Dies ist eine Diskussion zu falsche Rechtsfolgenbelehrung ? innerhalb des Forums Sozialrecht
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| falsche Rechtsfolgenbelehrung ? Er soll sich deshalb am 1.2.2011 bei seinem Arbeitsvermittler vorstellen. Dazu ergeht eine "Einladung" mit Rechtsfolgenbelehrung. "Kommen Sie dieser Einladung ohne wichtigen Grund nicht nach, haben Sie Ihre Pflichten aus der Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt. Als Folge kann die Vermittlung für die Dauer von 12 Wochen eingestellt werden." Der A geht unentschuldigt nicht zu dem Termin. Eine Eingliederungsvereinbarung existiert nicht. Als Folge erhält er ein Schreiben, in dem steht: "Sie wurden von unserer Arbeitsvermittlung abgemeldet." Fragen dazu: 1) kann die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung einhergehen mit einer Vermittlungssperre, ohne dass dies explizit dem Kunden mitgeteilt wird ? 2) Ist die Rechtsfolgenbelehrung falsch, da keine Eingliederungsvereinbarung existiert ? Und verlängert sich dadurch die Widerspruchsfrist auf "endlos" ? |
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| AW: falsche Rechtsfolgenbelehrung ? Zitat:
Bei sonstigen Indizien kann man vorher schon rausfliegen. Dann muss man sich halt wieder neu anmelden als arbeitssuchend. Und kucken, ob das klappt, ob das ernst genommen wird - muss es ja nicht, wenn man Vermittlungstermine sausen lässt. Ein offensichtlich nicht ernst gemeinter Antrag muss nicht bearbeitet werden. Die Sache mit der Eingliederungsvereinbarung trifft hier nicht zu, sie wurde nur vergessen, aus dem Formschreiben zu streichen. Insofern sehe ich auch keine Rechtsgrundlage für die dort genannte Frist von 12 Wochen. Das Amt übrigens auch nicht: Im nächsten Schreiben ist von 12 Wochen Vermittlungssperre gar keine Rede! Sondern lediglich von: "Sie wurden von unserer Arbeitsvermittlung abgemeldet." Was, wie schon erwähnt, ja ganz normal ist. Nicht gekommen, Platz vergangen. Also einfach nochmal hingehen, alles auf Anfang. Zitat:
Ohne Rechtsfolgenbelehrung können Sanktionen als Rechtsfolgen eines rechtswidrigen Handelns flach fallen. Eine Sperre der Vermittlung für 12 Wochen könnte eine solche Sanktion sein. Aber nicht eine reine Einstellung der Vermittlung bei offensichtlichem Desinteresse an einer Vermittlung. Schließlich kann eine Einstellung auch ohne Widerspruch sofort geheilt werden mit der Meldung (fernschriftlich, besser persönlich als Beweis): "Bin wieder in der Stadt, bin wieder dem Arbeitsmarkt zur Verfügung!" Mit einem Widerspruch könnte hingegen folgendes geschehen: Drei Monate nichts, dann kann der Bürger eine Untätigkeitsklage einreichen beim Sozialgericht - mit weiteren Verzögerungen. Also wie man mag. Zudem ist ein Widerspruch gegen eine gar nicht verhängte "Vermittlungssperre von 12 Wochen" hinfällig. Ein Widerspruch gegen eine einfache Vermittlungs-Einstellung könnte hingegen in einen Antrag auf Vermittlung, einen neuen, auf eine neue, umgedeutet werden. ![]() Gruß aus Berlin, Gerd PS. Völlich off toppich: Der steigende Hand, sich Anrechnungszeiten für die Rente zu sichern durch fiktive Arbeitssuche ist den Ämtern auch schon auf gefallen, denen für Rente wie denen für Arbeit. Und sie tun immer öfter was dagegen, um unsere Kassen zu schon vor steigendem Missbrauch. Völlich off toppich naturalmente .
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