Dies ist eine Diskussion zu Hemmung der Verjährung § 45 SGB I innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Hemmung der Verjährung § 45 SGB I ich ließ mich ein bisschen verunsichern. Jemand hat folgendes behauptet: Wenn man einen Widerspruch eingelegt hat und diesen mehrere Jahre "verbumbeutelt" und keine Untätigkeitsklage einreicht, dass dann der Anspruch dann trotzdem verjährt und die Hemmung nicht mehr wirkt. Ich habe dies gefunden: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbi/45.html (2) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. (3) Die Verjährung wird auch durch schriftlichen Antrag auf die Sozialleistung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch. Nun gibt es offenbar http://www.rechtslexikon-online.de/H...rjaehrung.html Die Regelungen des Bürgerlichen Rechts zur Hemmung der Verjährung sind auch auf öffentlich-rechtliche Forderungen anwendbar, soweit das Verwaltungsrecht keine eigenen Regelungen enthält (§ 53 VwVfG). http://dejure.org/gesetze/BVwVfG/53.html Aber der regelt doch die Forderungen/Verjährung seitens der Behörde ggü. eines Leistungsbeziehers. Oder lese ich das falsch? Von daher habe ich keine Ahnung wo ich suchen müsste, die die obige Behauptung stützt. Für aufklärende Kommentare dankt vorab Diphda
__________________ Gesetzliche Betreuerin, zusätzlich Beistand für Alg 2 Empfänger, kümmert sich um Wohnungslose, Menschen in Notunterkünften, sozial schwache und geistig behinderte Menschen. |
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| AW: Hemmung der Verjährung § 45 SGB I Zitat:
Zitat:
Nur bestandskräftige Verwaltungsakte können überhaupt verjähren. |
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| AW: Hemmung der Verjährung § 45 SGB I Danke Casa. Wenn du das auch sagst, bestärkt mich das. Dann werde ich mal recherchieren, wie lange die Verjährung bei Hemmung in diesem Fall maximal dauert. Anscheinend ja max. 30 J.?
__________________ Gesetzliche Betreuerin, zusätzlich Beistand für Alg 2 Empfänger, kümmert sich um Wohnungslose, Menschen in Notunterkünften, sozial schwache und geistig behinderte Menschen. |
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| AW: Hemmung der Verjährung § 45 SGB I Ich glaube du meinst was anderes. Titulierte oder durch Verwaltungsakt festgesetzte Forderungen sind i.d.R. bis zu 30 Jahren einzutreiben, bevor sie verjähren. Dies gilt aber nur für bestandskräftige Verwaltungsakte oder eben für rechtskräftige Titel. Eventuell schilderst du mal etwas genauer, um was es in dem Fall geht... |
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| AW: Hemmung der Verjährung § 45 SGB I Es geht um keinen konkreten Fall. Tja das gibt es tatsächlich ![]() Es ging einfach nur darum, ob ein Anspruch verfällt, wenn ein Widerspruch gg. einen Bescheid eingelegt wurde und der Widerspruchssteller eine ausstehende Entscheidung nicht "anmahnt", bzw relativ zeitnah verfolgt. Bspl. Verwaltungsakt -> Widerspruch -> Behörde reagiert nicht -> Widerspruchssteller stellt keine Untätigkeitsklage -> es gehen mehrere Jahre ins Land. Nach wievielen Jahren kann der Widerspruchssteller die noch ausstehende Entscheidung noch "anmahnen"? Nach 4, nach 30? Gehemmt ist die Verjährung ja durch den erfolgten Widerspruch.
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| AW: Hemmung der Verjährung § 45 SGB I Meines Erachtens kann er selbst nach 50 Jahren oder ggf. sogar durch Erben noch wegen Untätigkeit klagen. Im Zweifel muss natürlich der Eingang des Widerspruchs durch den Widerspruchführer nachgewiesen werden. |
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