Dies ist eine Diskussion zu Freibetrag innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Freibetrag |
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| AW: Freibetrag Woher sollten diese Freibeträge stammen, und wozu sollten sie dienen? Zur Erhöhung des Bedarfs? Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Freibetrag Bei Einkommen gebt es vergleichbar wie im ALG II Freibeträge § 11 SGB II. Freibeträge aus Erwerbseinkünfte. Wenn der Auszubildende (23 Jahre alt)noch zu Hause wohnt und die Eltern für 2 minderjährige Kinder Kinderzuschlag erhalten, werden die Einkünfte des Auszubildenden soweit sie seinen Eigenbedarf überschreiten dem Einkommen der Eltern als Einkommen zugerechnet. Steht in diesem Falle dem Auszubildenden Freibeträge nach § 11 SGB II zu ? |
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| AW: Freibetrag Zitat:
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Von Erwerbseinkommen kann man mehr absetzen als von Sozialeinkommen. Da ist meist Schluss, wenn (beim ALG II) 30,- Versicherungspauschale abgezogen wurden und dann noch die KfZ-Haftpflicht und Riestermindestbeiträge. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Freibetrag Was für Einkommen? Überbrückungsgeld? Besteht eine Umschulung? Rehabilitation? Gerd hat es allgemein gehalten und mit dem was er sagt auch recht.
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| AW: Freibetrag Zitat:
Also eine Erstausbildung mit IHK Abschluss in einer Bildungswerkstatt. Die Ausbildungsvergütung wird von der Agentur für Arbeit erstattet und liegt zwar unter 400.-€ allerdings werden dennoch Krankenkassenbeiträge übernommen. Zusätzlich erhält der Auszubildende noch Kindergeld in Höhe von 184.- €. Bei Kinderzuschlag wird das Einkommen und Kindergeld in einer BG zusammengetragen so das der Teil welcher einem Regelbedarf übersteigt dem Einkommen der Eltern zugerechnet wird. Einen Freibetrag aus Einkommen wird nicht berechnet. |
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| AW: Freibetrag Es stellt sich hier die Frage: Ein Azubi erhält während der Ausbildung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff SGB III , i. V. § 33 und §§ 44 ff SGB IX Gilt dieses Einkommen welches das einzigste Einkommen des Azubi U25 was seine Ausbildungsvergütung darstellt, als Erwerbseinkommen ? Stehen ihm daraus auch Freibeträge bei gelichzeitigem Bezug der Eltern von Kinderzuschlag zu, oder wird das Einkommen zu 100% angerechnet ? Würde man es als sonstiges Einkommen berechnen würde der Auszubildende gegenüber anderen Auszubildenden benachteiligt. Schließlich geht der Auszubildende auch arbeiten wie andere Azubis auch, wie ist also dieses Einkommen zu werten ? |
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| AW: Freibetrag Zitat:
Zitat:
Alle anderen Lehrlinge kriegen vom Staat höchstens a) eine Lehrstelle spendiert und b) eine Sozialleistung für den Lebensunterhalt. Und von einer Sozialleistung kann ich nicht noch Freibeträge geltend machen, um aus einer anderen Hand (oder gar aus der selben) höhere Sozialleistungen zu erhalten. Dies wäre nämlich ein Perpetuum mobile. Das wäre Quatsch. Solche Doppel-Subventionen gibt es heute höchstens noch in der Landwirtschaft . Wenn ein Behinderter meint, er kriege eine (Arbeits- oder Ausbildungs-)Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt, dann muss er sich auch dort bewerben. Wenn er dort keinen Erfolg hat, kann er einen staatlich geförderten (Arbeits- oder Ausbildungs-)Platz bekommen. Der wird aber nicht doppelt gefördert. Die Sozialleistung, die das Azubi-Gehalt ersetzt, sollte vielmehr so hoch bemessen sein, dass es zum Leben reicht. Oder eben ganz normal aufgestockt werden durch eine weitere Sozialleistung. Nicht aber doppelt aufgestockt durch Freibeträge auf Sozialleistungen ... Witzigerweise kriegt man ab 18 dennoch noch einen Freibetrag beim ALG II, nämlich mindestens 30,- Euro Versicherungspauschale, ob man eine private Versicherung hat oder nicht. Das wäre solch eine quasi bäurische Doppelsubvention, die aber immerhin den plausiblen Grund der Verwaltungsvereinfachung mit sich bringt (was wohl auch den Gesetzgeber zu dieser simplen Lösung verführt hat). Jetzt kommen aber immer mehr Leute daher, die wollen ihr 2. Standbein als Unternehmer doppelt subventioniert haben durch billigere KiTa-Gebühren, weil sie Verluste aus ihrem Unternehmen von ihrem Arbeitslohn abziehen möchten. So kommt mir auch dieser Fall vor. Gruß aus Berlin, Gerd
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| AW: Freibetrag Man müsste prüfen, ob ggf. Fahrgeld, allg. Werbungskosten bei der Leistung der Agentur für Arbeit dabei ist. Ansonsten wären m.E. zumindest noch diese Aufwendungen von der Leistung abzusetzen. Ansonsten neige ich dazu den Teil, der als Ausbildungsgeld gem. § 44 SGB IX deklariert ist, um Erwerbstätigenfreibeträge zu bereinigen. Dazu müsste man im Einzelnen den Bescheid kennen und die entsprechenden Positionen für Ausbildungsgeld, Fahrtkosten etc. Ferner habe ich noch dies gefunden: Zitat:
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| anrechnung, ausbildungsbeihilfe, kinderzuschlag |
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