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Fragen zum Elternunterhalt

Dies ist eine Diskussion zu Fragen zum Elternunterhalt innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 24.08.2011, 17:21
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Fragen zum Elternunterhalt

Hier ein fiktiver Fall, über den ich gerade nachgrübele:

Es gäbe die Geschwister T (Tochter) und S (Sohn).

Eltern haben "rechtzeitig" ihr gesamtes Vermögen auf T bzw. deren Kinder A, B und C überschrieben.

Nun werden die Eltern pflegebedürftig, haben kein Vermögen (mehr), die Rente reicht für Heimunterbringung und/oder Pflege nicht aus.

T habe nun zwar Vermögen, aber nur ein geringes eigenes Einkommen.

S habe ein gutes Einkommen und muss daher wohl Unterhalt an seine Eltern zahlen - wie ist das nun mit dem Selbstbehalt?
Sind die in einschlägigen Tabellen genannten Beträge vom NETTOEINKOMMEN abzuziehen?
Welche Kosten könnte er in Abzug bringen, um die Unterhaltspflicht zu verringern?
Welche Einkünfte werden angerechnet (z.B. auch Zinserträge unterhalb des Sparerfreibetrages)?
Werden Einkünfte der Ehefrau (z.B. Minijob - steuerlich also gar keine Einkünfte....)von S auf den in Abzug zu bringenden Selbstbehalt für die Ehefrau angerechnet?

Angenommen S wolle/müsse nun gerade ein Darlehen aufnehmen, um sein selbstgenutztes altes Haus (energetisch) zu sanieren. Wird seine Unterhaltspflicht durch die Kreditraten gemindert (wenn nicht, würde die Bank das Darlehen nicht gewähren - gleichzeitig sei S aber lt. gesetzlicher Regelung verpflichtet eine Sanierung vorzunehmen...?!)

Kann T, obwohl selbst vermögend und durch ihren Ehemann bestens situiert, sich beruhigt zurücklehnen, da sie nicht in Anspruch genommen werden kann?
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  #2 (permalink)  
Alt 24.08.2011, 23:38
V.I.P.
 
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AW: Fragen zum Elternunterhalt

Zitat:
Zitat von Tiger63 Beitrag anzeigen
Kann T, obwohl selbst vermögend und durch ihren Ehemann bestens situiert, sich beruhigt zurücklehnen, da sie nicht in Anspruch genommen werden kann?
Geschenke kann ein Verarmter binnen zehn Jahren zurückfordern, tut er es nicht, tut es das Sozialamt in der Höhe der Sozialleistungen und der Unterhaltspflicht:

BGB § 528 Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers

SGB XII § 94 Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen

Alle anderen Fragen haben mit dem Sozialrecht nichts zu tun, sondern mit dem Unterhaltsrecht, also passend zum Forum Familienrecht hier.

Da mindert Ditt unn Datt die Unterhaltspflicht, aber im Streitfall entscheidet den konkreten Einzelfall ohnehin ein angerufenes Familiengericht - nicht das Sozialamt.

Gruß aus Berlin, Gerd
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