Dies ist eine Diskussion zu Darf Jobcenter Mitarbeiter Job verhindern??? innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Darf Jobcenter Mitarbeiter Job verhindern??? angenommen Person A ist Hartz4 Empfänger. Gehen wir auch mal davon aus, dass er studiert hat. Nun gehen wir auch mal davon aus, das er vom Jobcenter die Auflage monatlich mind. 5 Bewerbungen zu schreiben erhalten hat u. zwar als normaler Arbeiter. Diese 5 Bewerbungen schreibt er auch. Nun gehen wir auch mal davon aus, dass er beim Gespräch mit einer unfreundlichen Jobcenter Mitarbeiterin erwähnt hat, dass er sich auch woandeers als Ingenieur beworben hat. Gehen wir auch mal davon aus, dass die Mitarbeiterin daraufhin am meckern war, dass das sowieso nichts bringt. Gehen wir auch mal davon aus, dass die Bewerbungen letzendlich doch noch zum Erfolg führt u. die Jobcenter Mitarbeiterin bei der Fa. angerufen hat, dabei den Kandidaten schlecht gemacht hat u. Ihre eigene Tochter (die eine Absage bekommen hat) den Job vermitteln wollte. Gehen wir auch mal davon aus, dass der Bewerber vom letzten nur vom Chef was erfahren hat, weil die sich schon längere Zeit kannten. Ist so ein Verhalten von seiten des Jobcenters korrekt??? -Gehen wir auch mal davon aus, dass der Chef auch vor Gericht etc. aussagen würde, weil er so ein verhalten gegenüber allen annderen auch nicht für ok findet. Was für möglichkeiten gibt es um andere Jobsuchenden zu schützen??? Danke schonmal |
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| AW: Darf Jobcenter Mitarbeiter Job verhindern??? Bei dem Sachbearbeiter könnte mit Sicherheit Befangenheit vorliegen. Gründe für Befangenheit: "Die Besorgnis der Befangeheit verlangt einen gegenständlichen vernünftigen Grund, der die Beiteiligten von ihrem Standpunkt aus befürchten lassen kann, das der Amtsträger nicht unparteiisch sachlich entscheiden werde. Fälle dieser Art können z.B. eine bestehende Freundschaft oder Feindschaft zwischen dem Amtsträger oder einem der Beteiligten, die Berührung wirtschaftlicher oder sonstiger persönlicher Belange des Amtsträgers, unsachliche Äußerungen zu Anträgen eines Beteiligten, vorzeitige Festlegung in einer bestimmtern Rechtsauffassung, offenbare Voreingenommenheit u.ä. sein" (Bundestags-Drucksache 7/910,47 zu § 17 SGB X) Die Gründe müssen objektiv vorliegen und dürfen nicht nur in Ihrer Vorstellung bestehen. Gründe können sein: eine persönliche oder aus früheren dienstlichen Anlässen beruhende Feindschaft zischen Ihnen und dem Amtsträger. die voreilige und vorschnelle Festlegung bei Sachverhalten, d.h. keine gründliche, unvoreingenommene Prüfung. beleidigende Aüßerungen jeglicher Art: z.B. Unterstellungen, Sie wären "arbeitsscheu" usw. Die Gründe sollten gewichtig sein, denn eine Krähe hackt der andern ohe wirklich wichtigen Grund kein Auge aus. Im weitsten Sinne also Voreingenommenheit. Aus diesem Grund wäre eine Zurückweisung des Sachbearbeiter zu beantragen. Zurückweisung eines Sachbearbeiters Wenn SachbearbeiterInnen als Amtsträger Ihnen gegenüber Ihr Amt nicht "unparteiisch" ausüben, müssen Sie Ihnen das erklären und begründen. "Wird von einem Beteiligten (also Ihnen) das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, hat... (der sein Amt tragende Amtsträger) den Leiter der Behörde...zu unterrichten und sich auf dessen Anordnung der Mitwirkung zu erhalten." (§ 17 Abs. 1 SGB X) Es ist aber nicht zu empfehlen den Befangenheitsantrag beim betreffenden Sachbearbeiter zu stellen, sondern direkt bei seinem Vorgesetzten. Und zwar schriftlicht, nicht mündlich. Das erhöht den Druck. Wenn Sie einen schriftlichen Antrag stellen, bekommen Sie in der Regel auch einen schriftlichen Bescheid. Die Ablehnung Ihnen einen anderen Sachbearbeiter zuzuweisen, ist ein Verwaltungsakt, gegen den Widerspruch möglich ist. Wenn Sie den Amtsleiter selbst der Befangenheit beschuldigen, hat dieser die jeweilige Aufsichtsbehörde (z.B. den Regierungspräsidenten) davon in Kenntnis zu setzen. (ebda.) Wahl der Mittel Sie können in in der ersten Stufe eine Dienstaufsichtsbeschwerde stellen. Wenn danach die voreingenommenen Äußerungen und Handlungen des Amtsträgers weitergehen oder sich gar verstärken, sollten Sie eien Befangenheitsantrag stellen. Zu prüfen wäre auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde. Ein Befangenheitsantrag kann auch "ganz oben" gestellt werden, z.B. beim Regierungspräsidenten oder beim Landesarbeitsamt. Der Antrag wandert dan langsam runter und alle bekommen mit, dass bei dem Mitarbeiter etwas faul ist. Geändert von iustitia1000 (26.07.2012 um 21:06 Uhr). Grund: Schreibfehler |
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