Dies ist eine Diskussion zu Heizkosten - Einschätzung Handeln RA? innerhalb des Forums Sozialrecht
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Thema durchsuchen | Ansicht |
| |||
| Heizkosten - Einschätzung Handeln RA? Journalist J wird mal wieder unterbrochen in seiner Arbeit durch das Auftauchen eines Nachbarn, des ALG-II-Empfängers A. A wohnt alleine in einer Wohnung in einem Ort, wo die ARGE keine - wie, glaube ich, vorgeschrieben (?) - Bruttokaltmieten als KdU-Rahmen vorgibt und die Heizkosten nach tatsächlichem Verbrauch zahlt, sondern wo die ARGE sagt: Miete, NK, incl. Heizkosten pauschal, (sagen wir mal) 377 Euro monatlich. As Wohnung kostet jedoch, sagen wir mal, 350 Euro Bruttokaltmiete, hinzu kommen 50 Euro monatlicher Abschlag für Gasheizung. ARGE sagt, A muss die Differenz aus dem Regelsatz begleichen. Vor x Monaten erhält A eine Nachzahlungsforderung vom Gasanbieter, sagen wir in Höhe von 350 Euro. ARGE lehnt die Übernahme der Zahlung der 350 Euro ab. A geht zu einem Anwalt, kriegt Beratungshilfe genehmigt. RA sagt, ARGE darf nicht pauschalisieren, sondern Heizkosten in tatsächlicher Höhe übernehmen. Schreibt dies auch der ARGE. Die ARGE interessiert das nicht - sie beruft sich auf ihre 377-Euro-Pauschale und weigert sich, mehr als diese zu zahlen. Der RA tut nun gar nichts mehr - außer monatelang auf As Nachfragen zu sagen, das Verfahren sei anhängig. Und Schluss. A hat inzwischen erfahren, dass der Richter in einem Fall wie diesem nicht auf der Pauschale der ARGE zugrundelegt, sondern eine angemessene Bruttokaltmiete. Blöderweise hat A keine Ahnung, wie hoch die vom Gericht anerkannte Bruttokaltmiete für seine Wohnung ist. - Sein RA hat darüber auch nichts verlauten lassen. Gemäß dieser zugrundegelegten Bruttokaltmiete entscheidet der Richter, ob die ARGE die Heizkosten des Antragstellers zu tragen hat oder nicht. Bewegt sich die BKM im gerichtlich anerkannten KdU-Rahmen, muss die ARGE die Heizkosten in tatsächlicher Höhe (nach)zahlen. Nach x Monaten erhält A von seinem RA ein Schreiben mit Klageschrift und Bitte, nunmehr ein Formular für die Beantragung von Prozesskostenhilfe zu unterschreiben. In der Klageschrift ist nichts enthalten von zugrundezulegender Bruttokaltmiete, sondern nur etwas von in tatsächlicher Höhe zu tragender Heizkosten. - Nützt nichts, denkt sich A, solange nicht klar ist, wie hoch der vom Gericht anerkannte KdU-Rahmen ist. Fragen: (a) Wie ist das Vorgehen des RA einzuschätzen? Übliches Vorgehen in so einem Fall? Ich frage mich, wieso der RA nicht sofort Antrag auf eine einstweilige Verfügung auf Zahlung der Heizkosten in tatsächlicher Höhe beim Sozialgericht gestellt hat, sondern monatelang nichts weiter unternimmt - schließlich ist es ein Batzen Geld für A? (b) wenn der RA einen Antrag auf eine einstweilige Verfügung gestellt hätte - hätte er dann mehr Geld bekommen, oder bekommt er im Rahmen der Beratungshilfe einen bestimmten Satz, egal wie viele Schriftsätze er schreibt? Ich kenne es nur so, dass Rechtsanwälte zügig arbeiten. |
| |||
| AW: Heizkosten - Einschätzung Handeln RA? Zitat:
Zitat:
