
10.12.2011, 16:43
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| V.I.P. | | Registriert seit: Mar 2010
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| AW: kein Alg I nach befristeten AV Nein.
Auch eine Sperrzeit kommt nur in Ausnahmefällen in Frage. Zitat:
0 Der 7. Senat des BSG hat bereits mit Urteil vom 26. Oktober 2004 B 7 AL 98/03 R (= SozR 4-4300 § 144 Nr 9; zustimmend Pilz, SGb 2005, 309 ff) erste Hinweise zu der erforderlichen Gewichtung der abzuwägenden Interessen gegeben, wenn ein Arbeitnehmer ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis zu Gunsten einer befristeten Beschäftigung löst. Danach ist zunächst die in der Rechtswirklichkeit der Arbeitswelt bestehende auch politisch gewollte Tendenz zum Abschluss von befristeten bzw kurzfristigen Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Dies schließt es aus, einen derartigen Wechsel generell nicht als wichtigen Grund anzusehen. Der 7. Senat hat ferner den Standpunkt eingenommen, es sei aus Art 12 Abs 1 Grundgesetz (GG) abzuleiten, dass Arbeitnehmern grundsätzlich auch die Möglichkeit offen stehen müsse, befristete ihnen attraktiv erscheinende Arbeitsverhältnisse aufzunehmen. Der 7. Senat brauchte jedoch wie er in dem oben genannten Urteil klargestellt hat bei der von ihm zu beurteilenden Fallgestaltung nicht abschließend zu entscheiden, ob ein wichtiger Grund bei einer aus Sicht des Arbeitnehmers attraktiven Beschäftigung auch angenommen werden könne, wenn der Arbeitnehmer infolge der Aufnahme der befristeten Beschäftigung "sehenden Auges" in die Arbeitslosigkeit gehe.
21 Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 7. Senats an und führt sie in der Weise fort, dass sich Arbeitnehmer auf einen wichtigen Grund iS des § 144 Abs 1 SGB III jedenfalls dann berufen können, wenn die (nahtlose) Aufnahme der befristeten Beschäftigung mit einem Wechsel in ein anderes Berufsfeld und der damit verbundenen Erlangung zusätzlicher beruflicher Fertigkeiten verbunden ist. Bei der Aufnahme eines anderen Berufs wird die durch Art 12 GG geschützte Berufswahlfreiheit in ihrem Kernbereich betroffen. Der Senat hat bereits in seiner Rechtsprechung zur Aufgabe eines Ausbildungsverhältnisses aus beruflichen Gründen auf die besondere Bedeutung des Grundrechts der Berufswahlfreiheit bei der Konkretisierung des Merkmals "wichtiger Grund" hingewiesen (BSG SozR 3-4100 § 119 Nr 2). Er hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass der Auszubildende sich mit Rücksicht auf die freie Wahl des Berufs nach Art 12 Abs 1 GG auf einen wichtigen Grund berufen könne, wenn er aus beruflichen Gründen beschließe, die Ausbildung zu wechseln oder zu beenden. Dieser Schutz beschränkt sich indes nicht nur auf Auszubildende.
22 Auch eine vom Versicherten beabsichtigte berufliche Umorientierung unter Aufgabe einer unbefristeten Beschäftigung darf durch die Arbeitslosenversicherung nicht in einer Weise erschwert werden, dass die Aufnahme einer befristeten Beschäftigung durch das drohende Eingreifen der Sanktion der Sperrzeit praktisch unmöglich gemacht wird. Die berufliche Umorientierung, die mit einem auch im Interesse der Versichertengemeinschaft liegenden Zuwachs an beruflichen Fertigkeiten verbunden ist, führt deshalb dazu, in der Regel einen wichtigen Grund anzuerkennen. Wäre dem Arbeitnehmer auf Grund der drohenden wirtschaftlichen Folgen einer Sperrzeit nur der Wechsel in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis eröffnet, so wäre ihm ein Wechsel in Berufsfelder praktisch verwehrt, in denen befristete Arbeitsverhältnisse die Regel bilden. Hierbei ist im Übrigen anzumerken, dass auch der Wechsel in ein neues unbefristetes Arbeitsverhältnis für den Arbeitnehmer mit erheblichen Risiken verbunden ist, weil zB der allgemeine Kündigungsschutz gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) erst nach einer Wartezeit von sechs Monaten greift (vgl zu den arbeitsrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten zu Beginn eines Arbeitsverhältnisses Kania/Küttner, Personalbuch, 13. Aufl. 2006, Probearbeitsverhältnis RdNr 1 ff; ebenso Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III § 144 RdNr 59).
