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Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Dies ist eine Diskussion zu Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 17.08.2011, 21:41
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Post Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Folgender fiktiver Fall:

A (30 Jahre) war nach Abbruch ihres Studiums Anglistik/Komperatistik zweieinhalb Jahre in einem Call-Center beschäftigt. Aufgrund einer posttraumatischen Belastungsstörung, intellektueller Unterforderung und Konflikten mit Vorgesetzten entwickelte sie eine mittelschwere Depression und war anschließend eineinhalb Jahre krankgeschrieben. In dieser Zeit kam es zu zwei stationäre Krankenhausaufenthalten und Kündigung des Arbeitsverhältnisses, nachdem von Seiten der behandelnden Ärzte eine weitere Tätigkeit im Bereich Call-Center als nicht empfehlenswert attestiert wurde. Im übrigen wurde sie jedoch wieder „gesund geschrieben“. Nach Auslaufen des Krankengeldanspruchs besteht ein Anspruch auf ALG I noch bis Mai 2012.

Gegenüber der Agentur für Arbeit gab sie unverzüglich an, eine Umschulung zur Erzieherin anzustreben. Die Beraterin wollte jedoch unbedingt eine Begutachtung durch den medizinischen Dienst vorschalten. Diese erfolgte dann endlich nach 2 Monaten, wobei die Amtsärztin ihr aufgrund der Vorgeschichte zwar eine hohe intellektuelle Belastbarkeit bescheinigte, jedoch von einer Tätigkeit mit sozialer Kompetenz zum derzeitigen Zeitpunkt abriet und eine Orientierungsmaßnahme für psychisch vorerkrankte Menschen anregte.

Die Agentur für Arbeit verweigert aufgrund dieser Beurteilung nunmehr den Bildungsgutschein komplett – auch für eine alternativ angedachte Umschulung zur Mediengestalterin - und fordert A auf, stattdessen einen Antrag auf „Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“ zu stellen.


A will eine Abschiebung in den sog. „Zweiten Arbeitsmarkt“ aufgrund der damit verbundenen Stigmatisierung auf jeden Fall verhindern, zumal das Gutachten der Amtsärztin keine Aussage über eine dauerhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit trifft.

Desweiteren fürchtet sie eine weitere zeitliche Verzögerung, aufgrund möglicherweise noch zu erbringender Praktika sogar über den Zeitpunkt der Gewährung von ALG I hinaus und dann den Wegfall des Anspruchs auf den Bildungsgutschein.

Auch befürchtet A letztendlich in Behindertenwerkstätten oder ähnliche Einrichtungen geschickt zu werden, wenn sie den Antrag auf Teilhabe stellt.

Schließlich teilen die behandelnden Ärzte die Einschätzung der Amtsärztin nicht und halten A grds. auch für eine Umschulung zur Erzieherin geeignet. Ein entsprechendes „Gegengutachten“ könnte beigebracht werden.

Sind A´s Befürchtungen begründet ? Welche Möglichkeiten hat A gegen die Entscheidung der Agentur vorzugehen und wie sind die Erfolgsaussichten einzuschätzen ?
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Alt 18.08.2011, 00:17
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AW: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Zitat:
Zitat von Gandalf500 Beitrag anzeigen
Schließlich teilen die behandelnden Ärzte die Einschätzung der Amtsärztin nicht und halten A grds. auch für eine Umschulung zur Erzieherin geeignet. Ein entsprechendes „Gegengutachten“ könnte beigebracht werden.
Das ist nur ein Kriterium, dass A zur Umschulung geeignet ist. Das zweite wäre, ob sie auch für den Beruf geeignet ist. Und das dritte, ob sie auch einen Job erhält nach einer erfolgreichen (?) Umschulung: Denn auch der Arbeitsmarkt muss eingeschätzt werden ("Schweinezyklus" hin und her!), und es muss eingeschätzt werden, ob selbst bei einem Mangel an Erziehern eine abgebrochene Akademikerin mit über 30 als Berufsanfängerin gefragt ist (wenn man 19jährige haben kann ohne kompliziertem akademischem Hintergrund).

Der Vermittler muss all diese Kriterien abwägen. Nur ein Indiz dabei ist das Attest des Amtsarztes oder des MDK. Das er unter vielen anderen berücksichtigt. Ebenso ein zweites Gutachten eines anderen Arztes - ohne dass dies einen Ausschlag geben muss in der Vielzahl von Kriterien.

Das Ermessen bei einer KANN-Leistung (und mehr ist ein Bildungsgutschein nicht) muss natürlich pflichtgemäß erfolgen (auch unter Berücksichtigung der aufzuwendenden öffentlichen Mittel!). Ob dies geschehen ist, kann der Betroffene überprüfen lassen durch das Widerspruchsverfahren beim Amt selbst,

geht dies negativ aus, durch eine Klage beim Sozialgericht.

Wird dabei das Ermessen des Vermittlers als pflichtwidrig eingestuft, muss neu ermessen werden - mit ungewissem Ausgang, es kann der selbe sein.

Meine Ansicht:

1.) Als Mediengestalter wurde eine Weile jeder zweite Uniabbrecher umgeschult, der Markt ist überschwemmt davon - kein Grund für einen Bildungsgutschein zu erkennen.

2.) Eine labile posttraumatisch gestörte Geisteswissenschaftlerin benötigt auf dem Weg zur robusten Kindergärtnerin einen eher weiten Weg, auf dem "eine Orientierungsmaßnahme für psychisch vorerkrankte Menschen" der erste Schritt sein kann.