Die Heizkosten werden mit Sicherheit in voller Höhe gezahlt, dafür aber Abschläge bei Kaltmiete oder Bruttokaltmiete. Unter der Voraussetzung, dass die Heizkosten nur 50 € sind. Zitat:
Beratungshilfe = Vorverfahren (Antrag, Widerspruch) Prozesskostenhilfe = Klageverfahren Bei 23 € monatlich mangelt es an der Eilbedürftigkeit für ein Eilverfahren. Ferner scheint eine Kündigung der Wohnung auch nicht bevor zu stehen. Auch deswegen besteht keine Eilbedürftigkeit. |
| |||
| AW: Heizkosten - Einschätzung Handeln RA? - Es handelt sich ja nicht nur um 23 Euro monatlich, sondern um die Nachzahlungsforderung in Höhe von 350 Euro. Nehmen wir außerdem mal an, der Gasanbieter hat A entsprechend höher eingestuft und A müsste, sagen wir z.B., 60 Euro monatlich an Abschlag zahlen. Zudem hat der Vermieter sowohl die Miete als auch die NK erhöht, sagen wir, um erstmal 10 Euro (NK), dann nochmal 10 Euro (Miete) und nochmal 10 Euro (NK). - Dadurch bleibt es nicht bei 23 Euro monatlich, die A vom Regelsatz zahlen muss - - und dies hat er dem RA auch mitgeteilt. - Müsste der RA nicht wissen und A mitteilen, wie hoch die vom Gericht anerkannte Kaltbruttomiete in seinem Fall ist? Sodass entweder der RA oder - wenn der nicht will - A sich ausrechnen könnte, ob ein Prozess überhaupt sinnvoll wäre für A? - Wenn A nämlich zwar die Übernahme der Heizkosten zugesprochen bekäme vom Gericht, das Jobcenter aber derartige Abstriche bei der Kaltbruttomiete machen würde, dass es für A entweder aufs Gleiche oder sogar auf noch weniger Zahlung vom JC rauslaufen würde - also neue Abzüge höher als neue HK-Zahlungen -, dann würde A selbstverständlich nicht prozessieren. - Der RA erwähnt, sagen wir mal, in seiner Klageschrift, auch nur, dass A fordert, dass das JC die Nachzahlung in Höhe von 350 Euro übernehmen soll - - kein Wort von einer Forderung der fortlaufenden monatlichen Abschläge. Muss der RA nicht beides fordern, anstatt sich auf die 350 Euro Nachzahlung zu beschränken? |
| |||
| AW: Heizkosten - Einschätzung Handeln RA? Keine Vorgabe deJobcenters, also kann man getrost die Wohngeldtabelle / Mietspiegel ranziehen, um zu prüfen ob die Wohnung angemessen. Bitte lies dir mal durch, was eilbedürftig bedeutet. Es geht um nicht wieder gut zu machende, irreparable, existenzbedrohende Zustände. Die Tatsache Nebenkosten nicht begleichen zu können ist erst einmal nicht existenzbedrohend. Wenn dann im Winter die Heizung abgestellt werden soll oder gar der Vermieter mit Kündigung droht, dann ist Eilbedürftigkeit gegeben. Mahngebühren, Zinsen etc.sind nicht eilbedürftig und im Rahmen von Schadenersatzansprüchen beim Jobcenter geltend zu machen. Zitat:
Die laufenden Kosten der Unterkunft sind gesondert mit Widerspruch und ggf. Klage anzugreifen. D.h. ein eigenständiges Verfahren. Zitat:
Fakt ist, dass die NK-Nachzahlung vom Jobcenter zu Übernehmen ist, wenn das Jobcenter nicht schon vor längerer Zeit zur Kostensekung aufgefordert hat. Das scheint hier aber nicht der Fall zu sein. |
| |||
| AW: Heizkosten - Einschätzung Handeln RA? Zitat:
