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freiwillig GKV und Erbe

Dies ist eine Diskussion zu freiwillig GKV und Erbe innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 19.09.2011, 00:55
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freiwillig GKV und Erbe

Wie verhält es sich damit genau, ist ein Erbe Beitragspflichtig ?

Dass Zinsen die daraus später anfallen angerechnet werden ist klar, sind ja neue Einkommen und Kapitalerträge zählen, klar.
Mir geht es aber um das Erbe an sich.
Das Sozialgericht Koblenz hat mit Az. S 11 KR 537/05 entschieden, dass eine Krankenkasse eine Erbschaft bei einem freiwillig versicherten Mitglied nicht anrechnen darf. Aber ist das aktuell /gilt das absolut oder gibt es da wieder Ausnahmen/was neues ?

Danke
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Alt 19.09.2011, 02:24
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AW: freiwillig GKV und Erbe

'Bei freiwillig versicherten Selbständigen werden gemäß § 240 SGB V bzw. § 46 KVLG 1989 die Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zugrunde gelegt. Dazu zählen nicht nur die Einnahmen aus der selbständigen Tätigkeit, sondern auch zum Beispiel Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividenden), Vermietung und Verpachtung und in gewissem Umfang auch Renten. Bis zum 31. Dezember 2008 enthielt die Satzung der jeweiligen Krankenkasse die Einzelheiten der individuellen Regelungen der Beitragsbemessungsgrundlagen, seit dem 1. Januar 2009 gelten einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung.' Quelle: wikipedia.de Eine Erbschaft fällt nicht unter die Beitragsbemessung!

Das kann ja auch gar nicht sein, denn 'erben' bedeutet, aufgrund Gesetzes oder Testaments zum Rechtsnachfolger eines Verstorbenen zu werden. Unter nicht alle Verstorbenen hinterlassen ein mehr oder weiniger großes Vermögen. Einige hinterlassen auch Schulden. Diese geerbeten Schulden (falls man das Erbe dann überhaupt annimmt) vermindern ja auch nicht den Beitrag in der Krankenversicherung.
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