3.) Bis dahin gibt es immer noch Bildungsgutscheine, nämlich analog zum ALG I beim ALG II via § 16 SGB II ff. Die Scheine laufen einem also nicht weg, wenn das ALG I alle ist.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 18.08.2011, 22:14
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AW: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Das ist nur ein Kriterium, dass A zur Umschulung geeignet ist. Das zweite wäre, ob sie auch für den Beruf geeignet ist. Und das dritte, ob sie auch einen Job erhält nach einer erfolgreichen (?) Umschulung: Denn auch der Arbeitsmarkt muss eingeschätzt werden ("Schweinezyklus" hin und her!), und es muss eingeschätzt werden, ob selbst bei einem Mangel an Erziehern eine abgebrochene Akademikerin mit über 30 als Berufsanfängerin gefragt ist (wenn man 19jährige haben kann ohne kompliziertem akademischem Hintergrund).

Der Vermittler muss all diese Kriterien abwägen. Nur ein Indiz dabei ist das Attest des Amtsarztes oder des MDK. Das er unter vielen anderen berücksichtigt. Ebenso ein zweites Gutachten eines anderen Arztes - ohne dass dies einen Ausschlag geben muss in der Vielzahl von Kriterien.

Das Ermessen bei einer KANN-Leistung (und mehr ist ein Bildungsgutschein nicht) muss natürlich pflichtgemäß erfolgen (auch unter Berücksichtigung der aufzuwendenden öffentlichen Mittel!). Ob dies geschehen ist, kann der Betroffene überprüfen lassen durch das Widerspruchsverfahren beim Amt selbst,

geht dies negativ aus, durch eine Klage beim Sozialgericht.

Wird dabei das Ermessen des Vermittlers als pflichtwidrig eingestuft, muss neu ermessen werden - mit ungewissem Ausgang, es kann der selbe sein.

Meine Ansicht:

1.) Als Mediengestalter wurde eine Weile jeder zweite Uniabbrecher umgeschult, der Markt ist überschwemmt davon - kein Grund für einen Bildungsgutschein zu erkennen.

2.) Eine labile posttraumatisch gestörte Geisteswissenschaftlerin benötigt auf dem Weg zur robusten Kindergärtnerin einen eher weiten Weg, auf dem "eine Orientierungsmaßnahme für psychisch vorerkrankte Menschen" der erste Schritt sein kann.

3.) Bis dahin gibt es immer noch Bildungsgutscheine, nämlich analog zum ALG I beim ALG II via § 16 SGB II ff. Die Scheine laufen einem also nicht weg, wenn das ALG I alle ist.

Gruß aus Berlin, Gerd
Vielen Danke für die Einschätzung ! Der Fall weist allerdings noch weitere Aspekte auf:

A verfügt durch langjährige Tätigkeit im Bereich ehrenamtlicher Jugendarbeit und ein soziales Jahr im Ausland durchaus über einschlägige Erfahrung. Auch deshalb fühlt sie sich - nicht zuletzt weil ihre Erkrankung insbesondere auf (intellektueller) Unterforderung und fehlender Wertschätzung/Anerkennung beruht - allein dadurch, dass ihr durch die Amtsärztin "soziale Kompetenz" abgesprochen wird und die Agentur sie aus ihrer Sicht mit geistig behinderten Menschen gleich stellen will, in höchstem Maße diffamiert. Insoweit bewertet auch die behandelnde Fachärztin das Verhalten der Agentur eher kritisch, denn A benötigt eine Umschulung zu einem anspruchsvollen und fordernden Job quasi auch aus therapeutischen Gründen.

Desweitern ist zu beachten, dass A nach Auslauf des ALG I Anspruchs wegen des Einkommens ihres Ehemanns keinen Anspruch auf ALG II-Leistungen haben und somit vermutlich auch keine Umschulung mehr bekommen wird.
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  #4 (permalink)  
Alt 19.08.2011, 01:01
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AW: Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Zitat:
Zitat von Gandalf500 Beitrag anzeigen
Insoweit bewertet auch die behandelnde Fachärztin das Verhalten der Agentur eher kritisch, denn A benötigt eine Umschulung zu einem anspruchsvollen und fordernden Job quasi auch aus therapeutischen Gründen.
Gut und schön, aber Therapie wäre ein Fall für die Krankenkasse oder die Rentenkasse. Aber selbst dann: Drei Jahre teure Umschulung, um dann zu kucken, ob der neue Beruf als Therapie anschlägt ... oder nicht - das muss man erst mal riskieren wollen als einfacher überforderter Amtsmann.

Übrigens: Als Einstein sich unterfordert fühlte bei der Begutachtung von Patent-Anträgen als Amtsmann beim beim Zürcher Patentamt, hat er halt nebenbei die Relativitätstheorie entwickelt. Das kostet nichts, bringt sogar noch was ein ...

Zitat:
Desweitern ist zu beachten, dass A nach Auslauf des ALG I Anspruchs wegen des Einkommens ihres Ehemanns keinen Anspruch auf ALG II-Leistungen haben und somit vermutlich auch keine Umschulung mehr bekommen wird.
Sowas dachte ich mir fast. Andere Unterhaltsverpflichtete zahlen ihren Unterhaltsberechtigten aber auch mal eine Ausbildung, wenn sie genug verdienen. Da können die frei wählen, da quatscht ihnen kein Arbeitsmarktbeobachter rein, da kann man auch exotische Berufe erlernen.

Gruß aus Berlin, Gerd
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arbeitslosengeld 1, bildungsgutschein, leistungen zur teilhabe am arbeitsleben, medizinischer dienst, umschulung

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