Niemand braucht alles zu wissen - aber in ihrem jeweiligen Fachgebiet sollten sich die Leute schon auskennen. Oder sich informieren, sich fortbilden. Mietspiegel geben die Nettokaltmieten an. NK variieren außerordentlich stark. - - Aber ein RA, der das als sein Fachgebiet bezeichnet, müsste das wissen. Aha, es ginge nur um die 350 Euro bei diesem Prozess, und die monatlichen Abschläge hat der RA nicht berücksichtigt. Obwohl er weiß, dass es um beides geht. - Was soll das - zwei Prozesse statt einem führen zu wollen? Es geht um die Übernahme der HK - egal ob Abschläge oder Nachzahlungen. Das eine hängt mit dem anderen schließlich zusammen. Dringlichkeit - - naja, als Laie finde ich es logisch, dass man weiß, dass einem die Heizung abgedreht wird - in dem Fall das Gas -, wenn man den Gasversorger nicht bezahlt. Das weiß man auch, bevor der Gasversorger einem das mitteilt. Dasselbe gilt für das Nichtzahlen der Miete - natürlich droht einem Mieter dann die Kündigung. - Das ist doch dringlich. |
| |||
| AW: Heizkosten - Einschätzung Handeln RA? Zitat:
Zitat:
Solang es diese Androhnung nicht gibt, könnte ja jeder kommen und sagen, wegen Summe X droht mir der Rauswurf, ich brauche ein Eilverfahren. Es muss bewiesen werden, dass es diesen Umstand gibt. Und der Beiweis ist die Androhung der Sperrung / der Kündigung oder gar die Kündigung selbst, die durch zeitnahes Eilverfahren abgewendet werden kann. |
| |||
| AW: Heizkosten - Einschätzung Handeln RA? Zitat:
Jeder kann sicher nicht kommen und einen Eilantrag stellen - aber bei einem ALG-II-Empfänger ist doch klar, dass aufgrund seiner finanziellen Situation ihm das Gasabsperren und die Kündigung droht? Da muss doch das Kind nicht erst in den Brunnen fallen - man sieht doch, dass es bereits auf dem Brunnenrand sitzt. Man sieht doch das drohende Übel. (Naja, Sicht des Laien.) Zwei verschiedene Verfahren, aha. - Und wieso dann nicht zwei Klageschriften, sondern nur eine einzige, und die nicht - was sinnvoller für A wäre finanziell - wegen der Abschläge, also der generellen Übernahme der HK, sondern nur wegen der einmaligen Nachzahlung? Auf jeden Fall: stellen wir uns einmal vor, A hätte dem RA geschrieben, er - A - müsse zunächst einmal wissen, wie hoch genau der KdU-Rahmen sei (Bruttokaltmiete), den das Gericht für seine Wohnung anerkennen würde. Bevor er den nicht wüsste, könne er nicht berechnen, ob sich ein Prozess überhaupt lohnen würde (für A - für den RA natürlich immer, der kriegt seine Vergütung, unabhängig vom Ausgang des Prozesses). A hat nicht vor, einfach so aufs Geratewohl draufloszuprozessieren - und dann womöglich einen Verlust zu haben. Und stellen wir uns weiterhin vor, der RA beantwortet A's Frage nach der gerichtlich anerkannten Bruttokaltmiete nicht. Geändert von Miranda (06.12.2011 um 19:16 Uhr). |
| |||
| AW: Heizkosten - Einschätzung Handeln RA? Was J auffällt, ist, dass der RA die Frage von A nicht beantwortet, wie hoch die vom Gericht anerkannte Bruttokaltmiete ist. Was zu der Frage führt, weshalb der RA sie nicht beantwortet. Weiß es der RA nicht? Oder weiß er es und weigert sich, seinem Mandanten diese - grundlegend wichtige - Frage zu beantworten? J hätte kein Vertrauen in einen RA, der entweder auf seinem Fachgebiet nicht ausreichend Bescheid weiß und sich nicht kundig machen will - oder der zwar Bescheid weiß, sich aber weigert, seinem Mandanten diese - grundlegende - Frage zu beantworten. Schließlich geht es darum, ob sich ein Prozess für A überhaupt lohnen würde. |
