Dies ist eine Diskussion zu Mehr Wohnraum für Schwerbehinderte? innerhalb des Forums Sozialrecht
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![]() kürzlich tauchte in einer Diskussion zum Thema Schwerbehinderung ein Satz auf, daß Schwerbehinderte, die zu einer Kleinstrente Grundsicherung beziehen, unter bestimmten Umständen Anspruch auf mehr Wohnraum hätten. Dabei kam mir folgender Gedanke - zu einem Beispielfall. Wie verhielte es sich, wenn: Also mal angenommen, ein Ehepaar, nennen wir es Herr und Frau Schmidt, lebte von Rente und Grundsicherung. Beide sind Frührentner. Frau Schmidt wäre eine Pflegefall, sagen wir Pflegestufe I, sowie Beatmungspatientin. In Ihrem Schwerbehindertenausweis wären u.a. die Buchstaben G und aG eingetragen. Herr Schmidt, schwer herzkrank, aber doch besser beieinander als seine Frau, würde sie pflegen. Sie lebten zur Miete und alles wäre unter den genannten Umständen beschwerlich aber so recht und schlecht doch in Ordnung. Doch dann würde das Haus in dem die beiden lebten, verkauft. Der neue Besitzer, wollte selbst in das Haus einziehen, dieses renovieren und kündigte Ihnen somit vertragsgerecht unter Einhaltung einer drei Monatsfrist. Herr und Frau Schmidt hätten weder die Kraft noch die finanziellen Mittel einen Umzug zu leisten, dazu stellte sich Ihnen die bange Frage, ob sie eine geeignete Wohnung fänden. ![]() Dies gelänge Ihnen nach erheblicher Suche sogar, aaaaber: die neue Bleibe wäre zum einen größer als 60 qm (was die normale Höchstgrenze für 2 Personen ist), sagen wir 75 qm und in der Kaltmiete um die 50 Euro teurer, als der Höchstsatz, den das Amt normalerweise zubilligt - diese Wohnung ist aber behindertengerecht und auch in den Nebenkosten fast gleich. Könnten die Schmidts dennoch diese Wohnung beziehen? Bestünde aufgrund von Frau Schmidts schwerer Einschränkung tatsächlich Anspruch auf eine größere Wohnung und könnten Sie mit finanzieller Hilfe zu Ihrem Umzug vom zuständigen Amt rechnen? Interessierte Grüße ![]() Gharib
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| AW: Mehr Wohnraum für Schwerbehinderte? 10 % mehr Wohnraum für Behinderte werden regelmäßig übernommen etwa dann, wenn es sonst für einen Rollstuhl zu eng wird in der Wohnung, zum Rangieren und so. Hier in diesem Hinweis zur Verordnung zum ALG II (bei der Grundsicherung für Erwerbsgeminderte sollte es ähnlich sein) ist von 10 % mehr Kosten die Rede: "Die genannten Richtwerte können in besonders begründeten Einzelfällen um bis zu 10 % überschritten werden. Das gilt insbesondere für (...) zweckentsprechend genutzte behindertengerechte Wohnungen - insbesondere für Rollstuhlbenutzer/-innen." Da bei der Grusi flexibler reagiert werden kann auf den Einzelfall als beim ALG II, käme es auf einen Antrag und dessen Begründung an. Für ein Beatmungsgerät alleine sind kaum 15 m² mehr nötig - für einen Motorrolli schon eher. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Weiter aus obiger Quelle der Berliner Senat zum ALG II und Behinderung, mal als unverbindliche Orientierung für Grusi und andere Gemeinden: "(3) Bei zweckentsprechend genutzten behindertengerechten Wohnungen (barrierefreie Wohnungen) insbesondere solche für Rollstuhlbenutzer/-innen ist die Angemessenheit stets individuell zu prüfen, weil der Wohnungsmarkt für diese speziellen Erfordernisse begrenzt ist. Dabei ist die Dringlichkeit der Anmietung einer solchen Wohnung, das aktuelle Angebot auf dem Wohnungsmarkt, die Verkehrsanbindung und gegebenenfalls die örtliche Einschränkung von schulpflichtigen Kindern oder vergleichbaren Tatbeständen angemessen zu berücksichtigen. Der Anspruch auf eine rollstuhlgerechte Wohnung wird immer dann zu bejahen sein, wenn der Rollstuhl aktuell oder in absehbarer Zeit nicht nur zeitweilig (das heißt vordringlich außerhalb der Wohnung) benötigt wird. (4) Absatz 3 gilt auch für chronisch Kranke (zum Beispiel AIDS-Kranke) unter der Maßgabe, dass sich die Beurteilung der Angemessenheit an der Entscheidung des Wohnungsamtes hinsichtlich des Wohnraummehrbedarfes orientiert und dies entsprechend berücksichtigt."
