Dies ist eine Diskussion zu Kostenbeteiligung Pflegeheim innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Kostenbeteiligung Pflegeheim die Ehefrau bekommt eine Rechnung vom LWL über eine Kostenbeteiligung für die Pflegeheimkosten des Ehemannes. Es stellt sich aber heraus, daß die Eheleute bereits seit ca. 8 Jahren getrennt lebend sind. Nach Kenntnis der Ehefrau sind für die Pflegeheimkosten jedoch nur das Vermögen und Einkommen des Heimbewohners und seines NICHT GETRENNT LEBENDEN EHEGATTEN als Berechnungsgrundlage vorgesehen. Insofern wäre es so nicht zulässig, bei getrennt lebenden alles in einen Topf zu werfen? Besten Dank für Hinweise |
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| AW: Kostenbeteiligung Pflegeheim Zitat:
Solange man getrennt lebt, gelten die Wirkungen der Ehe fort (schliesslich hat man sich nicht scheiden lassen), ergo muss die Ehefrau wegen der gegenseitigen Unterhaltspflicht (§1360 BGB) uU mit für die Kosten aufkommen. LB
__________________ "Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen" ~ Sokrates ~ |
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| AW: Kostenbeteiligung Pflegeheim nehmen wir an, es handele sich um dauerhaft getrennt lebende (seit ca 8 Jahren). Die Ehe existiert nur noch auf dem Papier Wird nicht mehr vollzogen. Eine Scheidung fand nur deshalb nicht statt, damit ggf. gegenseitigen Rentenansprüche nicht verlorengenen. Da beide getrennt lebend sind, besteht schon mal keine Bedarfsgemeinschaft. Deshalb besteht auch keine Auskunftspflicht über die Einkommens und Vermögensverhältnisse der Ehefrau. Möglicherweise könnte der Sozialhilfeträger Unterhaltszahlungen geltend machen. Wo läge da der Selbstbehalt, und ggf. die Vermögensfreigrenze der Ehefrau (oder käm diese Grenze eh nicht in Frage, da sie ja ihre Vermögensverhältnisse nicht offenlegen muß) ? |
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| AW: Kostenbeteiligung Pflegeheim Zitat:
__________________ "Heirate oder heirate nicht. Du wirst beides bereuen" ~ Sokrates ~ |
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| AW: Kostenbeteiligung Pflegeheim Die Ehefrau bekäme ca. 800,- Rente, der Ehemann ca 1500,- die ja bereits fürs Pflegeheim eingesetzt werden. Das hieße, die Ehefrau müßte aufgrund der niedrigeren Rente und des Selbstbehaltes von 1000,- nicht zuzahlen? Die Frage nach dem Vermögen, bzw. der Freigrenze ist äußerst wichtig: Nehmen wir an, der LWL als überörtlicher Kostenträger habe davon Wind bekommen, daß die Ehefrau ca 2800,- auf dem Sparbuch habe. Und hätte sie hier aufgefordert diesen Betrag unverzüglich zu überweisen, um sich an den Kosten zu beteiligen. Zulässig? Unabhängig davon: Gibt es Aunsnahmeregeln, die ein Abschöpfen des Vermögens seitens Kostenträger bis weit unter die Vermögensfreigrenze ermöglichen würden? |
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