Dies ist eine Diskussion zu Mißbräuchliche Verwendung der Krankenversicherungskarte innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Mißbräuchliche Verwendung der Krankenversicherungskarte Ab dem 1.10.2011 hat sich A nicht bei der Krankenkasse zwecks Weiterversicherung gemeldet. Im Dez. 2011 und Januar 2012 ist A einmal für 3 Tage und dann für 1 Woche einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Die Lohnabrechnungen liegen vor und es wurden auch Krankenversicherungsbeiträge abgerechnet. A verfügt nachwievor über seine Krankenversichertenkarte. In der letzten Woche kam es zu einem medizinischen Notfall (schwere Entzündung im Oberkiefer). A hat die hiesige Zahnklinik aufgesucht und wird behandelt. Ist es ratsam das A umgehend die Krankenkasse aufsucht um das Versicherungsverhältnis zu klären ? Oder wird A damit rechnen müssen, die Behandlung selbst zu bezahlen, bzw. wird die Krankenkasse eine Nachforderung der Beiträge rückwirkend zum 1.10.2011 verlangen? |
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| AW: Mißbräuchliche Verwendung der Krankenversicherungskarte Hallo, von wann bis wann war er im Januar 2012 sozialversicherungspflichtig beschäftigt? MfG ratte1 |
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| AW: Mißbräuchliche Verwendung der Krankenversicherungskarte @ ratte 1 Hallo und vielen Dank Die Beschäftigung war vom 28.12.11-5.1.2012 |
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| AW: Mißbräuchliche Verwendung der Krankenversicherungskarte Hallo, wenn er es schafft, spätestens ab 05.02.12 wieder mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung zu beginnen, muss er sich zumindest für den Januar keine Sorgen zu machen. In diesem Fall greift der kostenlose nachgehende Leistungsanspruch. Sollte er keine Beschäftigung finden, müsste er für seine Versicherung ab 06.01.12 zahlen, Kosten ca. 150,- Euro monatlich. MfG ratte1 Geändert von Juraforumadmin (07.02.2012 um 08:47 Uhr). Grund: Bitte Foreneregeln beachten! Text wurde entsprechend angepasst. |
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| AW: Mißbräuchliche Verwendung der Krankenversicherungskarte Da in absehbarer Zeit wohl nicht mit einer versicherungspflichtigen Beschäftigung von A zu rechnen ist, hat sich A am 6.2.2012 ab 6.1.2012 freiwillig bei seiner Krankenkasse versichert. Ein rückwirkende Versicherung zum 1.10.2011 wurde nicht verlangt. Muss A wohl noch nachträglich mit einer Forderung seitens der Krankenkasse rechnen ? |
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