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Kostentragungspflicht bei Vermittlungsgutscheinen

Dies ist eine Diskussion zu Kostentragungspflicht bei Vermittlungsgutscheinen innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 24.01.2012, 15:12
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Kostentragungspflicht bei Vermittlungsgutscheinen

Aus welchem rechtlichen Grund könnte eine Kostentragungspflicht eines Arbeitslosen, der nach Vermittlung durch einen privaten Arbeitsvermittler selbst kündigt, unwirksam sein.

In einem vom Jobcenter herausgegebenen Schreiben heißt es, dass der Passus eines Arbeitsvermittlungsvertrages unwirksam ist:
Zitat:
Der Vermittlungsgutscheininhaber trägt die Kosten, wenn er innerhalb einer bestimmten Frist selbst kündigt oder oder Anlass zur Kündigung durch den Arbeitgeber gibt.
Weshalb das aber ungültig sein soll, das steht da nicht. Aus §421g SGB III ergibt sich eine Ungültigkeit mMn auch nicht.
Danke.
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  #2 (permalink)  
Alt 24.01.2012, 16:38
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AW: Kostentragungspflicht bei Vermittlungsgutscheinen

Zitat:
Zitat von Brati Beitrag anzeigen
Aus welchem rechtlichen Grund könnte eine Kostentragungspflicht eines Arbeitslosen, der nach Vermittlung durch einen privaten Arbeitsvermittler selbst kündigt, unwirksam sein.
Meines Erachtens ist der Vermittlungsgutschein ein Gegenwert für die erfolgreiche Vermittlung.

Ist diese Vermittlung erfolgt, ist die Leistung erbracht.

Wie lange der Arbeitsvertrag dann Gültigkeit hat, ist für die Leitsungserbring der Vermittlung unerheblich.

Die Sanktion des Arbeitslosen ist ja die, dass er anschliessend 3 Monate Sperrzeit bei ALG bekommt und sicherlich so schnell keinen Gutschein mehr.

Wie`s bei ALG II (Hartz IV) aussieht, weiß ich nicht.
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Alt 25.01.2012, 00:04
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AW: Kostentragungspflicht bei Vermittlungsgutscheinen

Ich würde es durchaus für wirksam halten, wenn die besagte Frist kleiner 6 Wochen ist.


Eine andere Lösung wäre:

Gem. § 421g Abs. 2 S. 3 SGB III wird nach einer 6-Wöchigen Beschäftigungsdauer der erste Teil der Vermittlungsvergütung ausgezahlt.

Weiterhin kann gem. § 652 Abs. 1 S. 2 kann dem Mäklervertrag eine aufschiebende Bedingung zugrundegelegt, so dass der Mäklerlohn erst fällig wird, wenn die Bedingung eintritt.

Da der Arbeitslose einen Vermittlungsgutschein besitzt und die Arbeitsvermittlung nach Vermittlung einen direkten Anspruch ggü der Agentur für Arbeit hat (vergessen wo das steht?!).
Daür spricht, das die Vergütung gem. 421g Abs. 2 S. 4 direkt an den Vermittler gezahlt wird.


Der Theorie entgegen steht jedoch § 296 Abs. 4 SGB III, wonach die Vergütung für den Vermittler gestundet ist, bis die Leistung nach Maßgabe des § 421g SGB III eintritt.

Grundsätzlich dürfte der Anspruch auf Zahlung aber mit erfolgreicher Vermittlung bestehen. Lediglich das Zahlungsziel ist terminiert.
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  #4 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 09:19
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AW: Kostentragungspflicht bei Vermittlungsgutscheinen

Und da liegt ja dann das Problem: der Vermittler reißt sich den ***** auf, der Vermittelte hat nach erfolgreicher Vermittlung nach 2 Wochen keinen Bock mehr und der Vermittler geht leer aus, weil der Anspruch noch nicht entstanden ist (6 Wochenfrist).
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  #5 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 12:23
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AW: Kostentragungspflicht bei Vermittlungsgutscheinen

Ich tendiere hier jedoch tatsächlich zu dem Ergebnis, dass der Makler für seine Dienste bezahlt werden muss.


Wobei hier noch einige andere Faktoren eine Rolle spielen, z.B. ob hier nicht Fehler bei der Vermittlung gemacht wurden, die der AN erst später bemerkt hat (falsche Tätigkeit im Unternehmen o.ä.).

