Dies ist eine Diskussion zu Müssen Mutter und Sohn wieder zusammenziehen? innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Müssen Mutter und Sohn wieder zusammenziehen?
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Müssen Mutter und Sohn wieder zusammenziehen? Einfacher Fall: Nur dem Bezieher von ALG II, der unter 25 ist, kann der Mietanteil am ALG II versagt werden laut Absatz 5 § 22 SGB II. Wenn er nicht zurück zu Mama zieht, obwohl ihm dies zuzumuten ist. Wenn der Sohn aber gar kein ALG II benötigt, kann ihn das SGB II auch noli tangere! Das Bafög jedenfalls sieht nicht vor, dass man zu Muttern zurückziehen muss. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Müssen Mutter und Sohn wieder zusammenziehen? Und in den Fällen, die nicht unter § 22 Abs. 5 SGB II zu subsumieren sind, darf der Mietanteil auch nicht herabgesetzt werden. Selbst wenn ein U25-Jähriger ALG2-Bezieher, ohne Elternprobleme etc. auszieht sind die KdU nicht zu versagen sondern entsprechend auf den bisherigen Mietanteil zu reduzieren. Alles andere führt m.E. zu einem unbilligen Ergebnis.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Müssen Mutter und Sohn wieder zusammenziehen? Abgesehen davon, dass ich es nicht ganz gelungen finde, den Thread HIER weiterzuführen (eigentlich wollte ich erreichen, dass man dem Link folgt und DORT antwortet ):Zitat:
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Müssen Mutter und Sohn wieder zusammenziehen? Zitat:
Insofern schlage ich vor, alles weitere nur in dem oben verlinkten Thread auszuführen.
__________________ "Maßnahme der Entnahme des Bären aus der Natur" (Bayer. VGH zum Abschuss des Problembären Bruno) "Geschlossene Augen sind keineswegs ein Zeichen gespannter Aufmerksamkeit, sondern das exakte Gegenteil (a. A. BVerwG NJW 1986, 2721)." (aus: Hufen, Verwaltungsprozessrecht) Wenn der Beitrag hilfreich / erfreulich / erheiternd / erhellend / anregend war, wird der Verfasser durch eine Bewertung (auf den gelben Punkt oben rechts drücken) motiviert, weitere solcher Beiträge zu verfassen. |
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| AW: Müssen Mutter und Sohn wieder zusammenziehen? Zitat:
Die einzige Ausnahme steht in SGB II § 68 Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze: "(2) § 22 Absatz 2a Satz 1 gilt nicht für Personen, die am 17. Februar 2006 nicht mehr zum Haushalt der Eltern oder eines Elternteils gehören." Absatz 2a war damals das, was heute Absatz 5 § 22 SGB II ist. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Müssen Mutter und Sohn wieder zusammenziehen? Keine KdU führt zu einem unbilligen Ergebnis. Dadurch dass Individualansprüche existieren, hat auch der U25 in der BG der Eltern einen Anspruch auf Kosten der Unterkunft. Ebenso, wenn er auszieht, jedoch lediglich bis zur Höhe der vorher notwendigen KdU. Denn diese würden auch anfallen, wenn er noch in der BG der Eltern lebt. Der Gesetzgeber ging lediglich davon aus, was auch Grund für die Einführung dieser Regelung - im Jahre 2006 - war, dass U25 die Ausziehen, sowohl höhere KdU, als auch einen höheren Regelsatz erhalten. Das wollte der Gesetzgeber verhindern. Das Aberkennen der KdU, kann somit nur für höhere Kosten nach dem Auszug gelten. Das wird in der Majorität der Fälle auch tatsächlich so sein. Aber bei Umzug von einem Frankfurter 2-Personenhaushalt, mit 650 € Miete, in eine Berliner WG mit 250 € Miete, sehe ich keine Probleme, wenn der Hilfbedürftige mit dem niedrigeren Regelsatz auskommt. Nun hat die Mutter des U25 zwar höhere Mietkosten, aber weder ist dem U25 dafür das Verschulden zuzrechnen, noch der Mutter, die das Kind nicht daheim angeleint hat. Eleganter und rechtlich unproblematisch ist sowieso die Methode des Rauswerfens der U25 Kinder, wenn man die Nase von ihnen voll hat. Ob das nun gut oder schlecht ist, ist eine andere Geschichte.
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| AW: Müssen Mutter und Sohn wieder zusammenziehen? Hallo casa, deine Überlegung ist rechtsmoralisch wie -praktisch nicht von Pappe. Nur müsstest du sie erst mal in den Bundestag einbringen, um die alte Überlegung des Bundestages zu kippen, die da in diese Formulierung mündete (mit Zustimmung des Bundesrates): "werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat". Weil ab 2005 eben Hinz und Kunz mit Sack und Pack ab 18 auf Kosten des Staates ausgezogen sind beim Bezug von ALG II, während Kunz und Hinz ohne ALG II damit gewartet hatten, bis sie es sich leisten konnten. Diese Diskrepanz hat der Gesetzgeber überrascht zur Kenntnis genommen - wohl wissend, dass er selber damals nie ausgezogen wäre daheim ohne eigene wirtschaftliche Grundlage, also der Gesetzgeber als noch junger Noch-Nicht-Bundestags-Abgeordneter. Deshalb wirkt deine hübsch geschilderte Alternative rechtlich gar nicht. Kids U25 teilen sich entweder die KdU bei Muttern (oder sonstigen Elternteilen) - oder sie kriegen gar keine KdU. Außer eben, sie werden von Muttern geschlagen oder missbraucht oder haben eine Ausbildungsstelle weit weit weg. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Müssen Mutter und Sohn wieder zusammenziehen? Oder werden rausgeschmissen. Ich halte aber an der Rechtswidrigkeit der Ungleichbehandlung fest, wenn dem Steuerzahler durch den Auszug keine Nachteile entstehen.
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