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Leistungsbescheid nach Beschluss?

Dies ist eine Diskussion zu Leistungsbescheid nach Beschluss? innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 09.11.2010, 12:07
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Leistungsbescheid nach Beschluss?

Hallo Community.

Mal angenommen es wurde ein Beschluss erwirkt, der den Leistungsträger (Optionskommune) im Bereich SGB II dazu verpflichtet, Leistungen bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu gewähren.

Muss die Optionskommune einen Leistungsbescheid erstellen?
Zumindest einen vorläufigen Bescheid?

Falls ja, ist es möglich die Optionskommune durch Beantragung eines Zwangsgeldes beim SG, dazu anzuhalten, einen Leistungsbescheid zu erstellen?

Gibt es noch andere Möglichkeiten?

Danke für die Antworten.
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  #2 (permalink)  
Alt 09.11.2010, 20:27
V.I.P.
 
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AW: Leistungsbescheid nach Beschluss?

Wenn ein Organ etwas beschließt, dann muss das Organ dies verkünden, mitteilen, damit dieser Beschluss wirksam wird.

Wenn eine Sozialbehörde also beschließt, Bürger A kriegt 100 Euro, dann muss diese Behörde dies kund tun - durch Sagen, durch Schreiben, durch Auszahlen oder durch Überweisen - alles ist ein Verwaltungsakt, der den Entscheid der Behörde kund tut.

Wenn ein Gericht eine Entscheidung kund tut, dann ist die ja schon kundgetan. Diese Kundgebung ist sogar ein Rechtstitel, mit dem man dem Gerichtsvollzieher sagen kann, "Holen Sie mir das Geld, das Amt wurde dazu verurteilt, zahlt aber nicht!"

Warum um Himmels Willen müsste dann das Amt selber nochmal kund tun, dass es entschieden hat (was es ja gar nicht hat), dass der Bürger A 100,- Euro bekommt?

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 10.11.2010, 13:26
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AW: Leistungsbescheid nach Beschluss?

Weitere Frage:

Angenommen die Behörde wurde in besagtem Beschluss verurteilt die Regelleistung bis zum Abschluss in einem Hauptsacheverfahren zu zahlen.

Muss die Behörde dann auch Krankenversicherungsbeiträge abführen?
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  #4 (permalink)  
Alt 10.11.2010, 15:42
V.I.P.
 
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AW: Leistungsbescheid nach Beschluss?

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Muss die Behörde dann auch Krankenversicherungsbeiträge abführen?
Soweit keine Familienversicherung besteht, ja. Aber das steht nicht im SGB II, sondern im SGB V, glaube ich, da finde ich eh nie was.

Gruß aus Berlin, Gerd

Ach, nun doch noch was gefunden:

SGB V § 5 Absatz 1 Nr. 2a.

Und dann noch:
Zitat:
Für Empfänger von Arbeitslosengeld II wird pauschal ein Monatsbeitrag von 125,- € für die Krankenversicherung und 14,90 € für die Pflegeversicherung gezahlt. Die Betroffenen werden von der Agentur für Arbeit bei ihrer bisherigen gesetzlichen Krankenkasse angemeldet.
Quelle
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  #5 (permalink)  
Alt 10.11.2010, 15:54
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AW: Leistungsbescheid nach Beschluss?

Hab vielen Dank, Gerd, für die Erklärung.

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