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KV-Versicherungspflicht fuer Auslandsdeutsche?

Dies ist eine Diskussion zu KV-Versicherungspflicht fuer Auslandsdeutsche? innerhalb des Forums Sozialrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 10.10.2007, 03:48
CAM CAM ist offline
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KV-Versicherungspflicht fuer Auslandsdeutsche?

Da lebt ein Deutscher seit vielen Jahren im aussereuropaeischen Ausland und ist dort auch krankenversichert. Allerdings ist er nach wie vor mit seinem Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet. Dort unterhaelt er auch noch eine Wohnung, die er alle paar Jahre mal fuer Kurzaufenthalte nutzt. Der zustaendigen Meldebehoerde ist der dauerhafte Auslandsaufenthalt bekannt.

Wie ist das nun mit der demnaechst einsetzenden Krankenversicherungspflicht? Wird hierbei auf die Meldeadresse abgestellt oder auf den tatsaechlichen regelmaessigen Aufenthaltsort? Mit anderen Worten: Wuerde die besagte Person bereits aufgrund des gemeldeten Wohnsitzes in Deutschland versicherungspflichtig oder wuerde sie es nicht, weil sie ja tatsaechlich gar nicht in Deutschland lebt?

Mit noch anderen Worten: Muesste sich diese Person in Deutschland abmelden, um dieser fuer sie voellig unnuetzen Versicherungspflicht zu entgehen oder koennte sie auch weiterhin mit Hauptwohnsitz in Deutschland gemeldet bleiben, ohne dadurch KV versicherungspflichtig zu werden?

Wie gesagt, der tatsaechliche Lebensmittelpunkt dieser fiktiven Person liegt im aussereuropaeischen Ausland. Dort besteht im angenommenen Fall auch Versicherungsschutz ueber eine dortige Versicherungsgesellschaft. Die Person kaeme nur alle 1 – 2 Jahre mal kurz nach Deutschland und dann auch nur fuer jeweils 2 oder 3 Wochen.



Gruss
CAM

Geändert von CAM (10.10.2007 um 04:13 Uhr).
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  #2 (permalink)  
Alt 11.10.2007, 04:35
CAM CAM ist offline
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AW: KV-Versicherungspflicht fuer Auslandsdeutsche?

Ich weiss, ich bin ungeduldig und entschuldige mich vorsorglich auch gleich dafuer. Da aber die Aussichten auf Antworten erfahrungsgemaess rapide fallen, wenn innerhalb der ersten 24 Stunden nix passiert, erlaube ich mir trotzdem einen kleinen Schubser ;-)

Gruss
CAM
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  #3 (permalink)  
Alt 11.10.2007, 07:53
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AW: KV-Versicherungspflicht fuer Auslandsdeutsche?

Hallo CAM
Zitat:
Zitat von CAM
erlaube ich mir trotzdem einen kleinen Schubser ;-)
Ja das hilft manchmal.

Nun zu deinem Problem bzw deiner Frage.

Die Versicherungspflicht wird ja im § 5 Abs. 1 SGB V geregelt. In diesem Fall besteht jedoch keine Krankenversicherungspflicht. Denn der Deutsche lebt im Ausland und ist dort krankenversichert, folglich kommt der einzige in Frage kommende § nicht mehr in Betracht. Denn die Versicherungspflicht würde gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 13 gegeben sein. Da aber der im Ausland lebende Deutsche einen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, ist er von der der Versicherungspflicht in Deutschland befreit. Erst wenn der Deutsche sich entscheidet wieder in seine Heimat zu fliegen und dort zu bleiben, dann ist auch die KK verpflichtet ihn aufzunehmen und zu versichern.

Ich würde dich bitten, dass du dir meine Aussage nochmals von ein oder zwei KK bestätigen lässt. Nur zur Sicherheit.

Gruß

Pro
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  #4 (permalink)  
Alt 11.10.2007, 10:59
CAM CAM ist offline
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AW: KV-Versicherungspflicht fuer Auslandsdeutsche?

Ja, SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 13 scheint da recht eindeutig zu sein. Vielen Dank fuer deine Antwort. Hat der Schubser doch was bewirkt *G*.

Wie waere es aber, wenn diese Person auch im Ausland nicht versichert waere? Inwieweit kann diese Versicherungspflicht ueberhaupt fuer im Ausland lebende Deutsche gelten, wenn doch die gesetzliche Krankenversicherung dort gar keinen Versicherungsschutz gewaehrleistet?

Welche Bedeutung kommt da der Wohnsitzmeldung in Deutschland zu, wenn sich der tatsaechliche Lebensmittelpunkt im aussereuropaeischen Ausland befindet?

Gruss
CAM
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  #5 (permalink)  
Alt 11.10.2007, 12:29
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AW: KV-Versicherungspflicht fuer Auslandsdeutsche?

Hallo

Da stellt sich doch die Frage, wer soll dies überprüfen wenn bisher kein Versicherungsschutz bestand? Die Pflichtversicherung für den Bürger ergibt sich natürlich aus dem § 5. Folglich müsste jede KK alle Beendigungen einer Mitgliedschaft rückwirkend prüfen. Das würde den Personalrahmen einer jeden KK sprengen. Deshalb denke ich, dass es in diesem Fall keine Versicherungspflicht für den Bürger gibt, sondern diese nur aus Sicht der KK anzuwenden ist. Was bedeutet, dass die KK jeden versichern muss, aber der Bürger eben in solchen Fällen nicht in der Versicherungspflicht steht. Sicher bin ich mir da aber nicht. Ich denke wenn du eine KK in Deutschland anrufst, oder auch 2, dann hättest du Gewissheit.

Es wäre auch für mich mal interessant zu wissen, wie hier zu verfahren ist. Also, wenn du die Antwort weißt, dann lass es mich wissen.

PS: Hier vielleicht mal ein link, ob er hilfreich ist, keine Ahnung.

http://www.auslandstreff.de/10tipps.html

Gruß

Pro
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