Dies ist eine Diskussion zu Ein Problem? innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Ein Problem? Der M zahlt mtl. 295€ Kaltmiete sowie eine NK-Vorauszahlung von 80€. Abrechnung fand noch keine statt, da er noch nicht so lange dort wohnt. V hat also nur den Wirtschaftsplan für 2011 vorliegen, auf dem 50€ für Heizung/Warmwasser angesetzt werden - der M füllt aber 40€ aus, "weil das Amt nur bis 337€ inkl." zahlt... V unterschreibt das Formular dann so: Kaltmiete 295, Heizung/Warmwasser 40, (sonstige) Betriebskosten 40. Kann es für M oder V später Probleme geben, wenn die Abrechnung erstellt wird und die tatsächlichen Beträge für Heizung/Warmwasser über der Grenze von 42€ liegen? Vielen Dank für Eure Einschätzung. |
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| AW: Ein Problem? Hi Tiger, bin mir nicht sicher aber vielleicht hilft dir § 35 SGB XII weiter: § 35 Unterkunft und Heizung (1) Leistungen für die Unterkunft werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Leistungen für die Unterkunft sind auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Sie sollen an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn 1. Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen, 2. Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen, 3. konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder 4. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet. Werden die Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt, hat der Träger der Sozialhilfe die leistungsberechtigte Person darüber schriftlich zu unterrichten. (2) Übersteigen die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang, sind sie insoweit als Bedarf der Personen, deren Einkommen und Vermögen nach § 27 Absatz 2 zu berücksichtigen sind, anzuerkennen. Satz 1 gilt so lange, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft haben Leistungsberechtigte den dort zuständigen Träger der Sozialhilfe über die nach den Sätzen 1 und 2 maßgeblichen Umstände in Kenntnis zu setzen. Sind die Aufwendungen für die neue Unterkunft unangemessen hoch, ist der Träger der Sozialhilfe nur zur Übernahme angemessener Aufwendungen verpflichtet, es sei denn, er hat den darüber hinausgehenden Aufwendungen vorher zugestimmt. Wohnungsbeschaffungskosten, Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zustimmung übernommen werden; Mietkautionen sollen als Darlehen erbracht werden. Eine Zustimmung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den Träger der Sozialhilfe veranlasst wird oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zustimmung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. (3) Der Träger der Sozialhilfe kann für seinen Bereich die Leistungen für die Unterkunft durch eine monatliche Pauschale abgelten, wenn auf dem örtlichen Wohnungsmarkt hinreichend angemessener freier Wohnraum verfügbar und in Einzelfällen die Pauschalierung nicht unzumutbar ist. Bei der Bemessung der Pauschale sind die tatsächlichen Gegebenheiten des örtlichen Wohnungsmarkts, der örtliche Mietspiegel sowie die familiären Verhältnisse der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen. Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. (4) Leistungen für Heizung und zentrale Warmwasserversorgung werden in tatsächlicher Höhe erbracht, soweit sie angemessen sind. Die Leistungen können durch eine monatliche Pauschale abgegolten werden. Bei der Bemessung der Pauschale sind die persönlichen und familiären Verhältnisse, die Größe und Beschaffenheit der Wohnung, die vorhandenen Heizmöglichkeiten und die örtlichen Gegebenheiten zu berücksichtigen. |
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| AW: Ein Problem? ICh sehe das so: Der Mietvertrag ist der Mietvertrag und regelt die Rechtsbeziehung zwischen V und M und der andere Wisch regelt die Erstattung/ Zahlung auf die Miete zwischen M und dem Jobcenter. Demnach besteht der Anspruch des Vermieters auch unbeschadet der Erklärung ans Jobcenter. Insoweit handelt es sich ja auch nur um eine Vorauszahlung auf die Nebenkosten. Da sollte es schon auffallen, dass die sehr eng bemessen sind und in keinem Falle hinhauen. Der große Knall wird dann bei der Jahresendabrechnung kommen, wenn das Jobcenter dann noch herumzickt diese Kosten zu übernehmen. |
