Dies ist eine Diskussion zu Frage zum § 44 SGB X innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Frage zum § 44 SGB X Ich hätte mal eine Frage an die SGB-Kenner hier! Kenne mich nicht aus, muss aber was brauchbares abliefern!![]() Es geht darum: Im § 44 SGB X wird doch davon gesprochen, dass die Leistung (wenn VA rw war) zurückverlangt werden können, für einen Zeitraum bis zu 4Jahre! Mich stört das "bis zu"! Wie kann ich das verstehen? Ermessen?? Wonach richtet sich denn die "genaue" Dauer? Was komisch ist: Ich habe so im Ohr, dass das ab Antragsstellung nur 1Jahr rückwirkend erfolgen kann.... Ist das abhängig vom Rechtsgebiet?? ![]() Vielleicht hat ja einer von euch nen Kommentar zur Hand und kann da mal gucken? ![]() Ohje, ich hoffe, ich habe mich halbwegs verständlich ausgedrückt! ![]() Aber ich sag schon mal im Voraus vielen Dank! VG, Jabi |
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| AW: Frage zum § 44 SGB X Zitat: Die Rücknahme für die Vergangenheit an sich ist übrigens eine Ermessensfrage. Die rückwirkende Erbringung der Leistung nicht unbedingt. Wenn man sich für die Rücknahme nach § 44 entschieden hat und die Leistungsvoraussetzungen rückwirkend gegeben sind, ist die Leistung nachzuzahlen - längstens für 4 Jahre. Viele Grüße Cephalotus |
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