofern sind künftig wohl gerade dieses Belege der Zuzahlungen wichtig. Für mehr Infos in dem anhängigen Verfahren einfach mal googeln |
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| AW: Nachweis geleisteter Zuzahlungen Zitat:
In welcher Höhe er dies darf, davon handelt das Urteil des BVerfG. |
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