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EGV per Verwaltungsakt

Dies ist eine Diskussion zu EGV per Verwaltungsakt innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 19.10.2011, 10:30
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EGV per Verwaltungsakt

Hallo,

Herr X war am 18.10.2011 bei einem Gespräch mit einem SB. War eigentlich ganz Ok bis Er zum Schluss auf einmal so eine sinnlose Maßnahme hervorholt. Nennt sich NKA "Neukundenaktivierung" Herr X soll sich am 24.10.2011 dort einfinden.

Die EGV muss Er Herrn X vorlegen und Er solle Sie heute Unterschreiben. Wollte Herr X nicht. Er sagte ich würde sie gerne mitnehmen und diese Ihn dann nächste Woche einreichen nachdem Er sie habe prüfen lassen. Er sagte das könne Herr X machen dann bekomme Er die EGV aber ebend nächste Woche per Verwaltungsakt. Dann wäre sie automatisch Gültig auch ohne seine Unterschrift.

Warum gibt Er Herrn X keine Zeit diese zu Lesen? Vielleicht weil die Maßnahme bereits Montag nächste Woche beginnt? Hat Herr X. nicht ca. 10 - 14 Tage Zeit die EGV prüfen zu lassen?
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Alt 20.10.2011, 04:57
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AW: EGV per Verwaltungsakt

Sinn und Zweck einer EinGV ist es, dass auch Ideen und Wünsche des Kunden berücksichtigt werden können. Kommen keine, braucht es auch keine EinGV, dann kann auch gleich ein Verwaltungsakt erlassen werden.

Ob eine Maßnahme sinnvoll ist oder nicht, ist sekundär. Sinnfragen kann man mit seinem Pfarrer bekaspern. Auffem Amt ist entscheidend: Wie sieht es mit der § 10 Zumutbarkeit aus?

Was sofort heißt und was unverzüglich, steht da:

"§ 15a Sofortangebot
Erwerbsfähigen Personen, die innerhalb der letzten zwei Jahre laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen, weder nach diesem Buch noch nach dem Dritten Buch bezogen haben, sollen bei der Beantragung von Leistungen nach diesem Buch unverzüglich Leistungen zur Eingliederung in Arbeit angeboten werden."

Gruß aus Berlin, Gerd
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Alt 20.10.2011, 07:11
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AW: EGV per Verwaltungsakt

Nun Herr X ist defenitiv in den letzten 2 Jahren gefördert worden. Ergo fällt Er gar nicht unter den Personenkreis die einer Leistung zur Eingliederung bedürfen.

Ist es auch nicht ein wichtiger Punkt das Herr X erst ab dem 01.11.2011 Leistungen nach dem SGB2 beziehen wird? Warum muß er dann bereits Plichten erfüllen obwohl Er noch keine Leistungen bezieht?
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  #4 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 10:21
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AW: EGV per Verwaltungsakt

Weil er von Arbeitslosigkeit bedroht ist.

Was macht denn Herr X bis Ende Oktober? Hat er Urlaub aus einem vorhergehenden Beschäftigungsverhältnis oder wie ist die Lage?
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  #5 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 10:52
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AW: EGV per Verwaltungsakt

Wenn geantwort wird sollte man schon auf die gesamte Frage eingehen oder zumindest mitteilen das der andere Teil nicht beantwortet werden kann. Und solche Standardfloskeln alla "Weil Er von Arbeitslosigkeit bedroht ist" kennt Herr X zu genüge aus dem SGB2 Strafenkatalog.

Alleine schon so etwas zu erwähnen ist gerade zu Lächerlich. Als wenn die Arbeitslosigkeit durch eine Maßnahme die aus dem Bereich "Bewerbungstraining" oder ähnlichem dazu führen könnte diese zu verhindern. Sie Dient einzig und allein dem Zweck den HE 3 Monate aus der Statistik zu zwängen.

Das Geld welches so auf perfide Weise verbrannt wird sollte lieber dazu verwendet werden z.b Weiterqualifizierungen zu Finanzieren. Gerade Herr X der aus dem IT Bereich kommt könnte mit so etwas viel mehr anfangen.

Trotzdem noch mal die Frage: Da Herr X nicht aus dem Bereich der Personen nach § 15a stammt da Er nachweislich bereits schon gefördert worden ist Kann Er sich darauf Berufen und diese Sinnlosmaßnahme abwehren?
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Alt 20.10.2011, 11:42
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AW: EGV per Verwaltungsakt

Und wenn jemand versucht Herrn X zu helfen, sollte darauf auch eingegangen werden.


