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Freibetrag

Dies ist eine Diskussion zu Freibetrag innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 09.02.2012, 19:14
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Freibetrag

Hat ein Auszubildender der seine Ausbildung über eine Maßnahme der Agentur für Arbeit ausübt, also seine Bezüge von der Agentur für Arbeit erhält jedoch in einem Bildungszentrum ausgebildet wird, einen Anspruch auf Freibeträge wenn seine Eltern Kinderzuschlag erhalten. (Der Auszubildende wohnt zu Hause seine Geschister erhalten Kinderzuschlag)
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Alt 09.02.2012, 19:35
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AW: Freibetrag

Woher sollten diese Freibeträge stammen, und wozu sollten sie dienen?

Zur Erhöhung des Bedarfs?

Gruß aus Berlin, Gerd
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  #3 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 20:00
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AW: Freibetrag

Bei Einkommen gebt es vergleichbar wie im ALG II Freibeträge § 11 SGB II.

Freibeträge aus Erwerbseinkünfte.

Wenn der Auszubildende (23 Jahre alt)noch zu Hause wohnt und die Eltern für 2 minderjährige Kinder Kinderzuschlag erhalten, werden die Einkünfte des Auszubildenden soweit sie seinen Eigenbedarf überschreiten dem Einkommen der Eltern als Einkommen zugerechnet.

Steht in diesem Falle dem Auszubildenden Freibeträge nach § 11 SGB II zu ?
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  #4 (permalink)  
Alt 09.02.2012, 21:46
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AW: Freibetrag

Zitat:
Zitat von Ruediger63 Beitrag anzeigen
Bei Einkommen gebt es vergleichbar wie im ALG II Freibeträge § 11 SGB II.

Freibeträge aus Erwerbseinkünfte.
Wo jetzt aktuell? Bei der Grundsicherung nach dem SB XII?

Zitat:
Wenn der Auszubildende (23 Jahre alt)noch zu Hause wohnt und die Eltern für 2 minderjährige Kinder Kinderzuschlag erhalten, werden die Einkünfte des Auszubildenden soweit sie seinen Eigenbedarf überschreiten dem Einkommen der Eltern als Einkommen zugerechnet.
Meines Wissens nur der Kindergeldanteil, den das auszubildende Kind nicht selbst für seinen Unterhalt benötigt. Der Rest seines Einkommens hat keine Auswirkungen auf die Bedarfe seiner mitwohnenden Leute.

Zitat:
Steht in diesem Falle dem Auszubildenden Freibeträge nach § 11 SGB II zu ?
Ein Erwerbseinkommen ist sozialversicherungspflichtig ab 400,- im Monat. Dies ist ein klares Erkennungsmerkmal, ob man ein Erwerbseinkommen erzielt oder ob das Geld am Ende des Monats nicht doch auch eine Sozialleistung ist - z. B. zwecks Förderung einer Ausbildung.

Von Erwerbseinkommen kann man mehr absetzen als von Sozialeinkommen. Da ist meist Schluss, wenn (beim ALG II) 30,- Versicherungspauschale abgezogen wurden und dann noch die KfZ-Haftpflicht und Riestermindestbeiträge.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 09.02.2012, 22:51
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AW: Freibetrag

Was für Einkommen? Überbrückungsgeld? Besteht eine Umschulung? Rehabilitation?


Gerd hat es allgemein gehalten und mit dem was er sagt auch recht.
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"Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase."
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Alt 09.02.2012, 23:21
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AW: Freibetrag

Zitat:
Zitat von Casa Beitrag anzeigen
Was für Einkommen? Überbrückungsgeld? Besteht eine Umschulung? Rehabilitation?


Gerd hat es allgemein gehalten und mit dem was er sagt auch recht.
Es handelt sich um eine Art Ausbildungsförderung durch die Agentur für Arbeit im Rahmen einer Reha Ausbildung.
Also eine Erstausbildung mit IHK Abschluss in einer Bildungswerkstatt. Die Ausbildungsvergütung wird von der Agentur für Arbeit erstattet und liegt zwar unter 400.-€ allerdings werden dennoch Krankenkassenbeiträge übernommen.
Zusätzlich erhält der Auszubildende noch Kindergeld in Höhe von 184.- €.

Bei Kinderzuschlag wird das Einkommen und Kindergeld in einer BG zusammengetragen so das der Teil welcher einem Regelbedarf übersteigt dem Einkommen der Eltern zugerechnet wird.

Einen Freibetrag aus Einkommen wird nicht berechnet.
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Alt 10.02.2012, 13:54
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AW: Freibetrag

Es stellt sich hier die Frage:

Ein Azubi erhält während der Ausbildung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben gemäß §§ 97 ff SGB III , i. V. § 33 und §§ 44 ff SGB IX

Gilt dieses Einkommen welches das einzigste Einkommen des Azubi U25 was seine Ausbildungsvergütung darstellt, als Erwerbseinkommen ?

Stehen ihm daraus auch Freibeträge bei gelichzeitigem Bezug der Eltern von Kinderzuschlag zu, oder wird das Einkommen zu 100% angerechnet ?