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| AW: Ein Problem? Brati hat recht, aber er verkennt, dass es ein Betrug ist, wenn die Nebenkosten dann doch beim Jobcenter geltend gemacht werden sollen. Grund: Jobcenter zahlt nur angemessene Miete von 337 €. Kostet die Wohnung jetzt schon mehr, ist eine Übernahme der übersteigenden Mietkosten nur dann möglich, wenn ein Umzug seitens des Hilfebedürftigen nicht möglich ist. Eventuelle Nachzahlungen die beim Jobcenter geltend gemacht werden sollen, müsste das Jobcenter nicht übernehmen, da die Wohnung von Anfang an unangemessen war. Da das Jobcenter aber nicht weiß, dass die Kosten der Unterkunft bereits unangemessen sind, kann es den Hilfebedürftigen nicht zum Umzug auffordern. Spiegelt nun einer der Parteien vor, dass die Kosten der Unterkunft angemessen sind, dann müsste das Jobcenter die Nachzahlung übernehmen, sofern keine Unwirtschaftlichkeit vorliegt. Im Falle der bereits vorhandenen Unangemessenheit, müsste das Jobcenter also die Nebenkostenabrechnung nicht bezahlen. Nun kommt V oder M an und sagt zum Jobcenter: Übernehmt die Kosten, die Wohnung ist angemessen und der Mieter hat eben mehr verbraucht. Die KdU-Richtlinie ist nur dann nicht rechtswidrig, wenn sie lediglich Kaltmiete + Nebenkosten vorgibt. Heizkosten sind nach BSG-Urteil in tatsächlicher Höhe zu zahlen. Folgender Vorschlag: Kaltmiete 295 € Betriebskosten xyz € Heizung + Warmwasser in tatsächlicher Höhe Das dürfte mit den tatsächlichen Kosten vereinbar sein. Sollte die KdU-Richtlinie wider Erwarten (soll noch Landkreise geben die Heizkosten festlegen) eine Heizkostenbegrenzung enthalten, so wäre die Ermittlung der Kosten der Unterkunft in Frage zu stellen und ggf. ist dann die Wohngeldtabelle mit einem Sicherheitsaufschlag von 10 %, bei der Beurteilung der angemessenen Kosten der Unterkunft heranzuziehen.
__________________ Raum: Ostthüringen Tätigkeitsschwerpunkt: Sozialrecht Kontaktmöglichkeit: Auf Anfrage per Privater Nachricht "Weihnachtsmann im Sinne des Gesetzes ist auch der Osterhase." |
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| AW: Ein Problem? Ja, das stimmt. Der Betrug steht erstmal im Raum. Die Frage ist nur, inwieweit man hier auf das Errgegen eines Irrtums abstellen kann, bei den Beträgen- das muss auch der dümmste Sachbearbeiter merken, dass 40€ Vorauszahlung nicht hinhauen können. |
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| AW: Ein Problem? Abhängig von der Größe der Wohnung und den ortsüblichen Preisen. 0,8 € / m² bis 1,4 € / m² kann man durchaus als Normal ansehen. Edit: Zumindest was Betriebskosten anbetrifft.
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| AW: Ein Problem? Da fällt mir grad noch ein, dass es unproblematisch ist, wenn es ein Erstantrag ist und der M schon in der Wohnung wohnt. Wegen 10 € monatlich zuviel, kann man sich effektiv gegen eine Kostensenkungsaufforderung hinsichtlich der KdU wehren.
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| AW: Ein Problem? Aus § 22 SGB Bedarfe für Unterkunft und Heizung: (1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Es geht in unserem Beispiel nicht im mindestens um Betrug o.ä.! Wer sollte denn betrogen werden? Es geht um die Feststellung, ob die ARGE überhaupt die Heizkosten limitieren darf. Nach o.g. § darf sie das nicht. Und wenn der Mieter meint, mit 40.-€ aus zukommen, dann ist das seinem Geschick überlassen bzw. seinem Heizverhalten. Lediglich die Angemessenheit hätte die ARGE zu prüfen. Also, ob die zu beheizende Wohnungsgröße mit der Bedarfsgröße/Personenzahl in Einklang steht. Wenn man einen 1-Personenhaushalt mit einer Wohnungsgröße von 45qm zu Grunde legt, dann dürften auch 50.-€ für Heizkosten die Angemessenheit nicht übersteigen. Was aber keine Rolle spielt,da der tatsächliche Verbrauch nicht im Voraus bestimmt werden kann und die Abrechnung der Heizkosten wird dann für die nächste Heizperiode die Vorauszahlung neu festlegen. Um es nochmal zu sagen, die ARGE hätte immer die tatsächlichen Heizkosten zu übernehmen. Es gibt einfach zu viele Faktoren, die nicht berücksichtigt werden können. Daher bestimmt auch das Gesetz, bei Angemessenheit, die vollständige Übernahme solcher Kosten. Wäre die ARGE mit den momentanen Kosten der Wohnung nicht einverstanden, dann müsste sie dem Hilfeempfänger einen (bezahlten) Umzug anordnen. Sie hätte aber auch die Kosten bis zum Umzug zu tragen. |
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| AW: Ein Problem? Wenn die Wohnung als angemessen dargestellt wird, obwohl sie das nicht ist, zahlt das Jobcenter im Zweifel länger und mehr unangemessene Kosten der Unterkunft. Es geht nicht explizit um Heizkosten, sondern allgemein um Nebenkosten. Die darin enthaltenen Betriebskosten können sehr wohl zu hoch sein.
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