Dies ist eine Diskussion zu Kindergarten innerhalb des Forums Sozialrecht
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| gehen wir mal davon aus das familie X nach Brandenburg ziehen will, aber seinen kleinen weiter in Berlin in den Kindergarten schicken möchte. Dieses wäre begünstigt durch die nähe zur Arbeit der Eltern. Ist sowas überhaupt vorstellbar?? Welches Jugendamt würde dann eventuell der ansprechpartner sein?? mfg |
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| AW: Kindergarten Hallo Das Jugendamt hat damit nichts zu tun und problematisch ist es auch nicht. Es bleibt den Eltern überlassen welche Kindertagesstätte das leiblich Kind besucht. Gruß Pro |
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| AW: Kindergarten Das ist so nicht ganz richtig. Der Träger eines Kindergartens kann, muss aber nicht ein Kind aus einer Nachbargemeinde aufnehmen. Verpflichend ist hierfür lediglich die Gemeinde, in der das Kind bzw. die Familie gemeldet ist. Soweit eine Einrichtung über freie Kapazitäten verfügt wird das nicht das große Problem sein. Schließlich will bzw. muss jeder Träger eines Kindergartens kostendeckend arbeiten und ist von daher bemüht, über das Jahr keinen Platz unbesetzt zu lassen. Übersteigt aber die Nachfrage nach freien Plätzen das Angebot, wird zu Recht die Einrichtung bzw. dessen Träger sehr genau schauen, wo jedes angemeldete Kind und deren Eltern gemeldet sind. Schließlich ist nicht einzusehen, dass Gemeinde A für Gemeinde B Kindergartenplätze bereitstellt, nur weil es Eltern besser in den Kram passt. Allerdings ist eines möglich und wird auch oft praktiziert: Besagte aus Berlin nach Brandenburg verzogene Familie kann sich bei einem ablehnenden Bescheid des Wunschkindergartens in Berlin mit dessen Träger in Verbindung setzen und nachfragen, ob die Aufnahme bzw. Verbleib ihres Kindes gegen eine Ausgleichszahlung der neuen Wohngemeinde der Familie in Brandenburg möglich ist. Dies wird nicht selten so praktiziert, wenn die eigentlich zuständige Gemeinde über zu wenig Kindergartenplätze verfügt und sich so von einer Erweiterung eines Kindergartens "freikaufen" kann. Wenn allerdings die Gemeinde in Brandenburg kein Problem damit hat, der Familie einen Kindergartenplatz anzubieten, sieht es schlecht aus. Im Übrigen stimmt es nicht, dass das Jugendamt mit der Frage nach einem Kindergartenplatz nichts zu tun hat. So ist das Jugendamt in aller Regel von der Gemeinde, Stadt oder Kreis damit beauftragt, den Bedarf an erforderlichen Kindergartenplätzen sicherzustellen. Auch sind die Jugendämter als Ansprechpartner für Eltern da, die keinen Kindergartenplatz für ihren Sprößling finden. Schließlich hat jedes Kind gem. SGB VIII (Kinder- und Jugendhilfegesetz), §24 einen Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz. Rechtlich geltend machen können die Eltern diesen Anspruch beim jeweiligen Jugendamt. Außerdem ist das Jugendamt zuständig, wenn Eltern den Kindergartenbeitrag nicht aufbringen können (geringes Einkommen, Hartz IV). Geändert von Litfass (22.01.2012 um 12:31 Uhr). |
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| AW: Kindergarten Es ist sehr wohl richtig wie folgt zu lesen sein wird. Denn oich beziehe mich lediglich auf den lesbaren Sachverhalt des TE. Zitat:
Zitat:
Zitat; Verpflichend ist hierfür lediglich die Gemeinde, in der das Kind bzw. die Familie gemeldet ist. Und genau deshalb ist ein Rechtsanspruch in diesem Fall der Eltern gegenüber der Berliner Kindertagesstätte ausgeschlossen. PS: Grundsätzlich gibt es gegen Ihre Ausführungen nichts einzuwenden, nur sind diese für den Fall des TE nicht anwendbar. Das ist auch der Grund für meine kurze Ausführung zu Beginn. Gruß Pro |
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| AW: Kindergarten Zitat:
Wie die Vorredner zu recht ausführten, besteht ein Rechtsanspruch auf Aufnahme jedoch nur am Wohnsitz. Und nur im Falle der Nichtaufnahme am Wohnsitz kommt evtl. das Jugendamt ins Spiel, sofern die Eltern es einschalten. |
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