Würde man es als sonstiges Einkommen berechnen würde der Auszubildende gegenüber anderen Auszubildenden benachteiligt.

Schließlich geht der Auszubildende auch arbeiten wie andere Azubis auch, wie ist also dieses Einkommen zu werten ?
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  #8 (permalink)  
Alt 10.02.2012, 17:17
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AW: Freibetrag

Zitat:
Zitat von Gerd aus Berlin Beitrag anzeigen
Ein Erwerbseinkommen ist sozialversicherungspflichtig ab 400,- im Monat. Dies ist ein klares Erkennungsmerkmal, ob man ein Erwerbseinkommen erzielt oder ob das Geld am Ende des Monats nicht doch auch eine Sozialleistung ist - z. B. zwecks Förderung einer Ausbildung.
Wie steht es jetzt um dieses Erkennungsmerkmal?

Zitat:
Zitat von Ruediger63 Beitrag anzeigen
Würde man es als sonstiges Einkommen berechnen würde der Auszubildende gegenüber anderen Auszubildenden benachteiligt.

Schließlich geht der Auszubildende auch arbeiten wie andere Azubis auch, wie ist also dieses Einkommen zu werten ?
Mein Tipp: Wer so produktiv ist in seiner Lehrstelle, dass dies dem Arbeitgeber 500,- Lehrlingsgehalt wert ist plus Sozialabgaben, der kriegt eine solche Stelle plus die Freibeträge für Erwerbseinkommen.

Alle anderen Lehrlinge kriegen vom Staat höchstens a) eine Lehrstelle spendiert und b) eine Sozialleistung für den Lebensunterhalt.

Und von einer Sozialleistung kann ich nicht noch Freibeträge geltend machen, um aus einer anderen Hand (oder gar aus der selben) höhere Sozialleistungen zu erhalten.

Dies wäre nämlich ein Perpetuum mobile. Das wäre Quatsch. Solche Doppel-Subventionen gibt es heute höchstens noch in der Landwirtschaft .

Wenn ein Behinderter meint, er kriege eine (Arbeits- oder Ausbildungs-)Stelle auf dem freien Arbeitsmarkt, dann muss er sich auch dort bewerben. Wenn er dort keinen Erfolg hat, kann er einen staatlich geförderten (Arbeits- oder Ausbildungs-)Platz bekommen.

Der wird aber nicht doppelt gefördert. Die Sozialleistung, die das Azubi-Gehalt ersetzt, sollte vielmehr so hoch bemessen sein, dass es zum Leben reicht. Oder eben ganz normal aufgestockt werden durch eine weitere Sozialleistung. Nicht aber doppelt aufgestockt durch Freibeträge auf Sozialleistungen ...

Witzigerweise kriegt man ab 18 dennoch noch einen Freibetrag beim ALG II, nämlich mindestens 30,- Euro Versicherungspauschale, ob man eine private Versicherung hat oder nicht. Das wäre solch eine quasi bäurische Doppelsubvention, die aber immerhin den plausiblen Grund der Verwaltungsvereinfachung mit sich bringt (was wohl auch den Gesetzgeber zu dieser simplen Lösung verführt hat).

Jetzt kommen aber immer mehr Leute daher, die wollen ihr 2. Standbein als Unternehmer doppelt subventioniert haben durch billigere KiTa-Gebühren, weil sie Verluste aus ihrem Unternehmen von ihrem Arbeitslohn abziehen möchten. So kommt mir auch dieser Fall vor.

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 10.02.2012, 18:37
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AW: Freibetrag

Man müsste prüfen, ob ggf. Fahrgeld, allg. Werbungskosten bei der Leistung der Agentur für Arbeit dabei ist.

Ansonsten wären m.E. zumindest noch diese Aufwendungen von der Leistung abzusetzen.

Ansonsten neige ich dazu den Teil, der als Ausbildungsgeld gem. § 44 SGB IX deklariert ist, um Erwerbstätigenfreibeträge zu bereinigen.

Dazu müsste man im Einzelnen den Bescheid kennen und die entsprechenden Positionen für Ausbildungsgeld, Fahrtkosten etc.

Ferner habe ich noch dies gefunden:

Zitat:
13. Anwendung im Rechtskreis SGB II
Werden Leistungen zur Teilhabe in Form des Persönlichen Budgets erbracht, sind diese Leistungen nicht auf das Arbeitslosengeld II anzurechnen, soweit es sich um Teilleistungen des nach §6a SGB IX zuständigen Reha-Trägers handelt. Leistungen des SGB II sind kein Einkommen im Sinne des SGB II (§11 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Soweit Teilbudgetleistungen anderer (Reha-)Träger innerhalb einer Komplexlösung (Trägerübergreifendes Budget) erbracht werden, werden diese zweckbestimmt zur Verfügung gestellt und führen daher nicht zu einer Minderung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II.
Soweit Leistungen zum Lebensunterhalt durch andere Träger gezahlt werden, sind diese auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II anzurechnen.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II sind keine Reha-Leistungen und somit nicht budgetfähig.
http://www.arbeitsagentur.de/nn_1648...get.html#d1.13
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