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| AW: Mehr Wohnraum für Schwerbehinderte? Hallo Gerd, ![]() Danke für Ihre schnelle Antwort! Das mit dem Rolli wäre für Frau Schmidt sicher zutreffend, denn wegen ihrer respiratorischen Einschränkung und einer Herzbeteiligung sind auch ja Beatmungspatienten oft auf Grund der für sie großen Anstrengung bei der Bewälting von Gehstrecken auf einen Rolli, vor allem außerhalb, angewiesen. Das Herz muß ja ein Vielfaches mehr leisten um den wenigen, bei der verminderten Lungenleistung, Sauerstoff durch den Körper zu pumpen,und so ist bei diesem Krankheitsbild auch eine erhöhte Herzinfarktgefährdung gegeben. Nun bliebe somit noch die Frage nach der Abwicklung eines Umzugs. Erhielte das Ehepaar im Beispiel zu der Übernahme der Kosten für den Umzugswagen auch finanzielle Hilfe für Umzugshelfer, wenn sonst niemand zur Verfügung stünde? Bei ALG II ist es ja üblich, daß ein Verköstigungsgeld pro Kopf bewilligt wird, aber nichts für die Arbeit an sich und selbst Mitarbeiter der Aufbaugilde oder der Diakonie (z.B.) erwarten einen Stundensatz. Ein Umzugstag, bei dem vielleicht auch noch mitgepackt wird - hat leicht 14 Stunden, d.h. nur für zwei Helfer, von denen ja auch einer als Fahrer des Umzugswagens gebraucht wird, kommt da doch einiges zusammmen - was bei dem Bezug von Grundsicherung doch eine erhöhte Belastung ist, die normal nicht zu stemmen ist, da die Grundsicherung ja kaum das Zurücklegen von Reserven ermöglicht und gerade mal so von Monat zu Monat mehr schlecht als recht reichen dürfte. ![]() Und wenn nun diese neue Wohnung in einem anderen Bundesland wäre, da, sagen wir mal, eine Tochter des Ehepaares, die sich gerne mehr um ihre kranken Eltern kümmern würde, aber etliche Kilometer weit weg wohnt? Gäbe es dafür evtl. auch finanzielle Unterstützung oder müßte eine neue Wohnung im unittelbaren Umfeld der bisherigen Wohnung sein? ![]() Können Sie auch dazu etwas sagen? Interessierte Grüße Gharib
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| AW: Mehr Wohnraum für Schwerbehinderte? Es ist nicht verboten, eine Familienzusammenführung durch einen Umzug zu unterstützen - mit Salat für Helfer oder auch mit Hilfe einer Spedition. Die Sachbearbeiter sind ja gehalten, die konkreten Umstände des Einzelfalls in ihre Ermessens-Entscheidung einfließen zu lassen. Pauschal und vorab kann man das deshalb gar nicht vorhersagen - erst recht nicht im Internet. Da kann man höchstens auf die Rechtswege hinweisen, falls man mit der Entscheidung des Sachbearbeiters nicht zufrieden ist - also Widerspruch und danach Klage beim Sozialgericht, im Eilfall auch eine Eilklage. Gruß aus Berlin, Gerd PS. Das gilt natürlich auch für die Größe der Wohnung. Mein Hinweis: Benötigt man da drinnen keinen Rollstuhl, muss es da drinnen auch nicht größer sein. Höchstens zum Parken :-).
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| AW: Mehr Wohnraum für Schwerbehinderte? Hallo Gerd, ![]() vielen Dank für Ihre Info, das ist wirklich interessant und sicher für Betroffene hilfreich wenn man das weiß.... So könnten die Schmidts hoffen, falls es Ihnen nicht gelänge in unmittelbarer Nähe ihrer bisherigen Behausung etwas zu finden, dann doch vielleicht zu ihrer Tochter in ihre Region ziehen zu können und dafür tatkräftige Unterstützung durch die Mitarbeiter einer Spedition zu erfahren. Vorausgesetzt der entsprechende Sachbearbeiter würde zu Ihren Gunsten entscheiden. Noch einen schönen Abend! ![]() Spätsommerliche Grüße Gharib
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