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CH Recht: Kosten Pflegeheim und Erbvorbezug

Dies ist eine Diskussion zu CH Recht: Kosten Pflegeheim und Erbvorbezug innerhalb des Forums Sozialrecht

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Alt 20.10.2011, 10:12
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CH Recht: Kosten Pflegeheim und Erbvorbezug

Folgendes fiktives Problem dreht sich um Schweizer Recht und verbindet Erb- und Sozialrecht; falls ein geeigneteres Forum bekannt ist, welches auch Schweizer Recht spezialisiert ist, wäre ein Hinweis sehr willkommen.

Gundsituation: Ehepaar um die 80, ein gemeinsamer Sohn, ein Sohn aus der ersten Ehe der Ehefrau (Halbbruder), keine weiteren Kinder/Geschwister/Enkel etc. Kein Ehevertrag, es gilt die Errungenschaftsregelung. Ehepaar lebt in Einfamilienhaus, welches Ehefrau als Eigengut eingebracht hat. Der Ehegatte hat auch ein Haus eingebracht, welches jedoch vor mehreren Jahrzehnten verkauft und damit Hypotheken/Umbauten im Haus der Ehefrau finanziert wurden. Zur Entschädigung wurde damals ein (unverzinslicher) Schuldbrief zu Lasten der Ehefrau und zu Gunsten des Ehemannes ausgestellt und ins Grundbuch eingetragen, d.h. ein Teil des Hauses gilt als Eigengut des Ehemannes. Im Grundbuch blieb damals allerdings die Ehefrau als Alleineigentümerin eingetragen. Momentan lebt das Paar in diesem Haus.

Problem: Der Ehemann leidet an schwerer physischer Erkrankung und es ist zu erwarten, dass er in den nächsten 1-2 Jahren verstirbt. Die Ehefrau ist physisch gesund, entwickelt jedoch Demenz, und es ist nach dem Tod des Ehemannes mittelfristig mit Pflegeheim über mehrere Jahre zu rechnen. In der Schweiz können diese Kosten sehr hoch sein (bis 10'000 CHF pro Monat zu Lasten des Patienten, d.h. nach Abzug der Kostenübernahme der Krankenkasse), und eine Pflegeversicherung ist in der Schweiz nicht möglich. Es ist (mit Einverständnis beider Kinder) die Absischt, das Haus als Objekt zu erhalten, der gemeinsame Sohn möchte dieses übernehmen. Dafür wurden folgende rechtlichen Schritte unternommen:

1) Das Haus wurde als Erbvorbezug von der Mutter dem gemeinsamen Sohn überschrieben, beide Ehepartner behalten das Wohnrecht (nicht Nutzniessung). Das Haus wurde vorgängig eingeschätzt und der Wert im (notariell bestätigten) Erbvorbezugsvertrag vermerkt. Dieser Betrag (abzüglich der Hypothekarschuld und der Schuld dem Ehegatten gegenüber) muss im Erbfall ausgeglichen werden, d.h. die Hälfte dieses Betrages schuldet dann der gemeinsame Sohn seinem Halbbruder gegenüber. Zukünftige Wertveränderungen, z.B. Wersteigerungen durch durch Umbauten aber auch Wertminderungen, werden dafür nicht mehr berücksichtigt. Der Vertrag wurde von allen Beteiligten (insbesondere auch beiden Söhnen) unterzeichnet, die Handlungsfähigkeit der Ehegattin war gegeben. Die Hauptabsicht des Erbvorbezuges war, den gemeinsamen Sohn als Eigentümer im Grundbuch eingetragen zu haben, damit dieser die Entscheidungskompetenz über die Liegenschaft behält und nicht ggf ein eingesetzter Vormund später eine Versteigerung erzwingen kann. Der rein finanzielle Aspekt stand dabei nicht im Vordergrund.

2) Zwischen beiden Ehegatten wurde ein Erbvertrag abgeschlossen, in dem die Ehegattin im Fall des vorzeitigen Ablebens des Ehegatten auf ihren Pflichtteil zugunsten des gemeinsamen Sohnes verzichtet. Damit soll in diesem Fall ein Vermögenszuwachs der Ehegattin für den zu erwartenden Pflegefall verhindert werden, insbesondere das Eigengut des Ehegatten in Form des verbrieften Miteigentums am Haus soweit möglich vor dem späteren Zugriff des Sozialamtes geschützt werden.

Frage: Im Falle des Vorversterbens des Ehegatten und späterer Einweisung in ein Pflegeheim der Ehegattin wird das Restvermögen der Ehegattin (Barvermögen etc) nach einigen Jahren aufgebraucht sein. Ergänzungsleistungen nach CH Recht werden zu diesem Zeitpunkt nicht bezahlt werden, da das verschenkte Vermögen als fiktives Vermögen angerechnet wird (abzüglich 10'000 CHF pro Jahr seit Schenkung). In diesem Fall wird die Sozialfürsorge die Kosten übernehmen, aber den Betrag voraussichtlich teilweise oder vollständig von den beiden Söhnen, insbesondere dem gemeinsamen Sohn, der den Erbvorbezug erhalten hat, zurückfordern. Zwei Fragen stellt sich hier:

- Wie wird generell die finanzielle Situation der beiden Söhne berechnet, um deren Rückerstattungspflicht zu berechnen? Wird insbesondere der verschenkte Betrag vollständig als Vermögen des gemeinsamen Sohnes betrachtet (der dann mehr bezahlen müsste als dein Halbbruder), oder hälftig als Vermögen beider Söhne (da ja nach dem Tod der Mutter die Hälfte des Betrages dem ersten Sohn gegenüber geschuldet wird und somit eine Art latentes Vermögen angesehen werden kann)?

- Was geschieht, sobald der verschenkte Betrag (also Wert des Hauses zum Zeitpunkt der Schenkung abzüglich Schulden der Bank und dem Ehegatten gegenüber - welche ja vollständig auf den gemeinsamen Sohn vererbt wurde) von den Söhnen dem Sozialamt gegenüber zurückerstattet wurde? Wird dann die Ausbezahlung der Ergänzungsleistung neu bewertet? Das fiktive Vermögen wäre dann ja aufgebraucht. Entfällt ausserdem zu diesem Zeitpunkt eine eventuelle Zusatzbelastung des gemeinsamen Sohnes (siehe vorherige Frage), da ja jetzt keine der Söhne mehr einen finanziellen Vorteil hatten, oder muss der gemeinsame Sohn weiterhin eine höhere Belastung tragen?

Nehmen wir an, bei der ersten Frage sei das Erstere sei der Fall und die Kosten gehen vollumfänglich oder schwergewichtig zu Lasten des gemeinsamen Sohnes. Dann stellt sich zusätzlich folgende Frage:

- Was geschieht im Erbfall bezüglich der Ausgleichspflicht des gemeinsamen Sohnes seinem Halbbruder gegenüber? Kann der gemeinsame Sohn die von ihm geleisteten zusätzlichen Abgaben aufgrund des Erbvorbezuges gegenüber dem Sozialamt von seiner Ausgleichspflicht abziehen, oder muss er im schlimmsten Fall selbst nach vollständiger indirekter Rückzahlung des ihm geschenkten Vermögens an das Sozialamt zusätzlich noch die Hälfte seinem Halbbruder gegenüber ausgleichen? Falls ja, lässt sich für diesen Fall rechtlich etwas vorkehren?

Vielen Dank für eure Beurteilungen oder Hinweise auf Stellen, die über diese komplexen Fragen Auskunft geben können.
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ausgleichspflicht, erbvorbezug, pflegekosten, schweiz

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