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EGV-Gestaltungsspielraum

Dies ist eine Diskussion zu EGV-Gestaltungsspielraum innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 16.11.2011, 14:47
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Question EGV-Gestaltungsspielraum

Sehr geehrte Forenteilnehmer,

... gibt es seitens der Arbeitsvermittlung der Agenturen über-
haupt einen Verhandlungsspielraum im Hinblick auf die Ausgestaltung von Eingliederungsvereinbarungen.

In der Praxis scheint es so zu sein dass dies
selbst bei entsprechendem Ermessensspielraum nicht genutzt
werden kann, da entsprechende Zugeständnisse durch die Teamleitung Arbeitsvermittlung wieder "kassiert" werden können. Ich habe sogar den Eindruck dass fast alle Zugeständnisse in EGVs durch die Teamleitung Arbeitsvermittlung genehmite werden müssen.

b) gibt es im Hinblick auf diesen Sachverhalt gravierende Unter-
Schiede zwischen ALG1-Empfängern und ALG2-Empfängern ... ?!
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  #2 (permalink)  
Alt 16.11.2011, 17:00
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AW: EGV-Gestaltungsspielraum

Zitat:
Zitat von helmes63 Beitrag anzeigen
... gibt es seitens der Arbeitsvermittlung der Agenturen über-
haupt einen Verhandlungsspielraum im Hinblick auf die Ausgestaltung von Eingliederungsvereinbarungen.
Natürlich gibt es den.

Bei der EGV muss man zwei Formen unterscheiden
a) EGV per Verwaltungsakt
b) EGV per gegenseitigem Vertrag

Ein Verhandlungsspielraum ieS ist natürlich nur bei b) möglich.


Zitat:
Zitat von helmes63 Beitrag anzeigen
In der Praxis scheint es so zu sein dass dies selbst bei entsprechendem Ermessensspielraum nicht genutzt werden kann, da entsprechende Zugeständnisse durch die Teamleitung Arbeitsvermittlung wieder "kassiert" werden können.
Sowohl in den Fällen a) und b) sind die Rechts und Pflichten aus der EGV schriftlich festgehalten.

Zu „kassieren“ gibt es da nichts.

Will die Arbeitsvermittlung den Inhalt der EGV ändern, muß entweder ein neuer Verwaltungsakt ergehen (a) oder der Vertrag gekündigt werden (b).
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