23 Die Klägerin kann sich danach auf das objektive Vorliegen eines wichtigen Grundes iS des § 144 Abs 1 SGB III berufen, weil sie durch die Aufnahme der Beschäftigung als Kinderanimateurin in ein anderes Berufsfeld wechselte und dieser Wechsel mit der Erlangung weiterer beruflicher Fertigkeiten verbunden war. Nach den Feststellungen des LSG durchlief die Klägerin zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses eine entsprechende kurzfristige Schulungsmaßnahme. Sie verpflichtete sich arbeitsvertraglich sogar dazu, die Schulungskosten in Höhe von 800,00 CHF bei einer vorzeitigen Beendigung des befristeten Arbeitsverhältnisses anteilig zu erstatten. Auch die Beklagte räumt in der Revisionserwiderung im Übrigen ein, dass die in der neuen Tätigkeit erworbenen Qualifikationen (Auslandserfahrung und Fremdsprachenkenntnisse) im Interesse der Versichertengemeinschaft gelegen hätten, da die Klägerin hierdurch leichter vermittelbar geworden ist. Auf dieser Grundlage ist es auch unerheblich, ob im befristeten Arbeitsverhältnis eine höhere Bezahlung erzielt wird. Im Rahmen der geschützten Berufswahlfreiheit ist es ferner ohne Belang, ob und inwieweit die Klägerin die mit dem Berufswechsel verbundenen Qualifikationen nicht auch im Rahmen des fortbestehenden (unbefristeten) Arbeitsverhältnisses oder wie die Beklagte meint jedenfalls zu einem späteren Zeitpunkt ohne vorübergehende Beschäftigungslosigkeit hätte erwerben können.
24 Schließlich hat das LSG keine Umstände festgestellt, die auf ein missbräuchliches auf die Erlangung der Versicherungsleistung gerichtetes Handeln der Klägerin schließen ließen. Ein Missbrauch lässt sich nicht etwa den Ausführungen des LSG entnehmen, die Intensität des Interesses der Klägerin an der Auslandsbeschäftigung erscheine zweifelhaft, wenn man berücksichtige, dass sie den Arbeitsvertrag für eine weitere befristete Beschäftigung im Sommer 2002 bereits im Januar 2002 gekündigt habe. Dieses spätere Verhalten kann der Klägerin insbesondere deswegen nicht entgegen gehalten werden, weil sich das 2001 aufgenommene befristete Arbeitsverhältnis auf einen Zeitraum von mehr als einem halben Jahr erstreckte und damit seinem Umfang nach deutlich über ein Arbeitsverhältnis von kurzer Dauer hinausging. Problematisch könnte aus Sicht des Senats allenfalls ein Zeitraum unterhalb von zwei bzw drei Monaten sein. Letzteres folgert der Senat aus der Regelung zur geringfügigen Beschäftigung (§ 27 Abs 2 Satz 1 SGB III iVm § 8 Abs 1 Nr 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) und der Drei-Monats-Grenze, die der Gesetzgeber allerdings erst mit Wirkung ab 1. Juli 2003 für die Meldepflicht bei befristeten Arbeitsverhältnissen in § 37b Satz 2 SGB III in der Fassung des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl I 4607), ab 31. Dezember 2005 in § 37b Satz 1 SGB III in der geänderten Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl I 3676) angesprochen hat (vgl BT Drucks 15/25, S 27 und BT Drucks 16/109, S 6 sowie zu dieser Vorschrift BSGE 91, 90, 93 = SozR 4 4300 § 144 Nr 3; SozR 4 4300 § 37b Nr 2 mwN).
| 11a AL 55/05 R
Es muss eben eine berufliche Verbesserung, Umorientierung etc. gegeben sein. |