Dies ist eine Diskussion zu Gilt Geschenk als Einkommen in Bezug auf Elternunterhalt? innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Gilt Geschenk als Einkommen in Bezug auf Elternunterhalt? angenommen jemand (Herr X) steht kurz davor, ein Geschenk von seiner Oma, sagen wir mal 100'000,- Euro, zu bekommen. Die Eltern des Herrn X sind auf die Sozialhilfe angewiesen. Herr X verdient an der Grenze, dass er darüber die Hälfte seines Einkommens den Eltern überweisen muss. Fragen: - Werden die angenommenen geschenkten 100'000 als Vermögen oder als Einkommen gezählt? Als Geschenk von Oma wird der Betrag nicht besteuert. Wird es bei der Berechnung des Einkommensbasises im Bezug auf den Elternunterhalt evtl. ein anderer Ansatz verwendet. -- Wenn 100'000 als Vermögen gezählt wird, welchen Teil muss man an die Eltern zahlen? Erfolgt es auf monatliche Weise oder wird einmalig ein gewisser Betrag entwendet? -- Angenommen sei man verpflichtet einen Teil des Vermögens an die Eltern zu zahlen und dann verwendet man das Geschenk, um eine Immobilie zu kaufen. Die Immobilien werden rausgenommen aus dem Vermögen, das für den Elternunterhalt verwendbar wäre. Muss man dann trotzdem den angerechneten Betrag an die Eltern weiterzahlen? - Kann es vorkommen, das dieses Geschenk als ganzes den Eltern zugerechnet wird, denn die im Ausland lebende Oma evtl. Kinderunterhalt an die Eltern des Herrn X leisten muss? Besten Dank für Ihre Antworte! Geändert von bincho (18.08.2011 um 22:42 Uhr). Grund: genauerer Titel |
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| AW: Gilt Geschenk als Einkommen in Bezug auf Elternunterhalt? vielleicht hat jemand von Euch Ideen zu den einzelnen Punkten? |
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| AW: Gilt Geschenk als Einkommen in Bezug auf Elternunterhalt? Die Höhe der Verwandten-Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach dem Sozialrecht, sondern nach dem Familienrecht, wozu es hier ein eigenes Forum gibt. Im Sozialrecht gilt (fast) jede Einnahme als anrechenbares Einkommen, wenn es zufließt während des Bezugs von Sozialleistungen - als Vermögen gilt, was vor einem (später bewilligten) Antrag auf Leistungen schon zugeflossen ist. Mutmaßlich ist es im Familienrecht genauso - denn um ein Vermögen zu haben, muss ja erst einmal Einkommen zufließen. Also ist ein Geschenk von 100.000,- heute, wo ich es kriege, mein Einkommen - was auch sonst? Und morgen ist es mein Vermögen. Sicher auch familienrechtlich und deshalb für den Verwandten-Unterhalt. Witzigerweise ist das aber auch interessant für die Grundsicherung im Alter ("Grusi"): Ab 100.000,- Einkommen im Jahr können Kinder und Eltern zusätzlich herangezogen werden, also auch schon für die Grusi, nicht nur für die Pflegekosten! Das könnte den Unterhalt nochmals erhöhen um derzeit ca. 364,- Regelbedarf plus Warmmiete. Könnte. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Gilt Geschenk als Einkommen in Bezug auf Elternunterhalt? Danke Gerd für deine Antwort! Zitat:
z.B. steuerrechtlich wird das Geschenk von Oma idHv 100'000 nicht besteuert. wenn man die Sozialhilfe beantragt, wird dieser Betrag nicht mehr verschont. Der Unterhaltspflichtige müsste ja irgendwo dazwischen liegen. Zitat:
Wenn das Vorbeispiel stimmt, wäre es eben ein Vermögen. |
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| AW: Gilt Geschenk als Einkommen in Bezug auf Elternunterhalt? Steuerrecht, Familienrecht und Sozialrecht haben jeweils unterschiedliche Gründe und Grenzen (und Absetzbeträge und Freibeträge!!!) - weil sie ja auch unterschiedliche Ziele verfolgen. So lautet die Definition von Einkommen in der Sozialhilfe nach dem SGB XII so: "§ 82 Begriff des Einkommens (1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz." Noch deutlicher wird es in der Verordnung zur Durchführung des § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch "§ 1 Einkommen Bei der Berechnung der Einkünfte in Geld oder Geldeswert, die nach § 82 Abs. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zum Einkommen gehören, sind alle Einnahmen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des Einkommensteuergesetzes gehören und ob sie der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen." Näheres dazu für Hamburg: Einsatz von Einkommen und Vermögen in der Sozialhilfe. Daraus gleich am Anfang: "Abgrenzung von Einkommen und Vermögen Einkommen im Sinne des Sozialhilferechts ist alles das, was jemand in der Bedarfszeit wertmäßig dazu erhält. Vermögen ist das, was jemand in der Bedarfszeit bereits hat. Dabei ist grundsätzlich vom tatsächlichen Zufluss (Eingang der Zahlung) auszugehen, es sei denn, rechtlich wird ein anderer Zufluss als maßgeblich bestimmt (normativer Zufluss)." Sodann zur Grusi nach Kapitel 4 SGB II: § 43 Besonderheiten bei Vermögenseinsatz und Unterhaltsansprüchen "(2) Unterhaltsansprüche der Leistungsberechtigten gegenüber ihren Kindern und Eltern bleiben unberücksichtigt, sofern deren jährliches Gesamteinkommen im Sinne des § 16 des Vierten Buches*) unter einem Betrag von 100 000 Euro liegt. Es wird vermutet, dass das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 die dort genannte Grenze nicht überschreitet. Zur Widerlegung der Vermutung nach Satz 2 kann der zuständige Träger der Sozialhilfe von den Leistungsberechtigten Angaben verlangen, die Rückschlüsse auf die Einkommensverhältnisse der Unterhaltspflichtigen nach Satz 1 zulassen. Liegen im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte für ein Überschreiten der in Satz 1 genannten Einkommensgrenze vor, sind die Kinder oder Eltern der Leistungsberechtigten gegenüber dem Träger der Sozialhilfe verpflichtet, über ihre Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. Die Pflicht zur Auskunft umfasst die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. Leistungsberechtigte haben keinen Anspruch auf Leistungen nach diesem Kapitel, wenn die nach Satz 2 geltende Vermutung nach Satz 4 und 5 widerlegt ist." Dabei macht das SGB XII meiner Meinung keinen Unterschied, ob das Jahreseinkommen sich aus Gehalt, Lottomitteln oder Erbschaft oder Schenkung speist. Siehe die Verordnung oben. Aber eben sehe ich, dass meine Meinung falsch ist, wenn ich das rot geschriebene lese: *) SGB Viertes Buch § 16 "Gesamteinkommen Gesamteinkommen ist die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen." Also werden Lottogewinne und Erbschaften von Eltern oder Kindern unterhaltsberechtigter Grundsicherungsbezieher offenbar doch nicht berücksichtigt. Gruß aus Berlin, Gerd
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