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Gehaltsnachzahlung und Krankengeld

Dies ist eine Diskussion zu Gehaltsnachzahlung und Krankengeld innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 22.11.2011, 16:01
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Gehaltsnachzahlung und Krankengeld

Angenommen A ist seit Oktober 2008 krankgeschrieben und hat ab Dezember 2008 Krankengeld bezogen. Im Jahr 2008 haben sich Mehrarbeitstunden im größeren Maße angesammelt, die jedoch nicht ausgezahlt worden.
Der Arbeitgeber ist nach mehrfacher Aufforderung bereit, diese Arbeitsleistung auszuzahlen. Allerdings nachträglich für 2009 (da diese zum Stichtag 31.12.08 vorhanden waren. Zu dieser Zeit wurde aber Krankengeld bezogen. Angenommen es handelt sich jedoch um Arbeitsleistung, die bis Oktober 2008 erbracht worden ist und somit bei der Berechnung für das Krankengeld fehlt. Kann die Krankenkasse in solch einem fiktives Fall bezahltes Krankengeld zurückfordern oder hat A Anrecht auf nachträgliche Erhöhung des Krankengeldes?

Geändert von any (22.11.2011 um 16:21 Uhr).
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Alt 23.11.2011, 10:14
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AW: Gehaltsnachzahlung und Krankengeld

Zitat:
Zitat von any Beitrag anzeigen
Der Arbeitgeber ist nach mehrfacher Aufforderung bereit, diese Arbeitsleistung auszuzahlen. Allerdings nachträglich für 2009 (da diese zum Stichtag 31.12.08 vorhanden waren.
Besteht denn eine Vertragsklausel, die den zeitlichen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis regelt?

Wenn ja, dann ist diese Regelung maßgebend. In den meisten Arbeitsverträgen ist die mit 3 Monaten angegeben, dies ist auch der Mindestzeitraum.

Ist weniger oder garnichts im AV enthalten, so tritt die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren ein. In diesem Fall verjähren die Ansprüche von 2008 des AN am 31.12.2011. Es ist demnach dem AN anzuraten den Arbeitgeber vor Ablauf des Jahres in Verzug zu setzen.

Zitat:
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Kann die Krankenkasse in solch einem fiktives Fall bezahltes Krankengeld zurückfordern oder hat A Anrecht auf nachträgliche Erhöhung des Krankengeldes?
Nach späterer Auszahlung der Überstunden muss das Krankengeld neu berechnet werden. Siehe § 47 SGB V. Der AN kann somit mit einer Nachzahlung rechnen.

Gruß

Pro
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  #3 (permalink)  
Alt 23.11.2011, 13:03
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AW: Gehaltsnachzahlung und Krankengeld

Hallo Pro,

vielen Dank für die Information.

Angenommen es verhält sich so, dass die Mehrarbeit einem Guthabenkonto zugeschrieben worden ist, aber der Arbeitgeber die zusätzliche Arbeitsleistung über mehrere Jahre nicht auszahlen wollte. Obwohl A bereits seit Oktober 2008 nicht mehr arbeitet, wurde als Stichtag für das Guthaben der 31.12.08 benannt, somit "Anrecht" erst im Januar 09 (gleichzeitig mit KK- Bezug). Die Auszahlung der Stunden hat sich A hart erkämpft, auch weil die 3- Jahresfrist sich dem Ende neigt. Die Auszahlung der Stunden wurde bereits bewilligt.

Das bedeutet, der Zeitpunkt der Enstehung ist ausschlaggebend und nicht wie diese tatsächlich vom Arbeitgeber verbucht werden. Also wenn für 2009 verbucht, reicht ein Nachweis von A bei der KK, dass es sich um eine bisher nicht vergütete Arbeitsleistung aus 2008 bzw. vor der Erkrankung handelt?

Ist es so, dass KK- Versicherte, denen Teile des Arbeitsentgelts zunächst vorenthalten, aber später nachgezahlt werden, nicht schlechter gestellt werden dürfen als diejenigen, die ihren Lohn rechtzeitig und vollständig bekommen haben?

Vielen Dank, any

Geändert von any (23.11.2011 um 14:13 Uhr).
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Alt 24.11.2011, 08:42
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AW: Gehaltsnachzahlung und Krankengeld

Zitat:
Zitat von any Beitrag anzeigen
Also wenn für 2009 verbucht, reicht ein Nachweis von A bei der KK, dass es sich um eine bisher nicht vergütete Arbeitsleistung aus 2008 bzw. vor der Erkrankung handelt?
Dieser Nachweis nützt nichts. Die Lohnzahlung muss erfolgen, erst dann wird von der KK das Krankengeld neu geprüft.
Zitat:
Zitat von any Beitrag anzeigen
Ist es so, dass KK- Versicherte, denen Teile des Arbeitsentgelts zunächst vorenthalten, aber später nachgezahlt werden, nicht schlechter gestellt werden dürfen als diejenigen, die ihren Lohn rechtzeitig und vollständig bekommen haben?
Das ist richtig. Allerdings kann diese "Gleichstellung" eben erst nach Gehaltszahlung erfolgen.

Nochmal: Wenn im AV keine Regelung getroffen wurde, dann sollte der Arbeitgeber vor Ablauf des Jahres in Verzug gesetzt werden.

Gruß

Pro
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