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Hartz IV und erben

Dies ist eine Diskussion zu Hartz IV und erben innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 09.01.2012, 09:33
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Hartz IV und erben

Guten Morgen!

Nachdem ich nun durch Forum Erbrecht weiß, daß ein Hartz IV-Bezieher seinen Anspruch auf den Pflichtteil an die ARGE abtreten muß, habe ich eine Frage zum Schonvermögen. Der Hartz IV-Bezieher ist alleinstehend und hat im Haushalt seine 3 Kinder. Gibt es bei der evtl. Auszahlung des Erbes eine Anrechnung auf Schonvermögen (150 € je Lebensjahr)?

Der Pflichtteil wird um die 3000 € betragen, ergänzende Hartz IV-Leistungen max. 300 € pro Monat.

Der Hartz IV-Bezieher wird lt. Erbverfügung von weiterem Erbe ausgeschlossen, wenn er Pflichtteil geltend macht, obwohl der andere Ehepartner noch lebt (Berliner Testament). MUSS er trotzdem den Pflichtteil geltend machen jetzt?

Bei Unklarheiten bitte nachfragen.

Herzliche Grüße!!
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  #2 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 18:32
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AW: Hartz IV und erben

Ich dachte das wurde bereits hinreichend geklärt.

Das Erbe ist eine einmalige Einnahme. Nix Schonvermögen.




Zitat:
Der Hartz IV-Bezieher wird lt. Erbverfügung von weiterem Erbe ausgeschlossen, wenn er Pflichtteil geltend macht, obwohl der andere Ehepartner noch lebt (Berliner Testament). MUSS er trotzdem den Pflichtteil geltend machen jetzt?
Wenn er vor dem Tode des Erblassers eine Verzichtserklärung auf den Pflichtteil unterzeichnet hat, muss er dies nicht geltend machen.


Im Übrigen heißt es Arbeitslosengeld 2-Empfänger und nicht Hartz IV-Bezieher. Eine Reform kann man nicht beziehen.
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  #3 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 20:17
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AW: Hartz IV und erben

Vielen Dank, Casa!

Klar, FAST alles wurde geklärt. Warum gilt da das Schonvermögen in Höhe von 150 € pro Lebensjahr nicht?

Gruß
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  #4 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 20:32
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AW: Hartz IV und erben

Das Bundessozialgericht grenzt Einkommen und Vermögen folgendermaßen ab:

Vermögen ist alles, was wertmäßig VOR Antragstellung (ALG2-Antrag) vorhanden war.

Einkommen ist alles, was wertmäßig nach Antragstellung (also während des ALG2-Bezuges) hinzu kommt.
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  #5 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 22:21
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AW: Hartz IV und erben

Vielen Dank, Casa!

Demzufolge darf ein ALG-II-Bezieher 150 € pro Lebensjahr und ein Kind ca. 3000 € "Schonvermögen" haben? Habe ich das richtig verstanden?
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  #6 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 22:48
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AW: Hartz IV und erben

mal eine dumme frage: könnte sich der alg2 empfänger nicht einfach rechtzeitig vor dem ableben des erblassers abmelden vom amt, dann erben (oder pflichtteil geltend machen), danach wieder als2 beantragen?

denn dann wär ja das geld kein einkunft sondern würde ja ins schonvermögen fallen?
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  #7 (permalink)  
Alt 09.01.2012, 22:58
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AW: Hartz IV und erben

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
mal eine dumme frage:
Wie gut, dass die wenigsten sich das so überlegen können - das mit dem Ableben und dem Zeitpunkt ist ja nciht immer so eine ganz sichere Sache.

Und die Barmittel sind dann möglicherweise schnell erschöpft - vor dem Ableben.

Aber: Wie ist das tatsächlich? Gibt es hier Fristen, bzw. ein Zeitpunkt vor dem das "Schonvermögen" vorhanden gewesen sein muss, damit es nicht beim Antrag auf Alg2 als einmalige Einkünfte angesehen wird?
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  #8 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 00:10
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AW: Hartz IV und erben

Zitat:
mal eine dumme frage: könnte sich der alg2 empfänger nicht einfach rechtzeitig vor dem ableben des erblassers abmelden vom amt, dann erben (oder pflichtteil geltend machen), danach wieder als2 beantragen?

denn dann wär ja das geld kein einkunft sondern würde ja ins schonvermögen fallen?