Wobei ich natürlich im Gesetz auch nichts gefunden habe, was den Anspruch des Vermittlers gegen die Agentur für Arbeit ausschließt, denn die Vermittlung ist ja erfolgt und die Vergütung ist lediglich gestundet, bis Zahlungsziel 6 Wochen nach Beschäftigungsbeginn.
Wobei das meinen bisherigen Kenntnissen widerspricht, die besagen, dass der AN 6 Wochen arbeiten muss, damit der Anspruch besteht bzw. gezahlt wird.


Ich hab nen SGB III Kommentar auf Arbeit. Wenn ich es nicht vergesse guck ich nachher mal rein.
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  #6 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 13:17
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AW: Kostentragungspflicht bei Vermittlungsgutscheinen

Das wäre nett. Im Rahmen meiner vormittäglichen Recherche in der Bib hab ich die Sozialrechtsabteilung leider vergessen. Es geht wirklich nur um die Erstattungspflicht durch den AN. Im gerichtlichen Verfahren wäre da mMn auch der Zivilrechtsweg einschlägig- aber das ist ne andere Frage.
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  #7 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 15:34
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AW: Kostentragungspflicht bei Vermittlungsgutscheinen

Hi.

Also laut SGB III-Kommentar (allerdings aus 2007, denke unproblematisch), besteht ein Anspruch des Vermittlers ggü. dem AN und der AfA bei Abschluss des Vertrages.

Es wir daber auch gesagt, dass ein Anspruch auf Zahlung erst besteht, wenn das Beschäftigungsverhältnis mind. 6 Wochen dauert.
Nach 6 Wochen ist auch aufgrund der Stundung die erste Zahlung fällig.

Der Vermittlung liegt ein Maklervertrag gem. § 652 BGB zugrunde.

M.E. kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an, ob der AN zahlen muss, wenn ein Anspruch auf Zahlung durch die AfA nicht besteht.
Die Zahlungspflicht durch den AN ist also nicht ausgeschlossen.
Es bedarf der Prüfung des Vermittlungsvertrages.


Interessant ist noch, dass bei unwirksamen Vereinbarungen nach LG Berlin 5 O 287/05 ein Anspruch auf Rückforderung gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB besteht, jedoch die vom Vermittler wertmäßig geleistete Arbeit nicht zurückgefordert werden kann.
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  #8 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 16:21
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AW: Kostentragungspflicht bei Vermittlungsgutscheinen

Ja, soweit danke. Nur leider ist das Jobcenter/ ARGE wie auch immer in einem ihrer Rundschreiben der Auffassung, der Vermittlungsvertrag sei insoweit nichtig bzw. rechtswidrig, soweit der AN dann zahlen muss, wenn das AV nicht bis zur Fälligkeit besteht. Das sagen die einfach so, ohne vll. mal ne Entscheidung zu nennen oder das gar aus dem Gesetz abzuleiten.

Im Kommentar zum BGB hab ich zu der Problematik auch nix gefunden...
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  #9 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 17:47
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AW: Kostentragungspflicht bei Vermittlungsgutscheinen

Zitat:
AW: Kostentragungspflicht bei Vermittlungsgutscheinen
Ja, soweit danke. Nur leider ist das Jobcenter/ ARGE wie auch immer in einem ihrer Rundschreiben der Auffassung, der Vermittlungsvertrag sei insoweit nichtig bzw. rechtswidrig, soweit der AN dann zahlen muss, wenn das AV nicht bis zur Fälligkeit besteht. Das sagen die einfach so, ohne vll. mal ne Entscheidung zu nennen oder das gar aus dem Gesetz abzuleiten.

Im Kommentar zum BGB hab ich zu der Problematik auch nix gefunden...
Dann haben sie Unrecht, wie so oft.


Aber Brati, was hast du mit dem Pack zu schaffen?
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  #10 (permalink)  
Alt 25.01.2012, 18:53
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Ich gar nix
Das wurde eben nur mal am Jurastammtisch diskutiert. Ich war nat. der Meinung, dass es Schwachsinn ist. Hab dann aber den Infowisch der Arge schwarz auf weiß vorgelegt bekommen. Jetzt such ich eben nach Argumenten...
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