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Kindergeldzuschlag

Dies ist eine Diskussion zu Kindergeldzuschlag innerhalb des Forums Sozialrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 13:49
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Exclamation Kindergeldzuschlag

Mal angenommen ein Arbeitnehmer X (verheiratet, ein Kind unter 5 Jahre) verdient brutto 1250€. Seine Frau ist Studentin und hat kein Anspruch auf Bafög (kein Leistungsnachweis erbracht) und hat keinerlei Einkommen. X beantragt Kindergeldzuschlag doch dieser wird abgelehnt, da die Höchsteinkmmensgrenze erreicht wird, wobei aber seine Frau bei der Berechnung gar nicht berücksichtigt wurde. Würde es für X Sinn ergeben einen Wiederspruch einzureichen, da ALG II Antrag ebenfalls abgelehnt wude (Frau zählt nicht zur Bedarfsgemeinschaft, da vermittlungsunfähig) und das Einkommen für 3 Personen zu gering ist?
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  #2 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 18:31
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AW: Kindergeldzuschlag

Wie hoch ist die Miete?

Hat die Frau kein Einkommen? BaföG, Unterhalt o.ä.?

Wie hoch ist das Netto?


Besondere Belastungen > 100 € monatlich durch die Arbeit?

Kinderbetreuungskosten?
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  #3 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 19:29
V.I.P.
 
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AW: Kindergeldzuschlag

Wieso ist die Frau denn vermittlungsunfähig?
__________________
Zitat:
Die schlimmste aller Kampfkünste heißt Jura
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  #4 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 19:55
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AW: Kindergeldzuschlag

hallo Casa,
die Miete beträgt 390€ warm
die frau hat keinerlei Einkommen weder Bafög noch Unterhalt noch sonstwas
keine Belastungen > 100 €
auch keine Betreuungskosten (das Kind ist noch nicht 2 Jahre alt)


Angeltio: die frau ist vermittlungsunfähig da sie studiert (und das Studium täglich von 9 bis 19 Uhr dauert)
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  #5 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 23:16
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AW: Kindergeldzuschlag

Hintergrund ist, dass sie nach § 7 Abs. 5 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist.


Die fiktive Familie sollte Wohngeld beantragen und nochmals Kinderzuschlag.

Im Moment lebt die Familie X ca. 340 € unterhalb des SGB II Bedarfes.

Sollten mind. 200 € Wohngeld gewährt werden, so könnte Familie X den maximalen Kinderzuschlag i.H.v. 140 € erhalten.


Kinderzuschlag wird nur gewährt, wenn damit ein möglicher Anspruch auf Leistungen gem. SGB II verhindert wird.
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  #6 (permalink)  
Alt 06.01.2012, 23:29
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AW: Kindergeldzuschlag

Die Familie X hat gleichzeitig mit dem Kindergeldzuschlag auch Wohngled beantragt, wobei die Wohngeldstelle mitteilte, dass die familie X nur Anspruch auf Wohngeld hätte, wenn Kindergeldzuschlag bewilligt wird und wartet deshalb auf dessen Bescheid...
Nun wie gehts weiter für Familie X?
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  #7 (permalink)  
Alt 07.01.2012, 01:28
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AW: Kindergeldzuschlag

Das was die Wohngeldstelle sagt ist bullshit.


Auf den Wohngeldbescheid drängen!
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  #8 (permalink)  
Alt 07.01.2012, 01:47
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AW: Kindergeldzuschlag

also sollte sie den Ablehnungsbescheid des Kindergeldzuschlags der Wohngeldstelle schicken und warten was die dann dazu sagen und danach nochmal Kindergeldzuschlag beantragen? und was wenn die Wohngeldstelle auch ablehnt?
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  #9 (permalink)  
Alt 07.01.2012, 01:53
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AW: Kindergeldzuschlag

Die Wohngeldstelle muss meines Erachtens die Leistung gewähren.

Ggf. käme ein Eilverfahren in Betracht, wenn die Wohngeldstelle die Bescheidung des Antrags pflichtwidrig verzögert, da es sich im Falle der Familie X um eine existenzsichernde Leistung handelt.


Gegen die Ablehnung des Kinderzuschlages sollte man Widerspruch einlegen, mit dem Hinweis, dass eine Begründung folgt.

Wenn das Wohngeld abgelehnt wird, sollte in jedem Falle Beratungshilfe beim örtlichen Amtsgericht beantragt werden und ein Rechtsanwalt aufgesucht werden.




Sollte ich völlig daneben liegen (sehr sehr unwahrscheinlich), bleibt der Frau X nur, sich Arbeit zu suchen oder das Studium aufzugeben oder lernen mit so wenig Geld zu leben...




Den Bescheid über KiZ kann man bei der Wohngeldstelle abgeben, da der Sachbearbeiter das Wohngeld vermutlich sowieso ablehnen wird.
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  #10 (permalink)  
Alt 07.01.2012, 02:20
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AW: Kindergeldzuschlag

also müsste jetzt familie x erstmal zu wohngeldstelle dort die Ablehnung des KiZ abgeben und warten was die Wohngeldstelle entscheidet... wie ist das mit dem Eilverfahren? dann nach ablehnung des Wohngleds müsste famile x vor gericht gehen? aber wenn die familie einen Wiederspruch gegen KiZ einlegt mit dem hinweis "Begründung folgt" und dann vor Gericht geht würde das nicht zu lange dauern auch trotz Eilverfahren?
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