Zitat:
mal eine dumme frage: könnte sich der alg2 empfänger nicht einfach rechtzeitig vor dem ableben des erblassers abmelden vom amt, dann erben (oder pflichtteil geltend machen), danach wieder als2 beantragen?

denn dann wär ja das geld kein einkunft sondern würde ja ins schonvermögen fallen?
Das sind Umgehungspraktikten die nicht zum gewünschten Erfolg führen. Einfach mal einen Monat abmelden funktioniert nicht (BSG Rechtsprechung).
Es müssten mindestens 2 Monate sein und selbst das ist wackelig.

Es ist lediglich sicher das Erbe anrechnungsfrei zu erhalten, wenn in dem Zuflussmonat des Erbes weiteres Einkommen (nicht einmalige Einnahme) vorhanden ist, so dass die Person schon wegen dem weiteren Einkommen nicht im Leistungsbezug ist.

Es ist weiterhin möglich, dass nach Ende eines Bewilligungszeitraumes kein Folgeantrag gestellt wird, das Erbe in dem Monat in dem keine Leistung bezogen wird zufließt und im Folgemonat ein Antrag auf ALG2 gestellt wird.



Zitat:
Aber: Wie ist das tatsächlich? Gibt es hier Fristen, bzw. ein Zeitpunkt vor dem das "Schonvermögen" vorhanden gewesen sein muss, damit es nicht beim Antrag auf Alg2 als einmalige Einkünfte angesehen wird?
Ein Tag vor dem Leistungsbezug. Zu beachten ist, dass der Antrag auf den ersten eines Monats zurück wirkt (mit wenigen Ausnahmen, z.B. Auflösen einer Bedarfsgemeinschaft mit ausreichend Einkommen am 20. eines Monats).
Wobei ich hier aber keine Rechtsprechung im Kopf habe, das System diese Praxis jedoch hergeben würde.



Zitat:
Wie gut, dass die wenigsten sich das so überlegen können - das mit dem Ableben und dem Zeitpunkt ist ja nciht immer so eine ganz sichere Sache.
Das weiß man nie so genau. Da müsste sich der Erblasser schon der Euthanasie z.B. in der Schweiz hingeben, um dies zu planen.




Wenn jedoch das Jobcenter einen Anspruchsübergang geltend macht, dürfte der Zufluss irrelevant sein und an den Tag des Zuflusses tritt der Tag des Forderungsübergangs, so dass im Nachhinein nicht mehr taktiert werden kann.




Zitat:
Demzufolge darf ein ALG-II-Bezieher 150 € pro Lebensjahr und ein Kind ca. 3000 € "Schonvermögen" haben? Habe ich das richtig verstanden?
Jeder Erwachsene 150 € pro Lebensjahr + 750 € einmalig.
Kinder unter 18 Jahren 3100 € + 750 € einmalig.

http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__12.html
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Alt 10.01.2012, 12:06
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AW: Hartz IV und erben

Hallo,

es ist ganz einfach so, daß derjenige nach schwerem Hirnschlag im Sterben liegt, kann jederzeit eintreten.
Sie hat jetzt mit Unterhalt usw. genügend Einkommen. Ab 11.2. jedoch fällt Erziehungsgeld weg, deshalb wieder ARGE-Bezug.
Also kann sie jetzt Vermögen, sprich Schonvermögen, in den geltenden Grenzen haben, was dann auf die ALG-II-Bezüge nicht anzurechnen ist. Das mit erst einem oder 2 Monaten später Antrag auf ALG II stellen, hatte ich auch schon gedacht.

Man könnte ihr also ca. 10.000 € überweisen, damit fällt das ins Schonvermögen, und das Erbe fällt geringer aus und somit auch der ARGE-pflichtige Pflichtanteil?

Bitte entschuldigt, daß ich das so "kalt" schreibe, aber was bleibt anderes übrig, um hart erspartes Geld zu "retten".

Viele Grüße
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  #10 (permalink)  
Alt 10.01.2012, 15:23
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Zitat:
Also kann sie jetzt Vermögen, sprich Schonvermögen, in den geltenden Grenzen haben, was dann auf die ALG-II-Bezüge nicht anzurechnen ist. Das mit erst einem oder 2 Monaten später Antrag auf ALG II stellen, hatte ich auch schon gedacht.

Man könnte ihr also ca. 10.000 € überweisen, damit fällt das ins Schonvermögen, und das Erbe fällt geringer aus und somit auch der ARGE-pflichtige Pflichtanteil?
Wie gesagt, alles was vor dem Antragsmonat vorhanden ist, ist Vermögen.

Warum sind es auf einmal 10000€?
Anfänglich waren es doch 3000€?


Hinsichtlich des Sozialrechts kann sich die Person also im Januar anrechnungsfrei Geld schenken lassen.

Was die anderen Erben nun dazu sagen werden steht auf einem anderen Blatt.
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