Dies ist eine Diskussion zu Bundesfreiwilligendienst, Einkommen etc. innerhalb des Forums Sozialrecht
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| Bundesfreiwilligendienst, Einkommen etc. Angenommen der BFD´ler erhält 330 € Taschengeld. a) M.M. nach sind hiervon gem. § 1 Abs. 7 ALG II-VO 175 € nicht zu berücksichtigen. b) Ferner kommt hinzu, dass gem. § 6 Abs. 1 ALG II-VO die Versicherungspauschale in Abzug zu bringen ist. c) Darüber hinaus sind noch gem. § 11b Abs. 1 Nr. 5 SGB II die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben abzusetzen. Eure Meinung? a) dürfte unstreitig sein. b) und c) dürften wohl auch zutreffend sein, wenn man betrachtet, dass das Taschengeld im BFD kein Erwerbseinkommen ist und auch keine Einnahme bzw. kein Bezug i.S.d. § 11b Abs. 2. Sodenn ist in den unter a) genannten 175 € keine Versicherungspauschale enthalten. Ferner ist keine Grenze gesetzt, ab welchem Einkommen ggf. die notwendigen Ausgaben berücksichtigungsfähig wären. Anders als bei Erwerbstätigkeiten, bei denen das Brutto 400 € übersteigen muss, um höhere, als mit Grundfreibetrag abgegoltene Ausgaben geltend zu machen, existiert für Nicht-Erwerbseinkommen diese Regelung nicht. Mal abgesehen davon, dass wie erwähnt, kein Grundfreibetrag existiert, sondern lediglich 175 € nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind.
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| AW: Bundesfreiwilligendienst, Einkommen etc. Nach nochmaliger Prüfung bin ich zu dem Schluss gekommen, dass alles in dem Freibetrag von 175 € enthalten ist.
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