| |||
| AW: Heizkosten - Einschätzung Handeln RA? Zitat:
Es gibt durchaus ALG2-Empfänger mit 5000 € Schonvermögen auf dem Konto. Es wäre also zumutbar ggf. 1 bis 1,5 Jahre, monatlich 50 € zu zahlen, bis das Hauptverfahren vorbei ist. Es muss eine konkrete, nicht wieder gut zu machende Gefahr drohen, die nachträglich nicht mehr korrigiert werden kann. Punkt. Aus. Ende. Daran ist nicht zu rütteln. Zitat:
Verfahren 1 kann vielleicht schon in 4 Wochen in das Klageverfahren gehen. Das 2. Verfahren könnte 9 Monate dauern, bis es ins Klageverfahren geht. Zitat:
Ferner sieht das Gesetz eine Prüfung im Einzelfall vor. Hier wären bloße Vermutungen zu äußern und kein konkreter Wert. Wie wäre es nach 2-3 Wochen nochmal zu erinnern? Auch in Kanzlein geht manchmal etwas unter. Oder einen Termin vereinbaren? Wenn die Person A unzufrieden ist mit dem Anwalt, darf sie sich einen neuen suchen. Bisher ist kein Fehlverhalten erkennbar. |
| |||
| AW: Heizkosten - Einschätzung Handeln RA? Nehmen wir mal an, A hätte sich inzwischen beim zuständigen Sozialgericht erkundigt. Zwar hat er keine Angaben hinsichtlich des Bruttokaltmiete-Quadratmeter-Satzes bekommen - aber dafür die Auskunft, dass man innerhalb eines Monats Klage einreichen hätte müssen. Sagen wir mal, A hat Mitte Februar beantragt, dass das JC die Nachzahlung seiner HK übernimmt. JC lehnte ab. A legte Widerspruch (fristgerecht) ein gegen diesen Ablehnungsbescheid. JC weigert sich - mit Schreiben von Mitte Mai - weiterhin, die HK-Nachzahlung zu übernehmen. Von diesem Zeitpunkt ab, so die Auskunft Sozialgericht, hätte der RA einen Monat Zeit gehabt, beim Sozialgericht Klage einzureichen. Hat der RA aber nicht. Erst Mitte/Ende November verfasst er die Klageschrift, schickt sie A zu und ersucht A, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. - Die Monatsfrist ist aber natürlich inzwischen schon lange verstrichen. |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||
| Thema | Forum | Letzter Beitrag |
| Einschätzung der Situation einer WG-Kündigung | Mietrecht | 20.07.2010 12:32 |
| Einschätzung eines Beleidigungsdelikts | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 30.08.2009 00:37 |
| Fachliche Einschätzung des Jugendamtes entgegenwirken ? | Familienrecht | 19.01.2009 07:17 |
| kleine einschätzung | Strafrecht / Strafprozeßrecht | 26.08.2008 09:52 |
| wie eure einschätzung | Verbraucherrecht | 31.07.2008 17:50 |
© 2003-2011 JuraForum.de — Alle Rechte vorbehalten. Keine Vervielfältigung, Verbreitung oder Nutzung für kommerzielle Zwecke.
Sitemap | Kontakt | Datenschutz | AGB | Impressum
Suche: Rechtsanwalt | Steuerberater | Übersetzer
Rechtsanwalt Berlin | Rechtsanwalt Hamburg | Rechtsanwalt München | Rechtsanwalt Köln | Rechtsanwalt Frankfurt
Powered by vBulletin® Version 3.8.7 (Deutsch), Copyright ©2000 - 2012, Jelsoft Enterprises Ltd.
"Wiki" powered by VaultWiki v2.5.7, © 2008-2012, Cracked Egg Studios