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Grundsicherung, Erbschaft, Abtretung

Dies ist eine Diskussion zu Grundsicherung, Erbschaft, Abtretung innerhalb des Forums Sozialrecht

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  #1 (permalink)  
Alt 15.08.2011, 13:43
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Grundsicherung, Erbschaft, Abtretung

Hallo allerseits,

ich möchte mal einen fiktiven Fall zur Diskussion stellen:


Vater V ist freiberuflich tätig und im Rentenalter. Er hat keine Rentenansprüche und seit vielen Jahren nur geringes / kein Einkommen aus seiner freiberuflichen Tätigkeit. Er hat auch keinerlei Vermögen.

Sohn S, eines von mehreren Kindern des V, zahlt jahrelang die Miete des V und kommt für dessen Lebensunterhalt auf, zunächst als mündlich vereinbartes zinsloses Darlehen.
V hätte aufgrund Vermögenslosigkeit und ohne Einkommen Anspruch auf Grundsicherung, beantragt diese jedoch nicht.

Im Lauf der Zeit kommen mehr als 25.000 EUR zusammen.

V verspricht S die Rückzahlung, falls er künftig wieder Einnahmen haben wird, denn er versucht weiterhin, Aufträge für seine freiberufliche Tätigkeit zu erhalten.

Schließlich schließen V und S einen Abtretungsvertrag, der besagt, dass V an den S alle künftigen Einnahmen abtritt, bis die Rückzahlung in Höhe von 25.000 EUR erfüllt ist.

Durch einen Erbfall wird V Mitglied einer Erbengemeinschaft aus 22 Personen.

Der Abtretungsvertrag zwischen V und S wird dahingehend ergänzt, dass die Abtretung ausdrücklich auch Einkommen / Vermögen aus der zu erwartenden Erbschaft umfasst, sobald V Zahlungen aufgrund der Erbschaft erhält.

Die Höhe der Erbschaft ist ungewiss, da die Auseinandersetzung um das Erbe andauert. Es besteht im wesentlichen aus einem Grundstück, dessen Verkauf bisher erfolglos war.

V schafft es trotz Bemühungen nicht, nennenswerte Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit zu erzielen.

S stellt schließlich die Zahlungen an V ein. Die gesamte Darlehenssumme ist inzwischen auf ca. 30.000 EUR angewachsen.

Daraufhin beantragt V Grundsicherung und erhält sie auch.

Weitere Jahre vergehen.

V teilt S erfreut mit, dass er damit rechnet, bald eine Auszahlung aus der Auflösung der Erbengemeinschaft zu erhalten und damit einen großen Teil des von S gewährten Darlehens zurückzahlen zu können. V schätzt, dass er aus der Erbschaft mindestens 35.000 EUR erhalten wird.

S fragt sich nun, ob die Abtretung auch wirklich wirksam ist, oder ob evtl. nach der Auszahlung dem V die Grundsicherung gekürzt wird, trotz der Abtretung.
Denn dann könnte S ja wieder nicht auf Rückzahlung bestehen (aus moralischen Gründen, denn der V muss ja irgendwoher seinen Lebensunterhalt bestreiten).

Die Abtretung wurde der Erbengemeinschaft nicht mitgeteilt, weil S den V wegen seiner Vermögenslosigkeit vor der Verwandtschaft nicht bloßstellen wollte.
S hat jedoch keine Zweifel daran, dass V nach der Auszahlung die Rückzahlung leisten wird, wenn ihm nicht die Grundsicherung gekürzt wird.

Wird dem V die Grundsicherung trotz der Abtretung gekürzt?

wadi
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  #2 (permalink)  
Alt 16.08.2011, 01:15
V.I.P.
 
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AW: Grundsicherung, Erbschaft, Abtretung

Zitat:
Zitat von wadi Beitrag anzeigen
Wird dem V die Grundsicherung trotz der Abtretung gekürzt?
Mit dem Erbfall ist V Eigentümer eines Vermögens. Also mit dem Todesfall des Erblassers. Ab diesem Tag erhöht sich das Vermögen des V auf über 2.600,-, also über die Schongrenze, unter der es noch Grusi gibt. Ab dann gibt es Grusi nur noch als Darlehen:

SGB XII "§ 91 Darlehen
Soweit nach § 90 für den Bedarf der nachfragenden Person Vermögen einzusetzen ist, jedoch der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung des Vermögens nicht möglich ist oder für die, die es einzusetzen hat, eine Härte bedeuten würde, soll die Sozialhilfe als Darlehen geleistet werden. Die Leistungserbringung kann davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird."

Wird der Erbfall nicht unverzüglich gemeldet, sollte das nichts daran ändern, dass ab dem Tag die Grusi kein Zuschuss mehr ist, sondern ein Darlehen.

Soweit zum Vermögen. Nun zum Einkommen. Tritt der Erbfall während des Bezugs von Grusi ein, ist das Erbe zunächst als Einkommen anzurechnen auf den Bedarf an Grusi. Ist dies Einkommen nicht sofort auszuzahlen, entsteht dem Erben ein Anspruch, der an das Sozialamt übergeht:

"§ 93 Übergang von Ansprüchen
(1) Hat eine leistungsberechtigte Person (...) für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, kann der Träger der Sozialhilfe durch schriftliche Anzeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf ihn übergeht. (...)"

Kriegt der V also Grusi von 700,- im Sterbemonat des Erblassers, wären schon mal 700,- des Erbes dem Sozialamt, ebenso im nächsten Monat, bis das Erbe alle ist. (Jeden Monat allerdings bereinigt um Freibeträge des V für Einkommen.)

Verschenkt der V nun Teile seines Erbes (hier an S), dann gilt für das Sozialamt, dass es diese Schenkung zurückfordern muss laut § 93 ebenda in Verbindung mit BGB § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers:

"(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. (...)"

Dass der V Schulden tilgt (hier bei S.) von seinem Einkommen oder Vermögen, obwohl er davon vorrangig seinen Lebensunterhalt bestreiten müsste:

SGB XII "§ 2 Nachrang der Sozialhilfe
(1) Sozialhilfe erhält nicht, wer sich vor allem durch Einsatz seiner Arbeitskraft, seines Einkommens und seines Vermögens selbst helfen kann oder wer die erforderliche Leistung von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält."

ändert wenig an der Rechtslage.

Für eine Abtretung von Einkünften aus dem Erbe an den S könnte zudem gelten:

BGB "§ 117 Scheingeschäft
(1) Wird eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, mit dessen Einverständnis nur zum Schein abgegeben, so ist sie nichtig."

SGB I "§ 32 Verbot nachteiliger Vereinbarungen
Privatrechtliche Vereinbarungen, die zum Nachteil des Sozialleistungsberechtigten von Vorschriften dieses Gesetzbuchs abweichen, sind nichtig."

Gruß aus Berlin, Gerd
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