Dies ist eine Diskussion zu Leistungsbescheid nach Beschluss? innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Leistungsbescheid nach Beschluss? Mal angenommen es wurde ein Beschluss erwirkt, der den Leistungsträger (Optionskommune) im Bereich SGB II dazu verpflichtet, Leistungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren. Muss die Optionskommune einen Leistungsbescheid erstellen? Zumindest einen vorläufigen Bescheid? Falls ja, ist es möglich die Optionskommune durch Beantragung eines Zwangsgeldes beim SG, dazu anzuhalten, einen Leistungsbescheid zu erstellen? Gibt es noch andere Möglichkeiten? Danke für die Antworten. |
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| AW: Leistungsbescheid nach Beschluss? Wenn ein Organ etwas beschließt, dann muss das Organ dies verkünden, mitteilen, damit dieser Beschluss wirksam wird. Wenn eine Sozialbehörde also beschließt, Bürger A kriegt 100 Euro, dann muss diese Behörde dies kund tun - durch Sagen, durch Schreiben, durch Auszahlen oder durch Überweisen - alles ist ein Verwaltungsakt, der den Entscheid der Behörde kund tut. Wenn ein Gericht eine Entscheidung kund tut, dann ist die ja schon kundgetan. Diese Kundgebung ist sogar ein Rechtstitel, mit dem man dem Gerichtsvollzieher sagen kann, "Holen Sie mir das Geld, das Amt wurde dazu verurteilt, zahlt aber nicht!" Warum um Himmels Willen müsste dann das Amt selber nochmal kund tun, dass es entschieden hat (was es ja gar nicht hat), dass der Bürger A 100,- Euro bekommt? Gruß aus Berlin, Gerd |
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| AW: Leistungsbescheid nach Beschluss? Weitere Frage: Angenommen die Behörde wurde in besagtem Beschluss verurteilt die Regelleistung bis zum Abschluss in einem Hauptsacheverfahren zu zahlen. Muss die Behörde dann auch Krankenversicherungsbeiträge abführen? |
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| AW: Leistungsbescheid nach Beschluss? Soweit keine Familienversicherung besteht, ja. Aber das steht nicht im SGB II, sondern im SGB V, glaube ich, da finde ich eh nie was. Gruß aus Berlin, Gerd Ach, nun doch noch was gefunden: SGB V § 5 Absatz 1 Nr. 2a. Und dann noch: Zitat:
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