Dies ist eine Diskussion zu Familienversicherung behinderter erwachsener Kinder innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Familienversicherung behinderter erwachsener Kinder Kind K ist 25 und schwerbehindert mit einem GdB von 50. Die Eltern E sind der Ansicht, dass er darüber hinaus infolge der Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. E beantragen daher sowohl bei der Familienkasse als auch bei der Krankenkasse den Wegfall der Altersgrenze. Die einschlägige Vorschrift bei der Familienkasse ist hier § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG: "Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es (...) wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist." Die einschlägige Vorschrift bei der Krankenkasse ist § 10 Abs. 2 Satz 4 SGB V: "Kinder sind versichert (...) ohne Altersgrenze, wenn sie als behinderte Menschen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind nach Nummer 1, 2 oder 3 versichert war." Die Familienkasse gibt dem Antrag statt und stellt das Wegfallen der Altersgrenze fest. Die gesetzliche Krankenkasse hingegen lässt den MDK ein sozialmedizinisches Gutachten erstellen, das - unter pauschaler unbegründeter Ablehnung der eingereichten Befunde der behandelnden Fachärzte - zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen des § 10 SGB V "eindeutig" nicht vorlägen. Fragen: 1) Handelt es sich bei den o.g. Vorschriften um "Parallelvorschriften"? Gibt es dafür einen Rechtsbegriff? Und falls ja, hat er irgendwelche Rechtsfolgen? 2) Der Feststellungsbescheid der Familienkasse ist ja eine amtliche Feststellung. Wäre die gesetzliche Krankenkasse im Grunde alleine schon aufgrund des Bescheids verpflichtet, dem Widerspruch abzuhelfen? 3) Muss der MDK angesichts unauflösbarer Widersprüche zwischen sozialmedizinischem Gutachten und den Befunden der behandelnden Fachärzte wenigstens eine Präsenzuntersuchung im Vorverfahren durchführen oder darf es auch im Vorverfahren nach Aktenlage bzw. seiner Ansicht der Aktenlage entscheiden? Tausend Dank im Voraus! |
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| AW: Familienversicherung behinderter erwachsener Kinder Was für eine Behinderung wäre das denn? ein GdB von 50 sagt gar nix aus. Viele kriegen eine Behinderungsgrad von 50. Gibt es auf dem Ausweis irgendwelche Merkzeichen? |
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| AW: Familienversicherung behinderter erwachsener Kinder Wichtig wäre auch, ob das Kind eine Berufsausbildung bereits absolviert hat. Weiterhin wäre interessant zu wissen, ob das Kind mind. 3 h am Tag arbeiten kann. |
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| AW: Familienversicherung behinderter erwachsener Kinder Zitat:
Zitat:
Zitat:
Gruß aus Berlin, Gerd
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