Dies ist eine Diskussion zu EGV-Gestaltungsspielraum innerhalb des Forums Sozialrecht
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| ... gibt es seitens der Arbeitsvermittlung der Agenturen über- haupt einen Verhandlungsspielraum im Hinblick auf die Ausgestaltung von Eingliederungsvereinbarungen. In der Praxis scheint es so zu sein dass dies selbst bei entsprechendem Ermessensspielraum nicht genutzt werden kann, da entsprechende Zugeständnisse durch die Teamleitung Arbeitsvermittlung wieder "kassiert" werden können. Ich habe sogar den Eindruck dass fast alle Zugeständnisse in EGVs durch die Teamleitung Arbeitsvermittlung genehmite werden müssen. b) gibt es im Hinblick auf diesen Sachverhalt gravierende Unter- Schiede zwischen ALG1-Empfängern und ALG2-Empfängern ... ?! |
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| AW: EGV-Gestaltungsspielraum Zitat:
Bei der EGV muss man zwei Formen unterscheiden a) EGV per Verwaltungsakt b) EGV per gegenseitigem Vertrag Ein Verhandlungsspielraum ieS ist natürlich nur bei b) möglich. Zitat:
Zu „kassieren“ gibt es da nichts. Will die Arbeitsvermittlung den Inhalt der EGV ändern, muß entweder ein neuer Verwaltungsakt ergehen (a) oder der Vertrag gekündigt werden (b). |
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