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Frage zu Sanktion und Eigenbemühungen

Dies ist eine Diskussion zu Frage zu Sanktion und Eigenbemühungen innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 04.11.2011, 01:20
Boardneuling
 
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Frage zu Sanktion und Eigenbemühungen

Mich interessiert folgende Frage.

Mal angenommen....
Herr X ist Anfang 30 und bekommt Harz 4.
Es würde eine Eingliederungsvereinbarung gemacht das sich Herr X bei einer bestimmten Anzahl von Stellen bewerben soll. Die er sich selbstständig suchen soll. Also keine Arbeitsvorschläge.

Leider ist Herr X körperlich eingeschränkt. Er hat Rückenbeschwerden und dürfte laut eines Amtsarztes zwar in Vollzeit arbeiten, aber keine schweren Arbeiten machen. Außerdem dürfte er keine einseitige körperliche Belastung bei der Arbeit haben, was ihn für einen großen Teil der angebotenen Stellen ungeeignet machen würde. Leider hat Herr X auch keine speziellen Ausbildungen und Schulungen gemacht und wäre somit für eine weitere große Anzahl an Stellen ungeeignet.
Herr X wäre also nicht in der Lage diese vereinbarten Bewerbungen vorzulegen.

Das Angebot von Herr X das er bereit wäre Umschulungen zu machen um Wissen zu erlangen und so größere Chancen auf Arbeit zu haben wurde abgelehnt werden. Ebenso würde das Angebot von Herr X auf eine weitere Untersuchung bei einem Amtsarzt abgelehnt. Stattdessen würde auf Grund nicht ausreichender Bewerbungen eine Sanktion folgen.

weiter angenommen Herr X hätte in der Vergangenheit überdurchschnittlich lange (3 Jahre) 1€ Jobs gemacht, bis sich die ARGE geweigert hätte diese zu verlängern und Herr X hätte somit den Willen gezeigt dass er arbeiten möchte.


wie sollte sich Herr X in diesem Fall verhalten.
wie könnte er sich dagegen wehren oder müsste er die Sanktion hinnehmen?
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  #2 (permalink)  
Alt 04.11.2011, 05:11
V.I.P.
 
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AW: Frage zu Sanktion und Eigenbemühungen

Zitat:
Zitat von Bloodyvenom Beitrag anzeigen
Außerdem dürfte er keine einseitige körperliche Belastung bei der Arbeit haben, was ihn für einen großen Teil der angebotenen Stellen ungeeignet machen würde. Leider hat Herr X auch keine speziellen Ausbildungen und Schulungen gemacht und wäre somit für eine weitere große Anzahl an Stellen ungeeignet.
Herr X wäre also nicht in der Lage diese vereinbarten Bewerbungen vorzulegen.
Wichtig ist zum Verständnis der Lage, dass man Äpfel und Birnen nicht durcheinander bringt, also dass man nicht Ursachen vermischt, die nichts miteinander zu tun haben.

So hat die Bereitschaft zu Umschulungen nichts zu tun mit der Anzahl der möglichen Bewerbungen:

Zitat:
Das Angebot von Herr X das er bereit wäre Umschulungen zu machen um Wissen zu erlangen und so größere Chancen auf Arbeit zu haben wurde abgelehnt werden. Ebenso würde das Angebot von Herr X auf eine weitere Untersuchung bei einem Amtsarzt abgelehnt. Stattdessen würde auf Grund nicht ausreichender Bewerbungen eine Sanktion folgen.
Und auch die Anzalt der Arbeitsgelegenheiten hat nichts zu tun mit der Anzahl der möglichen Bewerbungen:

Zitat:
weiter angenommen Herr X hätte in der Vergangenheit überdurchschnittlich lange (3 Jahre) 1€ Jobs gemacht, bis sich die ARGE geweigert hätte diese zu verlängern und Herr X hätte somit den Willen gezeigt dass er arbeiten möchte.
Entscheidend für eine Sanktion ist alleine, ob es genügend Möglichkeiten gab, sich zu bewerben, oder nicht! Wenn nicht, dann nicht, wenn doch, dann musste X sich so oft bewerben, wie es in der Eingliederungsvereinbarung stand. Sagt das Gesetz.

Zitat:
wie sollte sich Herr X in diesem Fall verhalten.
wie könnte er sich dagegen wehren oder müsste er die Sanktion hinnehmen?
Wenn Herr X der Ansicht ist, dass es gar nicht genügend Möglichkeiten gab, sich zu bewerben, dann hat er gute Aussichten auf Erfolg, wenn er

1.) binnen einen Monats einen Widerspruch gegen die Absenkung einlegt und
2.) den damit begründet, dass es "gar nicht genügend Möglichkeiten gab, sich zu bewerben" (aber halt genauer, wie es war!).

Dabei muss X aber bedenken, dass seine Begründung 2.) nicht leicht ist. Denn es gibt sicher in der Region genügend Firmen, die auch Stellen für ungelernte Leute haben mit Bewegungseinschränkungen.

Aber versuchen kann X das Widerspruchsverfahren, es kostet ja nichts.

Gruß aus Berlin, Gerd
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