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Nachforderungen von Krankenkassen wegen Krankenpflichtversicher

Dies ist eine Diskussion zu Nachforderungen von Krankenkassen wegen Krankenpflichtversicher innerhalb des Forums Sozialrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.12.2009, 01:19
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Nachforderungen von Krankenkassen wegen Krankenpflichtversicher

Angenommen A ist seit ihrer Ausbildung in 2001 bei Krankenkasse B versichert.

In 07/2005 gerät A in die Obdachlosigkeit und hat kein eigenes Einkommen. A lebt in der Zeit von 07/2005 bis 10/2009 ausschließlich von der Hilfe und Unter-stützung von Freunden und Bekannten. Leistungen wie Sozialhilfe /Hartz IV, Krankenversicherung oder sonstige gesetzlich zustehende Leistungen werden von A nicht beansprucht.

Im Zeitraum der Obdachlosigkeit sind A sämtliche Urkunden und Schriftstücke abhanden gekommen. In dieser Zeit war A auch psyisch sehr instabil und ihr war alles gleiuchgültig. A kann heute nuicht mehr bestimmen das Versicherungs-verhältnis bei Krankenkasse B offiziell gekündigt zu haben. Lt. heutiger Schufa-Auskunft sind Forderungen bzw. Titel der Krankenkasse B an A allerdings unbekannt.

Im November 2009 beschließt A wieder in "ein geregeltes Leben" zurückzukehren. A hat bei einem Bekannten eine Unterkunft/Meldeanschrift erhalten und stellt bei der ARGE den Antrag auf Hartz IV, der auch in Höhe von ca. € 350,00 bewilligt wird.

A möchte sich nun auch krankenversichern lassen und stellt bei einer gesetzlichen Krankenkasse C den Antrag auf Krankenversicherung. A wird von der Krankenkasse C aber mit Verweis abgelehnt, daß die zuletzt versichernde Krankenkasse B für sie zuständig wäre.
A wendet sich nun an Krankenkasse B und stellt dort den Antrag auf Kranken-versicherung. Krankenkasse B verweist auf eine gesetzliche Änderung in 2007 zur Krankenversicherungspflicht und fordert von A für den Zeitraum ab 2007 bis 2009 eine Nachzahlung von Mindestbeiträgen in Höhe von über 4000,00 Euro mit dem
Hinweis, daß dieser Betrag auch in Teilraten gezahlt werden könne.

A wendet sich nochmals die ARGE. Die ARGE teilt mit, daß sie nur für den Zeitraum
ab der Bewilligung von Hartz IV in 11/2009 zuständig sei und lehnt weitere Zuständigkeiten oder Kostenübernahmen ab.


Meine Fragen:
- Sind Krankenkassen generell berechtigt Beiträge auf Grund der Krankenver-
sicherungspflicht ab 2007nachzufordern?

- Welche Verjährungsfristen gelten für Krankenkassenbeiträge?

- Welche Rechte oder Möglichkeiten hat man um Nachforderungen von Beiträgen zur
Krankenversicherungspflicht entgegenzuwirken?

- Unter welchen Umständen sind Krankenkassen zur Ablehnung von Antragstellern
berechtigt

- Sind Krankenkassen zur Ablehnung der Aufnahme von Antragstellern berechtigt?

- Kann die ARGE Zuständigkeiten und/oder Kostenübernahmen auch bei Hilfe zur
Überwindung besonderer sozialer Schwiegirgkeiten lt.Sozialgesetzbuch (8. Kapitel
SBB XII verweigern?
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  #2 (permalink)  
Alt 15.12.2009, 09:11
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AW: Nachforderungen von Krankenkassen wegen Krankenpflichtversicher

Zitat:
Zitat von F. H. Wagner
- Sind Krankenkassen generell berechtigt Beiträge auf Grund der Krankenver-
sicherungspflicht ab 2007nachzufordern?
Ja. In diesem Fall kommt die Versicherungspflicht gemäß § 5 Abs. 1 Ziff. 13 SGB V in Betracht. Die KK kann also die Beiträge rückwirkend verlangen, wenn kein Nachweis über eine bisherige Versicherung vorliegt.
Zitat:
Zitat von F. H. Wagner
- Welche Verjährungsfristen gelten für Krankenkassenbeiträge?
4 Jahre.
Zitat:
Zitat von F. H. Wagner
- Welche Rechte oder Möglichkeiten hat man um Nachforderungen von Beiträgen zur
Krankenversicherungspflicht entgegenzuwirken?
Man kann hier nur auf Kulanz der KK hoffen und sich eventuell auf § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V beziehen.
Zitat:
Zitat von F. H. Wagner
- Sind Krankenkassen zur Ablehnung der Aufnahme von Antragstellern berechtigt?
Nein, nicht in diesem Fall.

Gruß

Pro
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  #3 (permalink)  
Alt 17.12.2009, 22:55
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AW: Nachforderungen von Krankenkassen wegen Krankenpflichtversicher

Hallo,

kleine Ergänzung zur Antwort von Pro:

Die KK kann die rückwirkende Vesicherung nach § 5/1/13 SGB V nicht ohne Mithilfe des potientiellen Versicherten durchführen. Wenn allerdings eine Erklärung des potientiellen Versicherten vor, was in der Zwischenzeit gewesen ist, hat die KK eine entsprechende Entscheidung zu treffen.

MfG
ratte1
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