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Krankenversicherungsbeitragsrückstand

Dies ist eine Diskussion zu Krankenversicherungsbeitragsrückstand innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 28.07.2011, 14:00
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Krankenversicherungsbeitragsrückstand

Person A war 6 Monate arbeitssuchend, hatte kein Anspruch auf ALG 1 und ALG 2. Er war somit nicht über den Arbeitgeber versichert. 3 Monate konnte er mit Ratenzahlung zurückzahlen. Er kann die Kosten nicht mehr Decken. Ist jetzt Hartz 4 empfänger und hat eine erneute Ratenzahlung vereinbart weil Zwangsvollstrecker bescheid kam. Kann aber vom Leistungssatz die Kosten nicht bezahlen. Kann er die Kosten beim Jobcenter geltend machen?
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Alt 29.07.2011, 01:39
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AW: Krankenversicherungsbeitragsrückstand

Geld vom JobCenter zur Tilgung von Schulden gibt es nur bei Mietschulden, wenn sonst Obdachlosigkeit droht: Absatz 8 in § 22 SGB II.

Bei allen anderen Arten von Schulden droht ja höchstens eine Pfändung, keine Obdachlosigkeit. Und ob der Fernseher gepfändet werden darf oder nicht, oder das Einkommen, das entscheidet nicht das JobCenter und nicht das Sozialgericht, sondern der Gerichtsvollzieher oder ein angerufenes Zivilgericht.

Mit der Krankenkasse kann man bei einer veränderten Einkommenslage gerne über eine neue, niedrigere Tilgungsrate verhandeln, auch über eine Stundung der Tilgung. Ob die darauf eingehen will oder darf, oder doch lieber den Fernseher pfänden möchte, ergibt sich aus der Satzung der Kasse und dem Ermessen des Sachbearbeiters. Also fragen. Kostet nichts.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 29.07.2011, 12:47
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AW: Krankenversicherungsbeitragsrückstand

Wie soll Person A das dann bezahlen?

Geändert von Matrix01 (29.07.2011 um 13:51 Uhr).
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  #4 (permalink)  
Alt 29.07.2011, 20:55
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AW: Krankenversicherungsbeitragsrückstand

Zahlen muss man nur mit seinem pfändbaren Einkommen oder Vermögen. Also oft erst dann, wenn man wieder Erwerbseinkommen über den Pfändungs-Selbstbehalten hat.

Bis dahin laufen zwar weitere Schulden an durch Zinsen und Gebühren für Mahnungen und Gerichtsvollzieher, aber was soll's? Das ist der Lauf der Dinge.

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #5 (permalink)  
Alt 29.07.2011, 21:18
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AW: Krankenversicherungsbeitragsrückstand

Die Gesetzlichen Krankenversicherungen geben sich im Regelfall mit Abschlags-Tilgungen in Größenordnungen von 20 bis 25 Prozent der offenen Beitragsforderungen zufrieden. Einfach mal anbieten, auch Ratenzahlung wird fast immer akzeptiert.

Die GKVen müssen, weil vom Gesetzgeber dazu verdonnert, die Beitragsrückstände einfordern, sie selbst wissen ganz genau, daß in den meisten Fällen nix zu holen ist. Und um die Sache vom Tisch zu haben, sind die GKVen meist erstaunlich kooperativ.

(Sie kommen ja auch nicht raus aus der Nummer, sie müssen den Versicherten ja behalten. Dank der Krankenversicherungspflicht kann eine Krankenversicherung - auch eine private - den Versicherten nicht kündigen, wenn der dadurch ohne Krankenversicherung dasteht...)
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Es ist keinerlei Grund für die Annahme erkennbar, die Autoren der Verfassung hätten mit ihren Worten nicht das gemeint, was sie damit gesagt haben, sondern vielmehr das genaue Gegenteil davon.
(Der US-Supreme Court in seiner Entscheidung zu den "Pentagon Papers"; New York Times Co. vs. United States, 403 U.S. 713, 1971)
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