Aber da du alles besser weißt und alle anderen, die nicht deiner Meinung sind sowieso unrecht haben, kannst du es auch gleich sein lassen Fragen zu stellen.

Es geht nicht um Sinn oder Unsinn. Es geht nur darum ob es rechtmäßig ist oder nicht. Und eben die Zumutbarkeit regelt, wie Gerd schon sagte, der § 10 SGB II.

Aber da Paragrafen eh nur Floskeln sind und Geld auf Bäumen wächst und sowieso alles ******* ist, interessiert es Herrn X sicher auch nicht, wenn er nach aktueller Floskeln-Lage sanktioniert wird, dann geht er eben vor die Tür und pflückt sich Geld von Bäumen.


Und § 15a schließt nicht aus, dass auch andere Personengruppen ein Sofortangebot bekommen können, er regelt einzig und allein, welche eins bekommen sollen.


Aber da du das ja sicher weißt, erübrigt es sich weitere Kommentare abzugeben und ich wünsch Herrn X am 24.10.2011 viel Spaß in seiner Maßnahme oder eben alternativ mit der Sanktion.
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Alt 20.10.2011, 12:21
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AW: EGV per Verwaltungsakt

Zitat:
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Warum gibt Er Herrn X keine Zeit diese zu Lesen?
Er will halt Druck ausüben um den Vorgang vom Tisch zu bekommen.


Zitat:
Zitat von ALG2 Beitrag anzeigen
Hat Herr X. nicht ca. 10 - 14 Tage Zeit die EGV prüfen zu lassen?
Er hat alle Zeit der Welt.

Der SB hat Herrn X ja keine EGV übergeben, sondern ein „Angebot einer EGV“. Dieses Angebot kann Herr X annehmen, also unterschreiben, oder auch nicht.

Herr X sollte das Angebot der EGV als gegenseitiger Vertrag nicht annehmen, sondern auf eine EGV per Verwaltungsakt bestehen.

Dann hat Herr X bessere Möglichkeiten, im Widerspruchsverfahren auf unsinnige Anforderungen zu reagieren.
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  #8 (permalink)  
Alt 20.10.2011, 18:35
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AW: EGV per Verwaltungsakt

Zitat:
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Nun Herr X ist defenitiv in den letzten 2 Jahren gefördert worden. Ergo fällt Er gar nicht unter den Personenkreis die einer Leistung zur Eingliederung bedürfen.
Interessant. Wer keine Hilfe zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt benötigt, kann sich selbst eingliedern. Warum tut er es dann nicht?

Zitat:
Ist es auch nicht ein wichtiger Punkt das Herr X erst ab dem 01.11.2011 Leistungen nach dem SGB2 beziehen wird? Warum muß er dann bereits Plichten erfüllen obwohl Er noch keine Leistungen bezieht?
Wer nach 2 Jahen ALG II in eine NKA "Neukundenaktivierung" gesteckt wird, wird es nötig haben. Falls nicht, kann ihm das das Sozialgericht bestätigen. Ich könnte es auch, aber meine Ferndiagnose-Brille ist gerade in Reparatur.

Wer am 24. 10. kein ALG II erhält, weil er sanktioniert wurde, kann dennoch andere Leistungen nach dem SGB II erhalten, so Förderungen nach den §§ 15, 15a, 16 ff. Nimmt er diese Leistung nicht an, kann ein neuer Tatbestand nach §§ 31 ff. entstehen - mit wiederum weniger ALG II.

Ob eine angebotene Leistung reine Schikane ist, kann abschließend ebenfalls nur das Sozialgericht beurteilen. Wobei: Alleine schon das werktägliche frühe Aufstehen und pünktliche Erscheinen kann nach zwei Leistungsjahren (Leistung vom Amt, nicht vom Kunden) ein wichtiges Ziel sein auf dem Weg zu einem Arbeitsplatz.

Gruß aus Berlin, Gerd

PS. Die selten bestrittene Tatsache, dass viele Maßnahmeträger und -Mitarbeiter wenig Ahnung haben und viel Mist bauen, ändert nichts an der weitverbreiteten Tatsache, dass viele langzeitarbeitslose Laien und Reporter völlig haltlos über Maßnahmen urteilen, die von Akademikern mit jahrelanger Berufserfahrung geleitet werden.
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